BGH-Entscheidung mit weitreichenden Folgen für Florida Grundstücksbesitzer

©2009 Rechtsanwalt Thomas Baur, J.D.,M.C.L.,J.C.B. und Referendar Dr. Sebastian Nürnberg

Das höchste Gericht in Deutschland hat in einer aktuellen Entscheidung vom Juni 2004 (Az.: IV ZR 135/03) eine grundlegende Änderung der bisherigen Rechtsauffassung ausgesprochen, die alle Grundstücksbesitzer in Florida sorgfältig in Erwägung ziehen müssen. Zunächst bestätigte der BGH, dass bei Erbfällen mit internationalem Bezug auf unterschiedliche Vermögensgegenstände möglicherweise unterschiedliches Recht angewendet werden muss. So ist beim Tod eines Deutschen für dessen Vermögen in Deutschland deutsches Recht anwendbar. Für das in Florida belegene unbewegliche Vermögen (Grundstücke) ist jedoch Florida-Recht maßgebend. Dies ist der Fall der sogenannten „Nachlassspaltung“, wonach es zu grund­sätzlich zwei getrennten Nachlassverfahren in Deutschland und Florida kommt.

Diese Spaltung lässt sich i.d.R. nicht vollständig verhindern, die Folgen können jedoch durch fachmännische Beratung bei der Abfassung eines Testaments (Florida und Deutschland) berücksichtigt werden.

 

Bedenkt der Erblasser beim Verfassen seines deutschen Testamentes jedoch nicht die Anwendbarkeit von Florida-Recht in Bezug auf sein dort befindliches unbewegliches Vermögen, kann dies unerwünschte Konsequenzen haben. So werden die in Deutschland weit verbreiteten eigenhändigen Testamente in Florida nicht anerkannt, wenn nicht zwei Zeugen hinzugezogen wurden. Während das Testament in Deutschland volle Wirksamkeit erlangt, tritt hinsichtlich in Florida belegener Grundstücke die gesetzliche Erbfolge ein. Der sich aus dem Testament ergebende Wille des Erblassers wird also nur in Deutschland berücksichtigt.

Die BGH-Entscheidung nimmt die Schwierigkeiten, die sich aus solch einem „international hinkenden Rechtsverhältnis“ ergeben, notgedrungen hin. Allerdings verschärft der BGH diese missliche Situation sogar noch weiter bei der Berechnung von Pflichtteilen. Dies führt dann zu möglichen Ergebnissen, die weder der Erblasser gewünscht hat und in manchen Fällen zu Nachteilen für den testamentarisch bedachten Erben, der möglichen schuldrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt sein kann, die er bei Erbesantritt garnicht vorhersehen konnte.

 

 Inhalt des Urteils:

 Nach der alten Rechtsprechung (z.B. des Oberlandesgerichts Celle) beachteten deutsche Gerichte im Rahmen einer Nachlasspaltung das in Florida belegene Vermögen nicht, da es nicht deutschem Erbrecht unterlag. Der Pflichtteil eines enterbten Kindes wurde nur aus dem in Deutschland vorhandenen Vermögen berechnet. Ob einem Kind für das in Florida belegene Vermögen ebenfalls ein Pflichtteilsanspruch zusteht oder es wegen der Formunwirksamkeit des handschriftlichen Testaments sogar Erbe wurde, oblag der Entscheidung amerikanischer Gerichte. Nach dem Recht des Bundesstaates Florida gibt es aber keine dem deutschen Recht entsprechenden Pflichtteilsansprüche, sodass ein enterbtes Kind grundsaetzlich nur auf das in Deutschland belegene Vermögen zur Realisierung seines Pflichtteilsanspruches beschränkt war.

Die neue Rechtsprechung des BGH respektiert zwar weiterhin ausdrücklich, dass die Gerichte in den USA über in Florida belegenes Vermögen entscheiden. Der BGH hat jedoch für die Berechnung des Pflichtteils neue Regeln aufgestellt. Im Gegensatz zum der bisherigen Rechtsprechung, berücksichtigt der BGH für die Berechnung des Pflichtteils das gesamte und nicht nur das in Deutschland belegeneVermögen. Welche Folgen das haben kann, zeigt das folgende

 

Beispiel: Ein deutscher Erblasser hat als einzige relevante Vermögensbestandteile ein Grundstück in Florida (Wert 300'000 Euro) und ein Konto mit 4000 Euro Guthaben bei einer deutschen Bank. Der Erblasser enterbt sein einziges Kind durch ein eigenhändiges Testament, verweist es auf den Pflichtteil, und setzt seine Lebensgefährtin als Erbin ein. Wie oben dargestellt ist das Testament nach deutschem Recht wirksam, nach Florida-Recht nicht.

In Deutschland hat das enterbte Kind nach der neuen BGH-Rechtsprechung gegen die  Lebensgefährtin einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von  152’000 Euro (50 % des universell vorhandenen Vermögens). Vor dieser Entscheidung konnte ein enterbtes Kind unter denselben Voraussetzungen nur die Hälfte des deutschem Recht unterworfenen Vermögens, also nur 2’000 Euro, verlangen. Schuldner des Pflichtteils­anspruchs ist die nach deutschem Recht wirksam eingesetzte Lebensgefährtin.

Der BGH nimmt in seiner Entscheidung bewusst in Kauf, dass sich für die in unserem Beispiel als Erbin eingesetzte Lebensgefährtin in Florida - wie er es nennt - „Schwierigkeiten ergeben könnten, die rechtliche Verfügungs­macht über das Grundstück zu erlangen“. Denn die Lebensgefährtin hat aufgrund des in Florida unwirksamen Testaments keine Chance, das Eigentum an dem Grundstück in Florida zu erlangen. Der „eigentlich“ enterbte Abkömmling wird das Grundstück erhalten.

Erkennt die Lebensgefährtin die Situation nicht und schlägt die Erbschaft in Deutschland nicht rechtzeitig aus, ist sie trotzdem zur Zahlung des Pflichtteiles verpflichtet, obwohl sie nur die Verfügungsmacht über das Konto mit 4’000 Euro Guthaben erhält. Der Abkömmling erhält überraschenderweise das Grundstück und den Pflichtteilsanspruch.

 

Der BGH hat in dem seiner Entscheidung zugrundeliegenden Fall dieses offenbar unbillige Ergebnis dadurch korrigiert, dass er aufgrund einzelner Passagen in dem handschriftlichen Testament ein Untervermächtnis zugunsten der eingesetzten Erben angenommen hat. Ob sich diese Lösung verallgemeinern lässt, ist jedoch fraglich und bleibt der zukünftigen Rechtsprechung überlassen.

 

Die neue Entscheidung des BGH zeigt deutlich, wie wichtig eine geordnete Nachlassplanung für Deutsche mit Grundbesitz in Florida ist und welche Bedeutung der formgerechten Errichtung eines Testamtes, das sowohl in Florida als auch in Deutschland Gültigkeit hat, beigemessen werden muss.

 

Dieser Artikel stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Jeder Einzelfall muss mit einem Anwalt des Vertrauens durchgesprochen werden, da jeder Fall nur in der individuellen Betrachtung analysiert werden kann..Dieser Artikel dient ausschließlich zur allgemeinen Information

Rechtsanwalt Thomas Baur ist ein sowohl in Deutschland als auch in Florida zugelassener Anwalt mit 30 Jahren Berufserfahrung. Er ist Gründer der Kanzlei Baur & Klein P.A. in Miami. Baur & Klein P.A. ist auf deutschsprachige Investoren und deutsche Firmen spezialisiert, die in Florida rechtliche Beratung auf den Gebieten des Immobilien-, Einwanderungs-, Gesellschafts-, Prozeß-, Nachlass-und Steuerrechts suchen. Miami: Phone: 305-377-3561; Fax: 305-371-4380. 

 

 

Investitionsmöglichkeiten mit hohen Renditen

©2004 Rechtsanwalt Thomas Baur, J.D.,M.C.L.,J.C.B.

Jeder Grundstückseigentümer in Florida weiss, wie wichtig die Monate November und April sind. Im November senden die Gemeinden die Grundstückssteuerrechnungen für das laufende Jahr an die Grundstückseigentümer. Im April des folgenden Jahres sind diese Steuern spätestens zu zahlen. Wer zu spät zahlt, muss Strafzinsen zahlen. Die Grundstückssteuern sind die Haupteinnahmequelle der Gemeinden und die Höhe richtet sich nach dem vom Steuerschätzer ermittelten Marktwert. Die Grundstückssteuern können zwischen 1% und 3% oder noch mehr des geschätzten Marktwertes ausmachen. Manche Hauseigentümer können diesen Betrag wegen wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht immer rechtzeitig aufbringen und andere Eigentümer „vergessen“ einfach , dass sie Grundstückssteuern schulden. Viele dieser „vergesslichen“ Eigentümer kommen aus dem Ausland, wo diese Art der Steuererhebung nicht bekannt ist. Nicht unhäufig passiert es, dass die Grundstückssteuerrechnungen den Eigentümer im Ausland nicht erreichen oder der Steuerpflichtige seinen Verpflichtungen aus anderen Gründen nicht nachkommt. Bei diesen Situationen ergeben sich zwei interessante Investitionsmöglichkeiten für bewanderte Investoren. Die erste Investitionsmöglichkeit besteht im Ankauf von relativ hochverzinslichen „Steuerzertifikaten“, die die Gemeinden in Höhe der geschuldeten Grundstückssteuer ausstellen. Die zweite Möglichkeit ergibt sich dann, wenn diese Steuerzertifikate bei Fälligkeit (spätestens nach 2 Jahren) nicht gezahlt werden. Bei Nichteinlösung dieser dinglich gesicherten Schuldverschreibungen innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraumes, kann zusätzlich die besicherte Immobilie für einen Bruchteil des Marktwertes über ein Versteigerungsverfahren erworben und dann durch Privatverkauf in Gewinn umgemünzt werden.

Wenn der „vergessliche“ oder der „wirtschaftlich gestresste“ Eigentümer nicht rechtzeitig die auf sein Grundstück entfallende Grundsückssteuer zahlt, leitet die Gemeinde ein Inkassoverfahren ein, das in den meisten europäischen Ländern unbekannt ist. Da die Gemeinden in Florida auf die rechtzeitige Zahlung der Steuern angewiesen sind (für Schulen, Polizei, Feuerwehr usw.), gewährt ihnen das Gesetz das Recht sog. „Steuerzertifikate“ (dinglich gesicherte Obligationsbriefe) an interessierte Investoren auszustellen, die diesen ein vorrangiges und dinglich durch das Grundstück gesichertes Sicherungsrecht gewähren, verbunden mit einer Verzinsung der Schuld zu dem gesetzlich höchstzulässigen Zinssatz von 18% p.a. Damit sollen Investoren dazu bewogen werden, die Schuld des Eigentümers vorzuleisten. Diese Form der Investition ist der breiten Bevölkerung nicht weitläufig bekannt, obwohl es eine in der Regel sehr sichere und hochverzinsliche Anlage darstellt, ganz im Gegensatz zu den niedrigen Bankzinsen, die man heutzutage für seine Einlagen fordern kann. Bei dieser Form der Investition ist eine jährliche Verzinsung von 18% und bei besonderen Vorraussetzungen bis hin zu 60% möglich.

Der typischerweise zu erziehlende Zinssatz aus einem Steuerzertifikat liegt in den meisten Fällen jedoch unter 18%, weil die Steuerzertifikate öffentlich versteigert werden. Wenn nämlich zwei oder mehr Ersteigerer an dem jährlich stattfindenden Termin der Versteigerung mitbieten, erhält derjenige den Zuschlag, der den niedrigsten Zinssatz offeriert. Die Versteigerung beginnt mit 18% und reduziert sich um jeweils ¼ % solange bis kein anderer Ersteigerer bereit ist, einen niedrigeren Zinssatz anzubieten. Trotz dieses Ersteigerungsverfahrens wird ein Investor einen erheblich höheren Zinssatz ezielen können, als bei typischen Bankeinlagen. Interessanterweise werden einige Steuerzertifikate bei dem jährlichen Versteigerungstermin nicht veräussert. Diese können dann über die Gemeinden direkt erworben werden. Da bei diesen Zertifikatverkäufen keine konkurrierenden Mitbieter teilnehmen, können in der Regel höhere Renditen erziehlt werden, weil kein Versteigerungsverfahren vorgeschaltet ist. Wer hier seine Hausaufgaben macht und sorgfältig recherchiert, kann hohe Zinsen erwirtschaften.

Wie sicher sind diese Anlagen? Jedes Steuerzertifikat ist dinglich über das Schuldnergrundstück besichert. Der Eigentümer muss, um wieder lastenfreies Eigentum zu bekommen, das Steuerzertifikat auslösen und neben der Steuerschuld sämtliche angelaufenen Zinsen und Kosten zahlen. Wenn er dies nicht tut, oder finanziell nicht kann, riskiert er die „Zwangsversteigerung“. Das Gesetz sieht hierzu vor:

„Jeder Inhaber eines Steuerzertifikates, ausgenommen die Gemeinde selbst, hat nach Ablauf von 2 Jahren ab dem 1. April des Jahres in dem das Steuerzertifikat ausgestellt wurde und vor Ablauf von 7 Jahren vom Zeitpunkt der Ausstellung an berechnet, das Recht, das Steuerzertifikat bei der Gemeinde vorzulegen und kann dann Antrag auf Ausstellung einer Übertragungsurkunde für das besicherte Grundstück vom Steueramt stellen, in dem das in dem Steuerzertifikat benannte Grundstück belegen ist….(F.S. § 197.502(1)1.“

Im Gegensatz zu einigen anderen US-Bundesstaaten erwirbt in Florida der Investor, dessen Steuerzertifikat vom Eigentümer nicht ausgelöst wird, nicht „automatisch“ das Sicherungsgrundstück, aber er hat die Möglichkeit an dem stattfindenden öffentlichen Versteigerungsverfahren teilzunehmen. Ein Steuerzertifikat ist idR ein Sicherungsrecht im ersten Rang und da die angelaufenen Grundstückssteuern und Zinsen nur einen Bruchteil des Marktwertes der zu Grunde liegenden Immobilie darstellen, ist diese Form der Investition eine sehr sichere und hochverzinsliche Anlagemöglichkeit.

Wenn der Eigentümer das Steuerzertifikat nicht auslösen sollte, bietet sich dem Investor eine weitere und unter Umständen noch lukrativere Investitionsmöglichkeit. Er kann nämlich an dem öffentlichen Versteigerungsverfahren teilnehmen. Hier hat er die Möglichkeit entweder sein Steuerzertifikat ausgelöst zu erhalten, oder aber er kann über seinen Einlagebetrag hinaus mitbieten und das Grundstück im Versteigerungsverfahren selbst erwerben. Wenn kein Dritter an der Immobilie bieten sollte, ist er in der Lage, das besicherte Grundstück für lediglich den Wert seines Steuerzertifikates zu ersteigern. Eine Investition, die sich wahrlich lohnen kann.

Sorgfältige Recherche und gute Kenntis der rechtlichen Aspekte sind erforderlich für eine erfolgreiche Investition in diesem Bereich. Das Internet und der damit verbundene Zugang zu öffentlichen Informationen erleichtern die Arbeit und schaffen die Grundlage für eine aussergewöhnlich lukrative Investition.

Dieser Artikel stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Jeder Einzelfall muss mit einem Anwalt des Vertrauens durchgesprochen werden, da jeder Fall nur in der individuellen Betrachtung analysiert werden kann..Dieser Artikel dient ausschliesslich zur allgemeinen Information.

Rechtsanwalt Thomas Baur ist ein sowohl in Deutschland als auch in Florida zugelassener Anwalt mit über 20 Jahren Berufserfahrung. Die Kanzlei Baur & Klein P.A. ist auf deutschsprachige Investoren und deutsche Firmen spezialisiert, die in Florida rechtliche Beratung auf den Gebieten des Immobilien-, Einwanderungs-, Gesellschafts-, Prozeß-, und Steuerrechts suchen.

Miami: Phone: 305-377-3561; Naples: Termine nach Vereinbarung; Fax:305-371-4380. E-mail: tbaur@worldwidelaw.com

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EINFÜHRUNG IN DAS GESELLSCHAFTSRECHT DES 
BUNDESSTAATES FLORIDA

Rechtsanwalt Thomas Baur, J.D., M.C.L., J.C.B.

Mehr und mehr Deutsche entscheiden sich für Direktinvestitionen im Bundesstaat Florida. Viele treffen nach mehreren Urlaubsbesuchen die Entscheidung, in diesem besonders schönen Bundesstaat der U.S.A. auch geschäftlich Fuß zu fassen. Dabei stellt sich die Frage nach der Struktur und Funktion einer Florida Kapitalgesellschaft.

 

Die Gründung einer Florida Kapitalgesellschaft kann von jedem Deutschen problemlos durchgeführt werden. Der Gründungsvorgang selbst ist einfach und schnell. Die Gründungsurkunde ist ein relativ kurzes Dokument, in dem der Gesellschaftszweck, die Kapitalstruktur der Gesellschaft, und weitere Regelungen über die internen Verhältnisse der Gesellschaft enthalten sind. Die Gründungsurkunde wird beim Handelsregisteramt in Tallahassee eingereicht und nach dortiger Eintragung gilt die Gesellschaft als gegründet. Nach der formellen Gründung ist es unbedingt erforderlich eine erste Gründungsversammlung abzuhalten, damit die Haftungsbeschränkung der Gesellschaft gesichert ist.

KAPITALSTRUKTUR

 Im Gegensatz zu Gesellschaften in Deutschland, erfordert das floridianische Gesetz keine Mindestkapitaleinlage. Bei der Gründung der Gesellschaft müssen lediglich die Anzahl der auszugebenden Aktien, sowie deren Nennwert (und damit implizit das angegebene Kapital) erwähnt werden. Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Stabilität einer Gesellschaft erkennt man grundsätzlich nicht am angegebenen Kapitalnennwert der Firma.

Die Kapitalstruktur einer Gesellschaft kann, falls die Parteien dies wünschen, außerordentlich kompliziert gestaltet werden, mit unterschiedlichen Stimmrechten, Dividendenansprüchen und sonstigen Rechten. Dies ist aber bei den meisten Vorhaben nicht gewünscht oder auch wirtschaftlich nicht erforderlich. Falls die Anteile mit einem Nennbetrag ausgegeben werden, müssen die Gesellschafter die Anteile zu diesem Betrag erwerben. Die Gesellschaft muß diese Beträge in einem besonderen Kapitalkonto (stated capital account) buchen. Falls die Anteile ohne Nennbetrag ausgegeben werden, wird der von den Gesellschaftern zu zahlende Betrag im allgemeinen von den Verwaltungsratsmitgliedern (Board of Directors) festgesetzt. Die Einbringung der Einlage kann durch Bargeld, Sachleistungen oder zukünftig zu erbringende Dienstleistungen erfolgen.

Im Falle einer Gesellschaft mit zu geringer Kapitalausstattung (sog. Unterkapitalisierung) besteht die Gefahr der möglichen Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter, dies aber in der Regel nur, wenn das ausgewiesene Kapital im Verhältnis zu den eventuellen Ansprüchen von Gläubigern extrem niedrig ist. Eine Unterkapitalisierung kann auch zu Steuerproblemen führen. So etwa, wenn Gesellschafterdarlehen im Verhältnis zum Eigenkapital zu hoch sind. In diesen Fällen kann die Steuerbehörde das Darlehen als Eigenkapital behandeln und die erfolgten Zinszahlungen der Gesellschaft an den Gesellschafter nicht als abzugsfähige Betriebsausgabe ausweisen.

 

Entscheidungsgewalt:

Die Gesellschafter (Aktionäre) sind die Eigentümer der Firma.. Sie wählen Direktoren, die dem Verwaltungsrat (“Board of Directors”) angehören. Die Funktion des Verwaltungsrats entspricht teilweise der Funktion des Vorstandes als auch des Aufsichtsrats einer deutschen Aktiengesellschaft.

 

Der Board of Directors bestimmt die Geschäftspolitk und Richtlinien der Firma.Sie bestimmen die Dividendenpolitik und überprüfen alle wichtigen Entscheidungungen zur Unternehmenspolitik. Sie ernennen (und entlassen) die Geschäftsführer (“Officers”), normalerweise einen Präsidenten, einen oder mehrere Vize Präsidenten, einen Schriftführer (Secretary) und einen Schatzmeister (Treasurer). Die Geschäftsführer sind grundsätzlich dem Board of Directors auskunftspflichtig und unterliegen dessen Weisungen. Die Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft nach außen gegenüber Dritten. Dabei haben Geschäftsführungsmitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben angemessene Sorgfalt anzuwenden und haften der Gesellschaft bei Verletzung dieser Pflichten.

Florida erlaubt die sog. Einmann-Gesellschaft, d.h. eine einzige Person kann sämtliche Funktionen in der Kapitalgesellschaft erfüllen und nicht nur Alleinaktionär, sondern gleichzeitig auch Verwaltungsrat, Präsident, Schatzmeister und Schriftführer sein.

 

Der Verwaltungsrat der Firma kann die Geschäftsführer jederzeit mit oder ohne Grund abwählen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen die Geschäftsführer einen schriftlichen Arbeitsvertrag haben. Dann entscheiden die Bestimmungen des Vertrags. Es ist zu beachten, daß das floridianische Arbeitsrecht keinen schriftlichen Arbeitsvertrag voraussetzt, und daß eine Anstellung in Florida generell “at will” ist, d.h. daß eine Firma ihre Angestellten in der Regel jederzeit aus beliebigen oder auch ohne Gründe entlassen kann. Entlassungen auf Grund von Diskriminierung gegen Geschlecht, Alter, Rasse oder Religion können jedoch unter Bundesrecht vom betroffenen Arbeitnehmer angefochten werden.

 

Zustellungsbevollmächtigte:

Das Gesetz Floridas schreibt vor, daß jede Gesellschaft einen Registered Agent (“Zustellungsbevollmächtigten”) benennen muß, der seinen ständigen Sitz in Florida haben muß. Hauptfunktion des Zustellungsbevollmächtigten ist es, Klageschriften entgegen zu nehmen, falls die Firma verklagt wird. Der Zustellungsbevollmächtigte kann eine natürliche oder juristische Person sein, die in Florida leben bzw. geschäftlich ansässig sein muß.. Das Büro muß täglich von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet sein, ausser Samstag, Sonntag und an Feiertagen. Viele Anwaltskanzleien übernehmen diese Aufgabe für ihre Mandanten.

 

Geschäftsbücher und Geschäftsunterlagen:

Jede Gesellschaft muß ein Firmenbuch führen, in welchem sämtliche Gesellschaftsbeschlüsse sowie andere gesellschaftlich relevante Dokumente aufbewahrt werden. In der Regel wird das Firmenbuch in der Anwaltskanzlei hinterlegt, die die Gesellschaft betreut, aber die Gesellschafter können das Firmenbuch auch selbst aufbewahren. Gesellschafter, die das Firmenbuch selbst führen müssen darauf achten, daß die Protokolle der jährlichen und ausserordentlichen Sitzungen immer auf dem neuesten Stand gehalten werden, damit der Haftungsschutz für die Firma, die Vorstände, und die Geschäftsführer nicht verloren geht.

 

Steuererklärungen:

Alle floridanischen Gesellschaften müssen jährlich Steuererklärungen einreichen (sowohl auf Bundes- und auf Einzelstaatenebene). Dies sollte von einem lokalen Steuerberater (C.P.A.) durchgeführt werden. Da die Firma ein separater Steuerzahler mit eigener Steueridentifizierungsnummer ist muß darauf geachtet werden, daß persönliche Einkünfte und Ausgaben nicht mit Firmeneinnahmen und Firmenausgaben vermischt werden. Wer hierauf nicht achtet, muß mit einer eventuellen Durchgriffhaftung rechnen.

 

Aktivitäten der Gesellschaft:

Wenn eine Gesellschaft ausserhalb der normalen Tagesgeschäftes aktiv wird (z.B. wenn sie ein Bankdarlehen beantragt), muß der Verwaltungsrat einen Beschluß erstellen, wonach einer oder mehrere der Geschäftsführer ermächtigt sind, die notwendigen Handlungen der Firma vorzunehmen.  Der Beschluß kann in der Form einer “Unanimous Consent Resolution” sein, was in einem von allen Verwaltungsratsmitgliedern unterschriebenen Dokument ratifiziert wird.

 

Bankkonten:

Wenn eine Gesellschaft ein Bankkonto eröffnen will, verlangen Banken normalerweise eine Kopie der Gründungsurkunde (Articles of Incorporation), eine Kopie des Organisationsprotokolles, und eine Bundessteuernummer (Federal Employers Tax Identification Number oder “EIN”). Die Bank setzt auch voraus, daß ein gültiger Firmenbeschluß vorliegt, welcher die Eröffnung eines Kontos bewilligt (die meisten Banken können vorgedruckte Formulare zur Verfügung stellen, welche dann der Präsident und der Sekretär unterschreiben). Zus:atzlich müssen die Bankdokumente normalerweise mit dem Firmensiegel versehen sein.

 

Sitzungsprotokolle (Minutes):

In allen Sitzungen müssen Protokolle angefertigt werden, die dann im Firmenbuch verwahrt werden. Diese Protokolle dokumentieren alle Handlungen der Gesellschaft, wie z.B. die Resultate der jährlichen Verwaltungsratswahlen, die Ausführung von Verträgen, der Kauf oder Verkauf von Immobilien, die Einstellung von Angestellten und andere gesellschaftlich relevanten Handlungen.

 

Jahresbericht (Annual Report):

Jedes Jahr, zwischen dem 1. Januar und dem 30. April, muß der Handelsregisterbehörde ein Jahresbericht vorgelegt werden. Der jährliche Bericht identifiziert normalerweise die Verwaltungsratsmitglieder und die Geschäftsführer der Firma. Etwaige Änderungen der Geschäftsführer oder Verwaltungsratmitglieder oder ein Wechsel der Geschäftsadresse oder des Zustellungsbevollmächtigten können im Jahresreport gemacht werden. Einer der Geschäftsführer muß den Jahresbericht unterschreiben und zusammen mit der Verwaltungsgebühr rechtzeitig dem Handelregisteramt zugestellt werden. Falls die Zustellung verspätet ist, wird eine Verspätungsgebühr erhoben. Bei Nichteinreichung des Jahresberichts wird die Gesellschaft im November des gegebenen Jahres administrativ gelöscht.

 

Jährliche Sitzungen:

Die jährlichen Sitzungen müssen so abgehalten werden, wie es die Nebensatzung (By-Laws) der Firma bestimmt. Falls die Gesellschaft nur wenige Eigentümer hat, können diese eine “unanimous consent resolution” unterschreiben und sich damit eine persönliche Sitzung ersparen.

 

Gewerbelizenzen:

Sobald die Gesellschaft in  aktiv werden will, muß sie eine oder mehrere Gewerbelizenzen einholen. In der Regel ist für jedes Gewerbe eine Lizenz bei der Stadt und im Landkreis erfoderlich. Zusätzlich können noch weitere Lizenzen vorgeschrieben sein, die sich auf den speziellen Tätigkeitsbereich beziehen, wie etwa eine Maklerlizenz:

 

Nebensatzung (By-Laws)

Zusätzlich zu der Gründungsurkunde, die öffentlich zugänglich sind, haben die meisten Gesellschaften eine Nebensatzung (By-Laws) die die internen Rechte und Pflichten der Gesellschafter, des Verwaltungsrats und der Geschäftsführer untereinander regeln. Diese Urkunde ist der Öffentlichkeit nicht zugänglich. In dieser Urkunde werden Dinge wie das Geschäftsjahr, Befugnisse von Geschäftsführungs- und Verwaltungsratsmitgliedern sowie die Art und Weise der Festlegung von Dividenden geregelt.

 

Gesellschaftervertrag (Shareholder Agreement)

Besonders für kleinere Gesellschaften, d.h. Gesellschaften mit wenigen Gesellschaftern ("Closed Corporation") ist ein Aktionärsvertrag anzuraten, da damit von vornherein die Beziehung der Gesellschafter untereinander detailliert geregelt werden kann. Im folgenden sind einige der Bereiche angesprochen, die in Gesellschafterverträgen in Erwägung gezogen werden:

 

Kapital und Gewinnverteilung:

In dieser Bestimmung können die Gesellschafter regeln, wer welchen Geldbetrag, Sachleistung oder Dienstleistung als Kapitaleinlage beitragen muß und wie und wann Dividenden ausgeschüttet werden.

Wettbewerbsverbot und Verschwiegenheitspflicht:         

Gesellschafter erklären sich unter einer solchen Bestimmung verpflichtet, während der Dauer des Gesellschaftervertrages und danach zeitlich and räumlich beschränkt nicht mit der Gesellschaft zu konkurrieren. Die Gesellschafter können auch verpflichtet werden, keine Gesellschaftsgeheimnisse oder vertrauliche Information an Drittpersonen weiterzugeben.

Verkaufsbeschränkungen von Aktien:

In floridianischen Gesellschaften sind verschiedene Verkaufsbeschränkungen für Gesellschaftsanteile zulässig. So kann man sich vertraglich verpflichten, Aktien nur mit dem schriftlichen Einverständnis der anderen Gesellschafter zu verkaufen. In der Regel enthalten diese Bestimmungen für die verbleibenden Gesellschafter dann ein Vorkaufsrecht: Sollte einer der Gesellschafter eine Kaufangebot von einem Dritten für seine Aktien erhalten, muss er diese in schriftlicher Form den anderen Gesellschaftern vorlegen, die dann ein Vorkaufsrecht gemäß ihrem prozentualen Anteil haben. Wenn keiner der anderen Gesellschafter kaufen will, hat die Gesellschaft selbst ein Rückkaufsrecht. Wenn weder die anderen Gesellschafter, noch die Gesellschaft selbst die Anteile kaufen wollen, hat der veräußernde Gesellschafter das Recht, die Aktien an die Drittperson zu verkaufen.

Auskaufsrecht:

In vielen Gesellschaften haben die Gesellschafter ein sogenanntes Auskaufsrecht (Buy-Sell provision). Dabei erhalten die Gesellschafter das Recht, den andern Gesellschaftern eine Offerte zu unterbreiten, worin offeriert wird, alle Anteile eines anderen Gesellschafters zu einem bestimmten Preis zu kaufen, oder aber diesem Gesellschafter alle Anteile des offerierenden Gesellschafters zum selben Preis zu verkaufen. Der angesprochene Gesellschafter hat dann z.B. 30 Tage Zeit zu entscheiden, ob er kaufen oder verkaufen will. Wenn der angesprochene Gesellschafter zu diesem Preis nicht kaufen will, muß er zu diesem Preis verkaufen.

Rückkaufsrecht durch die Gesellschaft:

In bestimmten Fällen (z.B. Tod eines Aktionärs, Geschäftsunfähigkeit etc.) ist es sinnvoll, daß die Gesellschaft die Aktien des betroffenen Gesellschafters zurückkaufen kann. In diesen Fällen ist es oft sehr schwierig, einen fairen Verkaufspreis für die Anteile festzulegen. Deshalb kann ein Rückkaufswert pro Aktie fix festgelegt werden und eventuell jährlich neu vereinbart werden. Oder aber, es wird ein außenstehender Sachverständiger benannt, der die Bewertung im gegebenen Fall vorzunehmen hat.

 
Lebensversicherung:

Die Gesellschafter können sich einigen, daß auf Firmenkosten eine Lebensversicherung auf das Leben der Gesellschafter abgeschlossen wird, sodaß im Falle des Todes eines der Gesellschafter genügend Geld vorhanden ist, um die Aktien des Verstorbenen zurückzukaufen.

 
Vertragliche Festlegung über die Besetzung des Verwaltungsrats und der Geschäftsführung:

Gesellschafter können sich auch vertraglich verpflichten, bestimmte im Vertrag benannte Personen regelmäßig bei allen stattfindenden Wahlen zu wählen. Damit kann abgesichert werden, daß Minderheitsaktionäre immer ein Verwaltungsratsmitglied seiner Wahl im Board of Directors hat. Die Gesellschafter können sich auch einigen, welcher Gesellschafter das Recht zur Benennung der einzelnen Geschäftsführer haben soll. Z.B.: Gesellschafter A hat das Vorschlagsrecht für den Präsidenten, Gesellschafter B für den Schriftführer, und Gesellschafter C für den Schatzmeister, die dann der Board of Directors wählen muß. 

 

 

Von Nachlasspaltung und Pflichtteilsrecht

Bei der Vererbung von in Florida belegenen Grundstücken gilt es, gravierende Fehler zu vermeiden und interessante Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen. Was nach deutschem Recht selbstverständlich ist, kann nach Floridarecht genau umgekehrt gelten. Deshalb gilt es, Art. 3 Abs. 3 EGBGB zu beachten, der den einzelnen Staaten eigene Regelungsmöglichkeiten bietet. Diese beziehen sich vor allem auf die Nachlasspaltung und dessen Inkorporation in das Testament, sodass dieses gültig wird und nicht durch Gesetz zunichte gemacht wird. Dazu sollten einige Tips und Tricks befolgt werden, die in kleinem Rahmen behandelt werden. Die Konsultierung eines Anwaltes ist aufgrund der Vielfalt der Materie jedoch zu raten!

 

FLORIDA: SAND, SONNE UND... SCHEIDUNG?

 „No wait and no-fault Divorce“ lautet die Devise der floridanischen Scheidung. Sowie amerikansiche, als auch ausländische Paare können sich in Florida scheiden lassen. Diese Entscheidung ist für die schnelle und schmerzlose Scheidung geeignet, da sowie die Kinder, als auch die Ehepaare die schmerzhafte Prozedur nicht in die Länge ziehen müssen. Scheidungen deutscher Ehepaare werden in Deutschland anerkannt und müssen die folgend aufgezählten Voraussetzungen erfüllen.

 

















Grundzüge der Floridianischen

Limited Liability Company

von Rechtsanwalt Thomas Baur, J.D., M.C.L., J.C.B. und Rechtsreferendar Dr. Jens Heller, Düsseldorf

 A. Einführung

Bei der LLC handelt es sich um eine vergleichsweise junge Gesellschaftsrechtsform, wenngleich ihre Wurzeln in das 19. Jahrhundert zurückreichen. Mittlerweile ist die LLC in jedem Bundesstaat der USA eine anerkannte Rechtsform. Die Rechtsgrundlage für die Florida-LLC bildet der „Florida Limited Liability Company Act“ aus dem Jahre 1982, der aus einer Vielzahl dispositiven Gesetzesrechts besteht. Damit war Florida der zweite US-Bundesstaat überhaupt, der eine Gesetzeskodifikation geschaffen hat. Zweck dieses Gesetzes war es, ausländisches Kapital anzuziehen und Unternehmer dazu zu bewegen, ihren Wirtschaftsstandort nach Florida zu verlegen, um die floridianische Wirtschaft zu verbessern.

Nicht nur ihres wörtlich identischen Namens wegen ähnelt die floridianische LLC strukturell der deutschen GmbH. Die LLC erfreut sich seit spätestens 1998 zunehmender Beliebtheit. Dies liegt nicht zuletzt darin begründet, dass sie eine steuerrechtlich außerordentlich attraktive Gesellschaftsform bildet und die Haftung ihrer Gesellschafter grundsätzlich auf ihre Einlagen beschränkt ist. Zudem gibt das floridianische Recht kein Mindestbetrag für das Stammkapital vor. Die LLC ist dadurch gekennzeichnet, dass sie die Vorzüge einer partnership (Personengesellschaft) mit denen der corporation (Kapitalgesellschaft) verbindet; insoweit weist sie eine hybride Struktur auf. Die genannten Vorteile führen dazu, dass sich eine Vielzahl von deutschen Unternehmern/Investoren für diese Rechtsform entscheidet, wenn sie selbst in Florida ein Unternehmen gründen oder sich an einer solchen Gesellschaftsform beteiligen.

Gegenüber der corporation weist die LLC hingegen den Nachteil auf, dass sie grundsätzlich im Falle von Anteilsübertragungen etwas schwerfällig wirkt. Deshalb findet sie bei kapitalintensiven Unternehmen deutlich weniger Anklang. Auch dürfen sich Versicherungen und Banken dieser Rechtsform nicht bedienen. Bei kleineren und mittleren Unternehmen aber ist sie die am häufigsten gewählte und damit die gängigste Rechtsform.

 

B. Hauptteil

I. Rechtsfähigkeit und Arten der LLC

Die LLC ist eine juristische Person (entity), also selbst Trägerin von Rechten und Pflichten. Sie kann demnach selbstständig Rechte erwerben, sich rechtsgeschäftlich verpflichten, klagen und verklagt werden. Jedoch ergeben sich Besonderheiten in steuerrechtlicher Hinsicht.

Bei der strukturellen Ausgestaltung der LLC bieten sich zwei Wege an. So ist die member managed LLC von der manager managed LLC zu unterscheiden. Die member managed LLC entspricht dem gesetzlichen Leitbild und wird von den Gesellschaftern (managing members), die manager managed LLC hingegen von einem oder mehreren Geschäftsführern (managers), die nicht selbst Gesellschafter zu sein brauchen, geleitet, wobei die Gesellschafter den/die manager bestimmen. In diesem Fall partizipieren die nicht geschäftsführenden Gesellschafter lediglich an den Gewinnen bzw. Verlusten der Gesellschaft. Zur Kontrollausübung stehen ihnen jedoch Informations- und Stimmrechte zu.

 

II. Gründung (formation)

Die LLC setzt keine Mindestanzahl von Gesellschaftern voraus. So ist auch die sog. single-member LLC („Ein-Mann-LLC“) rechtlich anerkannt.

 

1. Namenssuche

Zunächst muss der Gründer einen geeigneten Firmennamen auswählen. Dieser Name, der auch rein fiktiver Natur sein kann, darf nicht mit demjenigen eines anderen Unternehmens identisch oder dazu geeignet sein, Verwechslungen hervorzurufen. Schließlich muss dem Verkehrsschutz dadurch Rechnung getragen werden, dass die Firma den Zusatz „Limited Liability Company“, „Limited Company“ bzw. die Abkürzungen „LC“/L.C.“LLC“/„L.L.C.“ oder „Ltd. Liability Co.“ trägt. Dabei gilt es zu beachten, dass gewisse Bezeichnungen verboten sind (z.B. Corporation, Insurance, Bank etc.). Neben der Namensvergabe ist zusätzlich zu beachten, dass dieser nicht Markenrechte (trademarks) anderer Unternehmen verletzt. Auch insoweit sind Recherchen zur Vermeidung etwaiger Unterlassungsansprüche bzw. Schadensersatz-forderungen unerlässlich.

 

2. Einreichen und Annahme der „Articles of Organization“ (filing)

Nach der Namensfindung ist sind die „Articles of Organization“ (Gründungsvertrag) vorzubereiten  und beim Handelsregisteramt Florida Department of State und dort bei der Division of Corporation einzureichen. Die Annahme erfolgt binnen kurzer Zeit, sofern die Gründungsdokumente ordnungsgemäß vorbereitet wurden. In den „articles“ sind neben der „document number“ (diese kann in etwa mit der Handelsregisternummer verglichen werden) die Angaben des Antragsstellers enthalten, welche in Artikel untergliedert sind. Als Beglaubigungsnachweise sind im Anhang das „Certificate of Status“ sowie eine „Certified Copy“ enthalten. Nach Eingang der formalen Gründungsbestätigung durch die Behörde wird dann das Firmenbuch (corporate book), ein Aktenordner, in welchem sich alle wichtige Dokumente (z.B. operating agreement = Gesellschaftsvertrag) und Firmensiegel befinden. Das corporate book wird wahlweise an dem Firmensitz der LLC oder des Registered Agent, der nachfolgend vorgestellt wird, aufbewahrt.

 

3. Bestimmung eines Zustellungsbevollmächtigten (registered agent)

Nach den Gesetzen des Staates Florida ist die Bestimmung eines Zustellungs-bevollmächtigten (registered agent) notwendig. Dessen Daten sind in dem
Gründungsvertrag mit aufzuführen. Der Zustellungsbevollmächtigte muss seinen Geschäftssitz in Florida haben. Hierbei kann es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handeln, deren Aufgabe darin besteht, die LLC betreffende – insbesondere rechtlich relevante – Unterlagen (Zustellung von Klageschriften etc.) entgegenzunehmen. Dabei muss der Zustellungsbevollmächtigte ein Büro unterhalten, welches von Montag bis Freitag in der Zeit von 10-17 Uhr geöffnet hat. In der Regel werden Anwaltskanzleien als registered agent bestimmt.

 

4. Lizenzen und Genehmigungen

Auch wenn nach dem Vorstehenden die LLC rechtlich betrachtet bereits existent ist, so müssen vor dem rechtsgeschäftlichen Tätigwerden noch etwa erforderliche Lizenzen und Genehmigungen eingeholt werden. Hierunter können etwa die Betriebserlaubnis (business license) sowie die Verkaufserlaubnis (seller’s permit) fallen. Sollte die LLC Arbeitnehmer beschäftigen wollen, ist – soweit noch nicht vorhanden – eine staatliche Identifikationsnummer des Arbeitgebers (federal employer identification number) bei der US-Bundessteuerbehörde zu beantragen.

 

5. Jahresbericht

 

Die Gesellschafter sind verpflichtet, einmal im Jahr einen Jahresbericht an das Handelsregisteramt zu senden. Der Jahresbericht (annual report), der in der Zeit vom 1. Januar bis zum 1. Mai eines jeden Jahres beim Department of State eingereicht werden muss, ist von einem Geschäftsführer zu unterschreiben und enthält die schriftliche Bestätigung welche Personen in der Firma als Geschäftsführer tätig sind. Der Jahresbericht ist gebührenpflichtig. Bei Versäumnis dieser kann die Firma administrativ gelöscht werden.

 

 

III. Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht

Die Befugnis zur Geschäftsführung, welche die Rechte der Gesellschaft im Innenverhältnis regelt, sowie die Vertretungsmacht, die sich auf das Außenverhältnis bezieht, gebührt grundsätzlich jedem einzelnen Gesellschafter, soweit es sich um eine member-managed LLC handelt. Hiervon kann wiederum Abweichendes im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.

Verfügt der das Rechtsgeschäft abschließende Gesellschafter über keine Vertretungsmacht und handelt er im Namen der LLC, dabei jedoch im üblichen Geschäftsrahmen, so bindet dies die member-managed LLC grundsätzlich. Hintergrund dessen ist, dass der Rechtsverkehr geschützt werden soll. Diesen Schutz verdient nicht der bösgläubige Dritte, so dass die LLC dann nicht verpflichtet wird, wenn der Dritte weiß oder wissen muss, dass der Gesellschafter nicht zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist. Überschreitet der Gesellschafter für jedermann erkennbar seine Vertretungsmacht, indem er nicht im gewöhnlichen Rahmen Rechtsgeschäfte tätigt, so bindet dies die Gesellschaft nur dann, wenn die anteilsmäßige Mehrheit der Gesellschafter ihn zu diesem Rechtsgeschäft ausdrücklich ermächtigt hat. Soweit die articles of organization oder das operating agreement nicht ein anderes vorsehen, hat der entgeltliche Vertragsabschluss über das Eigentum der Gesellschaft an vorhandenem Grundstück verfügenden, nicht mit Vertretungsmacht ausgestatteten Gesellschafters zur Folge, dass dieser Vertrag zugunsten des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gutgläubigen Käufers wirksam ist.

 

IV. Gewinn- bzw. Verlustverteilung/Entnahme von Einlagen

Die Verteilung von Gewinnen und Verlusten erfolgt prinzipiell auf der Grundlage des wertmäßigen Anteils an den von den Gesellschaftern jeweils geleisteten (Geld-/Sach-)Einlagen (contributions). Dies gilt freilich nur insoweit, als die Einlagen nicht zuvor entnommen wurden bzw. bejahendenfalls keine Rückzahlung erfolgt ist. Im Gesellschaftsvertrag kann wiederum ein anderer Verteilungsschlüssel zugrunde gelegt werden.

Nach der gesetzlichen Konzeption ist es einem Gesellschafter untersagt, vor Auflösung und Auseinandersetzung der Gesellschaft Einlagen zu entnehmen. Hiervon kann jedoch eine abweichende Bestimmung getroffen werden. Allerdings ist es den Gesellschaftern stets verboten, Einlagen zu entnehmen, wenn dadurch die Gesellschaft in die Zahlungsunfähigkeit getrieben würde.

 

V. Veräußerung von Geschäftsanteilen

Grundsätzlich können Geschäftsanteile ganz oder teilweise, und zwar formfrei veräußert werden. Etwas anderes gilt nur bei einem vertraglich vereinbarten Ausschluss. Die Veräußerung hat jedoch nicht etwa zur Folge, dass der Erwerber Rechtsnachfolger im umfassenden Sinne wird; er tritt mithin nicht in die Stellung des Rechtsvorgängers mit allen Rechten und Pflichten ein. So ist er sowohl von der Geschäftsführung als auch von der rechtsgeschäftlichen Vertretung ausgeschlossen. Es findet allein eine Beteiligung des Erwerbers am Gesellschaftsgewinn bzw. –verlust statt. Dies folgt daraus, dass nur der Kapitalanteil frei übertragbar ist. Ein vollständiges Eintreten in die Rechtsstellung des Veräußerers setzt dagegen die einstimmige Zustimmung sämtlicher Gesellschafter voraus. Nur diesfalls wird der Mitgliedschaftsstatus übertragen. Dieses Zustimmungsrecht ist indes disponibel, sodass bereits im Gesellschaftsvertrag wirksam auf dessen Ausübung verzichtet oder eine Modifizierung des Mehrheitserfordernisses bestimmt werden kann. Haftungsrechtlich hat der Eintritt in die Gesellschafterstellung zur Folge, dass der Erwerber solche Verbindlichkeiten zu tragen hat, die ihm zu diesem Zeitpunkt bekannt sind.

 

 

VI. Aufnahme neuer Gesellschafter

Will die Gesellschaft nach ihrer Gründung neue Gesellschafter aufnehmen, so bedarf es hierfür – soweit in dem operating agreement nichts anderes bestimmt sein sollte – der schriftlichen Einigung der Mehrheit der Gesellschafter. In Ermangelung einer speziellen Regelung bestimmt sich die Gewichtung der Stimmanteile nach den verhältnismäßigen Interessen der Gewinnverteilung zum Zeitpunkt der Abstimmung.

 

VII. Informationsrechte

Eine LLC ist verpflichtet, an ihrem Firmensitz eine aktuelle Liste der Namen und Adressen aller Gesellschafter und Geschäftsführer, eine Kopie der articles of organization, die bei dem Secretary of State eingereichten Unterlagen, eine Kopie des operating agreement sowie Kopien der Steuererklärungen und Bilanzen der letzten drei Jahre sowie weitere die Gesellschaft betreffende, insbesondere geschäftliche Dokumente aufzubewahren. Hinsichtlich dieser festzuhaltenden Informationen ist den Gesellschaftern während der üblichen Geschäftszeiten Zugang zu gewähren. Für ausgeschiedene Mitglieder gilt das Gleiche, soweit sich die Informationen auf die Zeit ihres Gesellschafterstatus beziehen. Dabei dürfen sie die hierfür erforderlichen Unterlagen durchschauen und kopieren, wobei die LLC eine angemessene Gebühr für den Arbeitsaufwand und die Kopierkosten erheben kann.

Darüber hinaus gebührt den Gesellschaftern das Recht, sich über solche geschäftlichen Angelegenheiten zu informieren, die zur Ausübung ihrer Rechte und ihrer Aufgabenerfüllung dienen. Ein allumfassendes Informationsrecht über das rechtsgeschäftliche Wirken besteht, wenn und soweit das Verlangen sachlich angemessen und nicht rechtlich unzulässig ist.

 

VIII. Haftungsfragen

Wie bereits eingangs erwähnt, stellt die limitierte Haftung (limited liability) einen besonderen Anreiz dar, sich für die LLC als Gesellschaftsform zu entscheiden. Auch die Geschäftsführer als Leitungsorgane haften in aller Regel nicht. Dies darf aber nicht zu Fehlschlüssen verleiten. Aus diesem Grund sollen die Haftungsfragen nachstehend näher beleuchtet werden.

 

1. Gesellschafterhaftung

Die Haftung der Gesellschafter ist grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, sodass sie nicht mit ihrem persönlichen Vermögen haften. Zugleich sind sie grundsätzlich nicht zu Nachschusszahlungen verpflichtet. Allerdings gilt das Haftungsprivileg der Gesellschafter nicht ausnahmslos. So haftet ein Gesellschafter in den Fällen persönlich und unmittelbar, in denen er deliktisch oder in strafrechtlich relevanter Weise handelt und dadurch die Gesellschaft oder Dritte schädigt. Ein Haftungsdurchgriff wird – ebenso wie im deutschen Recht – im Fall des Rechtsformmissbrauchs anerkannt, wenn also die Gesellschaft gleichsam nur als Vehikel verwendet wird, um sich der persönlichen Haftung zu entziehen, obschon typischerweise private Rechtsgeschäfte getätigt werden sollen. In der Praxis ist gerade bei der single-member LLC darauf zu achten, die Buchhaltung ordnungsgemäß zu führen, da ansonsten schon der Anschein eines Rechtsformmissbrauchs erweckt wird. Weiterhin besteht die Haftung eines Gesellschafters für die Dauer von drei Jahren fort beginnend mit dem Zeitpunkt, an dem er gesetzeswidrig oder unter Verstoß gegen die articles of organization oder das operating agreement Einlagen entnommen hat. Ein Gesellschafter haftet schließlich auch dann, wenn er sich für ein Bankdarlehen oder für Gesellschaftsverbindlichkeiten, welche die Gesellschaft nicht befriedigen kann, persönlich verbürgt, da er diesfalls in seiner Eigenschaft als Privatperson, also einem beliebigen Dritten vergleichbar, rechtsgeschäftlich tätig ist.

Zur Absicherung kann es sich für den jeweiligen Gesellschafter im Einzelfall empfehlen, eine Versicherung gegen die persönliche Inanspruchnahme abzuschließen, die durch eine auch nur fahrlässige unerlaubte Handlung entsteht. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings, dass eine Versicherung grundsätzlich nicht die Haftung für persönliche Verbindlichkeiten oder Gesellschaftsverbindlichkeiten hinsichtlich unbezahlter Geschäftsschulden übernimmt.

 

2. Haftung des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer bzw. der geschäftsführende Gesellschafter haftet als leitendes Organ grundsätzlich nicht für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Etwas anderes gilt jedoch, wenn er seinen Pflichten als Geschäftsführer nicht nachkommt respektive diese verletzt oder gegen Strafgesetze verstößt, es sei denn, er durfte sein Verhalten als gesetzeskonform erachten. Zudem darf er aus Geschäften, die er tätigt, keine unzulässigen persönlichen Vorteile erlangen, wobei es unerheblich ist, ob diese unmittelbarer oder mittelbarer Natur sind. Zu der Frage, wann ein gleichwohl erzielter persönlicher Nutzen nicht unzulässig ist und damit keine Haftung begründet, verhält sich F.S. 608.4228(3). Hiernach ist die Haftung ausgeschlossen, wenn das Rechtsgeschäft und die Art des persönlichen Vorteils nicht durch Gesetz, den Gründungsvertrag oder den Gesellschaftsvertrag verboten sind. Gleiches gilt, wenn die Vorteile den Gesellschaftern offen gelegt werden oder sonstwie bekannt sind und die Mehrheit der Gesellschafter das Rechtsgeschäft genehmigt. Ferner ist eine Haftung zu verneinen, wenn der Geschäftsführer ein für die LLC sachgerechtes und angemessenes Rechtsgeschäft zu der Zeit tätigt, zu der er von einem weiteren Geschäftsführer ermächtigt wurde, auch wenn er hierbei einen persönlichen Nutzen erzielt.

Die vorstehenden Konstellationen zur Geschäftsführerhaftung sind indes nicht abschließend, sodass weitere Fälle denkbar sind, in denen eine direkte Inanspruchnahme des Geschäftsführers in Betracht kommt.

 

XI. Ausscheiden des Gesellschafters

Sowohl Austritt, Ausschluss, Tod als auch die Insolvenz eines Gesellschafters führen zu dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft. Dieser Umstand begründet den Anspruch des ausscheidenden Gesellschafters auf Auszahlung seines Kapitalanteils. Hinsichtlich des freiwilligen Austritts eines Gesellschafters ist zu bemerken, dass dieser nur im Falle der Beendigung der Gesellschaft selbst in Betracht kommt, wenn nicht etwas anderes im operating agreement vorgesehen ist.

 

X. Auflösung der Gesellschaft (dissolution)

I. Auflösungsgründe

Den Gesellschaftern steht es jederzeit frei, die LLC einvernehmlich aufzulösen. Als Auflösungsgrund kommt auch ein Richterspruch in Betracht. Dieser erfolgt auf Antrag eines Gesellschafters, wenn es nach dessen Vortrag überwiegend wahrscheinlich ist, dass das Aufrechterhalten der Tätigkeit der LLC in Einklang mit den articles of organization oder dem operating agreement vernünftigerweise nicht realisierbar ist. Des weiteren wird die Gesellschaft aufgelöst, wenn das operating agreement einen bestimmten Beendigungszeitpunkt vorsieht.

 

2. Folgen des Ausscheidens eines Gesellschafters für den Bestand der Gesellschaft

Das rechtliche Schicksal der Gesellschaft selbst hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob ein Gesellschafter ausscheidet. Falls ein Gesellschafter der LLC eine partnership oder eine juristische Person ist und diese aufgelöst oder beendet ist, geht die Rechtsmacht dieses Gesellschafters auf dessen gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger über. Die Gesellschaft wird auch in der Regel dann aufgelöst, wenn kein Gesellschafter mehr vorhanden ist.

 

3. Verfahren

Verfahrensrechtlich ist im Falle der Auflösung der LLC bei dem Department of State die articles of dissolution unter Angabe des Namens der LLC, des Datums, an dem die Auflösung Wirkung entfalten soll, einer Beschreibung des Ereignisses unter F.S. 608.441 welches zur Auflösung geführt hat sowie einer Erklärung, dass die LLC sämtliche ihrer Schulden und Verbindlichkeiten sowie Verbindlichkeiten beglichen hat oder jedenfalls irgendwie hiervon entlastet ist, einzureichen. Weiterhin ist anzugeben, dass die LLC das ihr verbleibende Eigentum und Vermögen unter den Gesellschaftern entsprechend deren Anteilen verteilt hat.

Diese articles of dissolution sind von den Gesellschaftern zu unterzeichnen, deren Anteil für die Herbeiführung der Auflösung erforderlich ist. Nach dem Einreichen und der Überprüfung der erforderlichen Voraussetzungen stellt das Department of State das certificate of dissolution aus, welches die rechtliche Inexistenz der LLC statuiert, und löscht die articles of organization, nachdem alle anfallenden Gebühren und Lizenzsteuern bezahlt wurden.

Rechtlich bleibt die LLC jedoch insoweit existent, als Abwicklung und Liquidation in Rede stehen. Die LLC darf mithin insbesondere das Gesellschaftsvermögen zusammentragen, Verbindlichkeiten begleichen bzw. Verträge abschließen, die hierauf gerichtet sind sowie Vermögen der LLC an die Gläubiger und ihre Gesellschafter auskehren.

 

XI. Steuerrechtliche Aspekte

Einen besonders reizvollen Aspekt gerade für deutsche Unternehmer bildet die Besteuerung. Abgesehen von der zu entrichtenden staatlichen Körperschaftssteuer von derzeit 5,5% in Florida entfällt – anders als bei einer corporation – die Bundeskörperschaftssteuer, deren Anteil 15 bis knapp 40% beträgt. Demnach wird die LLC steuerrechtlich wie eine Partnerschaftsgesellschaft eingeordnet. Hinsichtlich der Art der Besteuerung besteht jedoch ein Wahlrecht. Dieses besteht darin, darüber zu befinden, auf welcher Ebene die Besteuerung vorgenommen werden soll. Zum einen kann die Besteuerung auf der Ebene der Gesellschafter (personal income tax) oder auf derjenigen der Gesellschaft (corporate income tax) erfolgen. Auch ist es möglich, sich für eine Besteuerung sowohl auf Gesellschafts- als auch auf Gesellschafterebene zu entscheiden. Welche Art der Besteuerung sich am günstigsten gestaltet, kann nicht allgemein gültig gesagt werden; vielmehr hängt dies vom Einzelfall ab, wobei in der Praxis häufig die Wahl zugunsten der Besteuerung allein auf die Ebene der Gesellschafter fällt. Es ist aber zu berücksichtigen, dass eine LLC dann der Bundeskörperschaftssteuer unterliegt, wenn sie mit Blick auf ihre Struktur und Organisation einer corporation stark ähnelt.

Die single-member LLC, die auch aus Eheleuten bestehen kann, wird als solche nicht besteuert. Vielmehr wird sie in den USA als steuerrechtlich nicht beachtlich behandelt. Insoweit wird sie als disregarded entity bezeichnet. Bei der Besteuerung wird folglich gleichsam durch die LLC auf den Gesellschafter zugegriffen; es handelt sich also um eine Durchflussgesellschaft (flow through entity). Insoweit sei darauf hingewiesen, dass es in steuerlicher Hinsicht – insbesondere für „Altfälle“ – von Vorteil sein kann, eine Umwandlung von einer Ein-Mann-Corporation (Aktiengesellschaft) in eine LLC vorzunehmen. Diesbezüglich sind am 1. Januar 2006 erstmalig Bestimmungen zum Umwandlungsrecht in Florida in Kraft getreten, welche die Voraussetzungen zur Durchführung einer Umwandlung exakt vorgeben.

Nicht selten weist die LLC gebietsübergreifenden Charakter auf. Wenn eine US-LLC in den USA gegründet wird und dort, zugleich aber auch in Deutschland ihre Tätigkeit entfaltet, so stellt sich die Frage nach der Besteuerung. Dies gilt umso mehr als eine Besteuerung sowohl in den USA als auch in Deutschland in Betracht kommt. Gerade für derartige länderübergreifende Fallgestaltungen haben Deutschland und die USA ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) aus dem Jahre 1989 getroffen, welches die Vermeidung einer Doppelbesteuerung bezweckt, soweit dies tunlich ist. Hier kommt dem Betriebsstättenbegriff eine ganz zentrale Rolle zu (vgl. Art. 5 DBA USA). Verfügt die US-LLC in Deutschland über eine Repräsentanz (branch), die lediglich geschäftsanbahnende Tätigkeiten entfaltet, indem sie Vertragsabschlüsse vorbereitet, so weisen diese Tätigkeiten der Repräsentanz in Deutschland untergeordneten Charakter auf, weshalb eine Besteuerung in Deutschland nicht in Betracht kommt, weil es sich nicht um eine Betriebsstätte im Sinne des Art. 5 Abs. 4 lit. e) DBA USA handelt.

Besondere Bedeutung hat auch die Frage der Besteuerung für deutsche Investoren, die sich an US-amerikanischen LLCs beteiligen. Insoweit ist zu beachten, dass sich das vorstehende Abkommen zu diesem Aspekt nicht verhält. Hieraus folgt, dass der jeweilige Vertragsstaat die steuerliche Zuordnung selbst vornimmt. Die Einkommensbesteuerung richtet sich mithin nach dem Recht des Landes, in dem die natürliche Person ihr Einkommen bezieht. Wenn beispielsweise ein deutscher Staatsangehöriger eine US-amerikanische single-member LLC mit Sitz in Deutschland gründet, und sein Einkommen in Deutschland erzielt, da diese in Deutschland ihre Tätigkeit entfaltet, unterliegen Einkommen und Ausgaben der Besteuerung dem deutschem Recht; die LLC wird also nicht auch in den USA besteuert.

Problematisch sind jedoch diejenigen Fälle, in denen die LLC in den USA und in Deutschland unterschiedlich eingestuft wird. Bis zum Jahre 2004 herrschte eine enorme Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Einordnung durch die deutschen Finanzbehörden. Dabei war unklar, ob sie die US-LLCs als Personen-oder aber als Kapitalgesellschaften einstuften. Dies hat große praktische Bedeutung, wenn die LLC in den USA als Personengesellschaft, in Deutschland hingegen als Körperschaft eingestuft wird. Denn dann kommt es zu einer doppelten Besteuerung der Gewinne der deutschen Gesellschafter, sofern diese natürliche Personen sind.

Mit Schreiben vom 19. März 2004 hat das deutsche Bundesministerium für Finanzen jedoch ein Schreiben veröffentlicht, in dem Kriterien aufgelistet werden, anhand derer die steuerliche Einordnung durch die deutsche Finanzverwaltung vorgenommen werden soll. Hiernach bildet der Gesellschaftsvertrag in seiner konkreten Ausgestaltung die Entscheidungsgrundlage. Die Beurteilung erfolgt zweistufig. In erster Linie sollen Haftungsregelungen, Bestimmungen zur Geschäftsführung/Vertretung, Gewinnzuteilung, Kapitalaufbringung sowie zur Veräußerung von Anteilen entscheidend sein. Subsidiär sollen u.a. die Regelungen bezüglich Gewinnverteilung und Auflösung/Beendigung herangezogen werden. Treffen die Merkmale teils auf eine Personengesellschaft, teils auf eine Kapitalgesellschaft zu, so entscheidet bei wertender Betrachtung das Schwergewicht der Zuordnung. Ist auch diese nicht (eindeutig) möglich, so soll steuerrechtlich eine Kapitalgesellschaft vorliegen, wenn drei der genannten Kriterien auf der Primärebene erfüllt sind. Hierdurch wird einmal mehr deutlich, dass die Gestaltung des operating agreement besonders sorgfältig durchgeführt werden muss.

 

XII. Gesellschaftsvertrag (operating agreement)

Der Gesellschaftsvertrag ist kein konstitutiver Bestandteil der Gründung einer LLC. Er wird nicht einmal von den Gesetzen als erforderlich angesehen. Gleichwohl sollte gerade dieser Teil nicht als „bloße Förmelei“ abgetan werden. Vielmehr bildet der Gesellschaftsvertrag die Grundlage für das rechtsgeschäftliche Handeln der LLC. Der Gesellschaftsvertrag kann zwar formfrei vereinbart werden; auch ist er nicht einmal dem Rechtsverkehr zugänglich. Er sollte aber schon aus Beweisgründen schriftlich abgefasst werden. Dies gilt gleichermaßen für die single-member LLC. Er sollte sämtliche Punkte regeln, die für die Gesellschafter als wichtig eingestuft werden.

Welche Punkte im Einzelnen von Bedeutung sind, kann nicht allgemein gültig beantwortet werden, weil dies vom Einzelfall – insbesondere von der Gesellschaftsstruktur – abhängt. Hier sollte jedenfalls aber geregelt werden, wie die LLC organisiert sein soll. Dabei ist bei einer manager managed LLC festzulegen, unter welchen Voraussetzungen ein Geschäftsführer ausgewählt werden soll (Anzahl, alleinige/gemeinsame Vertretungsbefugnis, Qualifikation etc.). Ferner ist die Zuweisung von Gewinnen und Verlusten (distributive shares) zu bestimmen. Auch ist zu regeln, welche Rechte und Pflichten den Gesellschaftern zustehen und welche Anteile die jeweiligen Gesellschafter halten sollen. Schließlich sollten Bestimmungen über die Stimmrechte, das Abhalten von ordentlichen/außerordentlichen Versammlungen, Abstimmungen und hinsichtlich der Frage, welche (Rechts-)Folgen an die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen und das Ausscheiden eines Gesellschafters geknüpft werden sollen, getroffen werden.

Insgesamt ist darauf zu achten, die jeweiligen Regelungen detailliert auszugestalten, um etwaigen Unstimmigkeiten und Unklarheiten vorzubeugen. Nachfolgend möge eine – keineswegs abschließende – Checkliste in Grobstruktur aufzeigen, welche Punkte im Einzelnen zu berücksichtigen sein dürften:

 - Informationen aus dem Gründungsvertrag

- Angaben zu den Gesellschaftern

- Organisationsstruktur

- Informationen über die Finanzen

- Geschäftsführungsbefugnis/Vertretungsmacht

- Art und Höhe der Einlagen

-  Entschädigung von Gesellschaftern sowie etwaigen Arbeitnehmern, Geschäftsführern

- Gewinn -/Verlustzuteilung

- Verteilung von Gewinnen/Verlusten

- Darlehen von Gesellschaftern

- Übertragbarkeit von Mitgliedschaftsrechten

- Versammlungen

- Abstimmungsverhalten und Stimmverteilung

-  Auflösung(sgründe) der Gesellschaft

- Bestimmungen, die speziell für die member-managed bzw. managaer-managaed LLC gelten (bei letzterer insbes. Qualifikation, Auswahlverfahren, Entschädigung, Kündigungsgründe, Einrichtung eines Aufsichtsrates etc.).

DOPPELET STAATSANGEHÖRIGKEIT

 Die Frage, ob man die deutsche Staatsangehörigkeit verliert, wenn man die U.S.-amerikanische annimmt, ist eine der meist gestellten Fragen von deutschen Einwanderern in den U.S.A.. Unter bestimmten Umständen führt die Annahme der U.S.-amerikanischen Staatsbürgerschaft nämlich nicht zwangsläufig zxum Verlust der deutschen. Unter U.S.-Recht kann eine Doppelstaatsangehörigkeit stillschweigend anerkannt werden, sodass man aufgrund eines Genehmigungsverfahrens auf deustcher Seite seine deustche Staatsbürgerschaft behalten darf.

 

DIE VORSORGEVOLLMACHT

 Trotz Sommer, Sonne, Strand und Meer ist man auch im Sunshine State Florida unangenehmen Ereignissen oder Krankheiten ausgesetzt. Nicht nur der Urlauber, sondern vor allem der Zweitwohnungsinhaber sollte sich gegen hohe Zahlungen absichern, da Zweiterer durch die viele Zeit, die er sich in Florida aufhält, sein Risiko im Urlaub krank zu werden erhöht. Um gerichtliche Genehmigungsverfahren oder Betreuungsverfahren zu umgehen, sollten Vorsorgevollmachten in Deutschland und Florida angefertigt werden, dessen Erstellung ohne fachlichen Rat nicht die einfachste ist.






WIE SIE VERHINDERN KÖNNEN, DASS DIE “GRÜNE KARTE” ZUR “ROTEN KARTE” WIRD

Erfordernisse zur Beibehaltung der “Permanent Residency”
(c) 2009 Rechtsanwalt Thomas Baur, J.D.,M.C.L.,J.C.B.


Haben Sie kürzlich im Visa-Lotterieverfahren die “grüne Karte” gewonnen, wollen aber noch für Jahre in Deutschland arbeiten? Haben Sie durch Heirat, Verwandtschaft oder ein Arbeitsverhältnis die “grüne Karte” erworben, müssen oder wollen aber aus persönlichen oder geschäftlichen Gründen überwiegend im Ausland leben? Wenn Sie vermeiden wollen, daß Ihnen der Einwanderungsbeamte bei Ihrer nächsten Einreise die “rote Karte” zeigt, müssen Sie die nachstehenden rechtlichen Erfordernisse zur Beibehaltung der “grünen Karte” genau verstehen und befolgen.
    Ausländer mit unbeschränktem Wohn-und Aufenthaltsrecht in den U.S.A. (sog. “Permanent Residents”) sind oftmals erstaunt, wenn sie bei der Wiedereinreise in die U.S.A. Probleme mit der Immigrationsbehörde haben, die in nicht wenigen Fällen zum Einzug der “grünen Karte” führen kann. In der Regel ist es die Unkenntnis über bestehendes Recht, das leider in einigen Fällen zu extremen persönlichen und wirtschaftlichen Katastrophen führt. Dieser Artikel beschreibt die gesetzlichen Erfordernisse zur Beibehaltung der “grünen Karte”, kann aber aus verständlichen Gründen nicht alle denkbaren Sachverhalte behandeln. Der Artikel darf daher nicht als Rechtsberatung eines Einzelfalles ausgelegt werden. Hierzu sollten der oder die Betroffenen den Rat eines qualifizierten Anwaltes einholen.
    Grundsätzlich unterliegt ein “Permanent Resident” keiner Anwesenheitskontrolle in den U.S.A. Er oder sie kann sich frei in den U.S.A. bewegen und hat keine Reisebeschränkungen. Wenn er seinen Wohnsitz verlegt, muss er dies jedoch der Einwanderungsbehörde mitteilen.
Nach jeder Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt unterliegt er bzw. sie jedoch der Inspektion durch die Immigrationsbehörde. Ist der Auslandsaufenthalt kürzer als ein Jahr gewesen, kann die Einreise mit der “grünen Karte” erfolgen. War der Aufenthalt länger als ein Jahr wird ein sog. “Special Immigrant Visa”benötigt, das beim US-Generalkonsulat im Ausland beantragt werden muß. Um dieses “Special Immigrant Visa”zu erhalten, muß zur Befriedigung des US-Konsulatsbeamten nachgewiesen werden, daß während des Auslandaufenthaltes die Daueraufenthaltsabsicht in den U.S.A. nicht aufgegeben wurde.
 In vielen Fällen weiß der “Permanent Resident” schon vor seiner Abreise, daß er sich länger als zwölf Monate im Ausland aufhalten wird (z.B. Arbeitsplatzverlegung durch einen US-Arbeitgeber; Arbeitsplatzangebot durch einen ausländischen Arbeitgeber; Versorgung eines pflegebedürftigen Verwandten im Ausland etc.). In diesen Fällen sollte der “Permanent Resident” unbedingt schon in den U.S.A. Antrag auf Ausstellung einer sog. “Reentry Permit”stellen. Bei begründetem Antrag genehmigt die Immigrationsbehörde eine Abwesenheit bis zu zwei Jahren. Der Antrag kann nach dem Ablauf der zwei Jahre erneut gestellt werden, dies kann aber nur in den U.S.A. und persönlich durch den Antragsteller erfolgen. Es ist durchaus möglich, diesen Antrag mehrmals zu stellen. Es ist jedoch zu erwarten, daß nach mehrmaliger Antragstellung eine genaue Prüfung im Genehmigungsverfahren erfolgt. Wer sich jedoch ununterbrochen länger als zwei Jahre im Ausland aufhält, kann nur mit einem “Special Immigrant Visa” als “Permanent Resident” in die U.S.A. einreisen.
    Wie bereits angesprochen, ist die Absicht des “Permanent Resident” sich für dauernd in den U.S.A. aufhalten zu wollen von zentraler Bedeutung für die Entscheidung der Immigrationsbehörde, ob der Ausländer seinen Status als “Permanent Resident” verletzt hat und daher die “grüne Karte” einzuziehen ist. Die rein subjektive Erklärung, daß man seinen Daueraufenthalt in den U.S.A. beibehalten will, ist nicht ausreichend; andererseits führt allein ein längerer Auslandsaufenthalt nicht schon automatisch zu einem Ausschluß. Die Behörde überprüft vielmehr zahlreiche subjektive und objektive Kriterien für die Entscheidung, ob das Daueraufenthaltsrecht verwirkt ist.
Zu den wichtigsten Faktoren, die bei der Entscheidung herangezogen werden zählen:
•    Länge des Auslandsaufenthalts
•    Zweck der Auslandsreise
•    Vorhandensein von Nachweisen, aus denen sich ergibt, daß der Aufenthalt im Ausland von vornherein eine fest begrenzte Zeit umfaßt
•    Regelmäßige Einreichung von US-Steuererklärungen als unbeschränkt Steuerpflichtiger (Steuerform 1040 und nicht 1040NR)
•    Beibehaltung von engen Beziehungen in den U.S.A., wie etwa Grundeigentum, Bankkonten, Kreditkarten, Führerschein usw.
•    Aufenthaltsort der engeren Familienmitglieder
•    Arbeitsort und Berufstätigkeit des Betroffenen, wie z.B. U.S. Arbeitgeber oder ausländischer Arbeitgeber; zeitlich unbegrenzter oder begrenzter Arbeitseinsatz im Ausland; zeitlich begrenzter Arbeitsvertrag etc.

Einige “Permanent Residents” glauben irrtümlich, daß sie nur einmal im Jahr für einen kurzen Aufenthalt in die U.S.A. zurückreisen müssen, um ihren Status als “Permanent Resident” aufrecht zu erhalten. Diese Auffassung ist falsch. Viele haben ihre “grüne Karte” an der Grenze verloren, weil sie bei ihrer einmal jährlich stattfindenden Einreise nicht nachweisen konnten, daß sie enge Bindungen zu den U.S.A. haben, aus denen man schließen kann, daß der Hauptwohnsitz tatsächlich in den U.S.A. belegen ist.

    Wer längere Zeit im Ausland lebt, muß daher Vorkehrungen treffen, damit der Status als “Permanent Resident” nicht verloren geht. Unerläßlich hierzu ist die jährliche Einreichung der U.S.-Steuererklärung als unbeschränkt Steuerpflichtiger (Steuerformblatt 1040 und auf keinen Fall 1040NR). In dieser Erklärung muß das weltweite Einkommen aufgeführt sein. Über bestehende Doppelbesteuerungsabkommen kann dann ein Ausgleich über im Ausland gezahlte Steuern erreicht werden. Viele reichen fälschlicherweise die Steuererklärungsform 1040NR ein und geben damit eine fast nicht widerlegbare Erklärung ab, daß sie ihren Hauptwohnsitz nicht mehr in den U.S.A. unterhalten. Dieser Fehler ist i.d.R. fatal und wird den Entzug der “grünen Karte” im gegebenen Fall sicherlich nur schwer verhindern können.
 

    Weitere wichtige Vorsichtsmaßnahmen sind:
•    Beibehaltung einer U.S.-Wohnadresse, selbst wenn dies bei einem Freund oder bei einem Verwandten ist. Natürlich ist es am besten, wenn man eigenen Grundbesitz in den U.S.A. nachweisen kann. So sollte man z.B. bei einer Arbeitsabstellung ins Ausland überlegen, das Eigenheim in den U.S.A. nicht zu verkaufen und im Ausland lediglich eine Wohnung zu mieten.
•    Wer von einem U.S.-Arbeitgeber ins Ausland abgestellt wird, sollte sich von diesem schriftlich die Bedingungen und die Dauer der Entsendung bestätigen lassen. In dieser Bestätigung sollte vorzugsweise eine Erklärung enthalten sein, daß der Arbeitnehmer nach Beendigung des Auslandsauftrages wieder in die U.S.A. zurück versetzt werden wird.
•    Wer von einem ausländischen Arbeitgeber zu einem Sonderprojekt oder zeitlich beschränkten Arbeitsverhältnis im Ausland eingestellt wird, sollte auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag oder eine schriftliche Erklärung des ausländischen Arbeitgebers bestehen, aus dem die Bestimmungen des Arbeitsverhältnisses (insbesondere die zeitliche Beschränkung) unmißverständlich hervorgehen. Falls diese Anstellung im Ausland später eventuell zu einer Beschäftigung in einer U.S.-Tochtergesellschaft des Arbeitgebers führt oder führen kann, sollte dies ebenfalls aufgeführt werden. Wenn die Arbeitsstelle zeitlich unbegrenzt ist, sollte der Betroffene besonders sorgfältig seine anderen Beziehungen zu den U.S.A. pflegen und beibehalten.
•    Der oder die Betroffene sollte nicht nur U.S.-Bankkonten beibehalten, sondern diese auch regelmäßig nutzen. So etwa sollte das Gehalt eines vom U.S.-Arbeitgeber abgestellten Arbeitnehmers weiterhin in dessen Konto in die U.S. Bank eingezahlt werden. Auch sollten U.S. Kreditkarten aufrecht erhalten und für laufende Zahlungen benutzt werden. Ebenso ist es wichtig, den U.S. Führerschein beizubehalten und diesen auch zeitgerecht zu erneuern. Das gleiche trifft zu auf Klubmitgliedschaften in den U.S.A., Zugehörigkeit zu Kirchengemeinden, Verbänden, Sportvereinigungen usw. Die Zugehörigkeit zu Berufsfachverbänden, Handelskammern, oder die aktive Mitarbeit im Vorstand von Wohnungseigentumsanlagen helfen bei der Beurteilung des Hauptwohnsitzes zu Gunsten der U.S.A. Ebenso kann das Vorhandensein von Kraftfahrzeugen oder einem Boot oder eine Beteiligung an U.S. Gesellschaften der mögliche entscheidende Faktor in der Hauptwohnsitzbestimmung werden.
•    Wenn der Betroffene Ausländer von einer ausländischen Firma im Ausland eingestellt ist und zusätzlich sämtliche Familienmitglieder im Ausland leben, muß der lange Auslandsaufenthalt besonders stichhaltig dokumentiert werden können. Diese umfassende Dokumentationspflicht kommt auch des öfteren bei Personenkreisen vor, die erst kürzlich die “grüne Karte” erhalten haben und in den U.S.A. noch kein Grundeigentum oder persönliche und finanzielle Wurzeln geschaffen haben. Die erforderliche Abwicklung der in der Heimat noch bestehenden Geschäfte, oder die Abwicklung des Nachlasses von verstorbenen Verwandten, oder die Fürsorge von kranken Familienmitgliedern muß bei diesen Personenkreisen sorgfältig dokumentiert werden, damit die spätere Rückreise in die U.S.A. nicht zum Alptraum wird.

    Wer die bestehenden Gesetze sorgfältig beachtet und sich auf den längeren Auslandsaufenthalt sorgfältig vorbereitet, sollte bei der Wiedereinreise in die U.S.A. keinen Problemen ausgesetzt sein.

Dieser Artikel stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Jeder Einzelfall muss mit einem Anwalt des Vertrauens durchgesprochen werden, da jeder Fall nur in der individuellen Betrachtung analysiert werden kann..Dieser Artikel dient ausschließlich zur allgemeinen Information
Rechtsanwalt Thomas Baur ist ein sowohl in Deutschland als auch in Florida zugelassener Anwalt mit 30 Jahren Berufserfahrung. Er ist Gründer der Kanzlei Baur & Klein P.A. in Miami. Baur & Klein P.A. ist auf deutschsprachige Investoren und deutsche Firmen spezialisiert, die in Florida rechtliche Beratung auf den Gebieten des Immobilien-, Einwanderungs-, Gesellschafts-, Prozeß-, Nachlass-und Steuerrechts suchen. Miami: Phone: 305-377-3561; Fax: 305-371-4380.

DIE 183-TAGE REGEL IM US-EINKOMMENSSTEUERRECHT

WER LÄNGER IN DEN USA BLEIBT, MUSS SORGFÄLTIG RECHNEN!

(c) 2009 Thomas Baur, J.D.,M.C.L.,J.C.B. und Prof. William Newton III., J.D.


Zahlreiche Deutsche verbringen jedes Jahr regelmäßig vier, fünf oder noch mehr Monate in den USA und vergessen dabei, daß sie bei längerem Aufenthalt möglicherweise mit ihrem weltweiten Einkommen der US-Einkommenssteuer unterliegen. Viele glauben irrtümlich, daß man nur dann der US-Einkommenssteuer unterliegt, wenn man in den USA auch tatsächlich Einkommen erwirtschaftet. Es wird dabei übersehen, daß die Einkommenssteuerpflicht auch dann besteht, wenn der tatsächliche Aufenthalt in den USA bestimmte Fristen übersteigt. In diesem Fall unterliegt man dann in der Regel mit seinem gesamten, weltweiten Einkommmen der US- Einkommenssteuer.
Der vorliegende Artikel erklärt, ab welchem Zeitpunkt ein Ausländer für Zwecke der US-Einkommenssteuer als in den USA ansässig angesehen wird und damit der US-Steuer unterliegt und daß in bestimmten Fällen durch fristgemäße Meldung bei der US-Steuerbehörde, die anderweitig fällige weltweite und unbeschränkte Einkommensbesteuerung vermieden werden kann.
Im US-Einkommenssteuerrecht gilt der Grundsatz, daß jeder Ausländer, der sich in einem gegebenen Kalenderjahr 183 Tage oder länger in den USA aufhält, für die US-Steuer automatisch mit seinem weltweiten Einkommen steuerpflichtig ist. Diese Steuerpflicht kann aber auch dann schon vorliegen, wenn man regelmäßig weniger als  183 Tage in den USA verbringt.
Der US-Gesetzgeber hat nämlich die Steuerpflicht auf Personenkreise ausgedehnt, die Jahr für Jahr erhebliche Zeiträume in den USA verbringen, ohne jemals die 183 Tage Aufenthaltsgrenze zu erreichen. Hierzu hat der US-Gesetzgeber eine besondere Berechnungsformel entwickelt. Hält sich ein Ausländer nach der nachstehenden Berechnungsmethode 183 Tage oder länger in den USA auf, gilt er ebenfalls als in den USA steuerpflichtig, es sei denn er führt den Nachweis, daß er zu einem anderen Steuerland eine engere persönliche und wirtschaftliche Beziehung hat. Diesen Nachweis muß der Ausländer durch Einreichung des Formulars 8840 führen. Damit die Steuerbefreiung wirksam wird, muß dieses Formular fristgemäß bei der US-Steuerbehörde eingereicht sein.
    Den Gesamtaufenthalt eines Ausländers für ein gegebenes Steuerjahr ergibt sich über folgende Berechnungsmethode:
    Man addiert
(1) die Anzahl der Tage, die der Ausländer  in den USA in dem gegebenen Steuerjahr in den USA verbracht hat und addiert hierzu

(2) ein Drittel (1/3) der Anzahl der Tage, die der Ausländer im Vorjahr in den USA verbracht hat, sowie
   
(3) ein Sechstel (1/6) der Anzahl der Tage, die der Ausländer im zweiten davor liegenden Jahr in den USA verbracht hat.
 
    Ergibt die Gesamtsumme 183 Tage oder mehr, besteht für US-Einkommenssteuerzwecke die Vermutung, daß der Ausländer in den USA unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Beispiel: Herr Fischer ist deutscher Staatsbürger und erfolgreicher Unternehmer aus München, der sich 1998 in Naples ein Ferienhaus gekauft hat. In den USA ist Herr Fischer nicht geschäftlich tätig. Herr Fischer ist leidenschaftlich gerne in Florida. 1998 war Herr Fischer insgesamt 125 Tage in den USA, 1997 waren es 150 Tage und 1996 waren es insgesamt 60 Tage. Ist Herr Fischer für das Steuerjahr 1998 mit seinem weltweiten Einkommen in den USA steuerpflichtig?
Unter Anwendung der Berechnungsmethode ergibt sich folgendes:
Laufendes Steuerjahr     (1998)                                                125 Tage
1. Vorjahr                (1997)       1/3 von 150                         =      50 Tage
2. Vorjahr                (1996)        1/6 von   60                         =      10 Tage
                                                                                                         185 Tage


Obwohl sich Herr Fischer im Steuerjahr 1998 weniger als 183 Tage in den USA aufgehalten hat, ergibt sich unter dem vorstehenden Aufenthaltstest eine rechnerische Gesamtaufenthaltsdauer von 185 Tagen. Herr Fischer ist demnach für das Steuerjahr 1998 mit seinem weltweiten Einkommen in den USA steuerpflichtig, es sei denn, er kann den Nachweis führen, daß er eine engere persönliche und wirtschaftliche Beziehung zu Deutschland hat und daß er diesen Nachweis fristgemäß mit dem Formblatt 8840 bei der US-Steuerbehörde eingereicht hat. In diesem Steuerformular muß der Nachweis geführt werden, daß er für das laufende Steuerjahr (1) einer Steuerpflicht in einem anderen Wohnsitzstaat unterliegt und (2) zu diesem ausländischen Staat eine engere persönliche und wirtschaftliche Beziehung als zu den U.S.A. unterhält. Hierbei gilt für die wirtschaftliche Seite der Steuerwohnsitz als dort belegen, wo der Betroffene seine gewöhnlichen wirtschaftlichen Geschäfte tätigt oder seinen Hauptgeschäftssitz (Geschäftsleitung) unterhält. Wenn es keinen gewöhnlichen wirtschaftlichen Geschäftssitz gibt, dann ist der Steuerwohnsitz dort, wo der Betroffene seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat.

Entsprechendes gilt für den persönlichen Bereich. Ein betroffener Ausländer hat dann eine engere persönliche Beziehung zu einem ausländischen Staat als zu den USA, wenn dort mehr persönliche Bindungen unterhalten werden als in den USA. Hierbei  entscheiden u.a. folgende Tatsachen und Umstände:

1.    Wo hat der Betroffene seinen gewönlichen Wohnsitz?
2.    Wo lebt die engere und weitere Familie des Betroffenen?
3.    Wo befinden sich die persönlichen Güter des Betroffenen, wie etwa Möbel, Kleidung, Schmuck, Kraftfahrzeuge?
4.    Wo unterhält der Betroffene seine engeren sozialen Bindungen in der Gemeinde. In welchen sozialen, religiösen, politischen und kulturellen Organisationen ist er Mitglied? Sind diese überwiegend in Deutschland oder den USA belegen?
5.    Wo unterhält der Betroffene seine persönlichen Bankkontakte?
6.    Wo ist der Führerschein des Betroffenen ausgestellt?
7.    In welchem Land ist der Betroffene in der Wählerliste eingetragen?
8.    Welcher Wohnort ist in offiziellen Formularen und Anträgen aufgeführt?
9.    Welche Formulare hat der Betroffene in den USA eingereicht, wie etwa Formular 1078 (Erklärung eines Ausländers, daß er in den USA wohnhaft ist) Formblatt W-8 oder Formblatt W-9; welche Adresse ist in diesen Formblättern aufgeführt?

Zur Wirksamkeit der Steuerbefreiung muß das Formblatt 8840 spätestens zum Fälligkeitsdatum der Einkommenssteuererklärung eingereicht werden. Dies wäre für das Steuerjahr 1998 spätestens der 15. Juni 1999. Wenn das Formblatt 8840 nicht rechtzeitig eingereicht ist, liegt eine unbeschränkte US-Einkommenssteuerpflicht des Ausländers vor.

In unserem Beispiel wird Herr Fischer aus München die Voraussetzungen zur US-Steuerfreistellung sicherlich erfüllen können und wird für US-Steuerzwecke kein Steuerpflichtiger werden, wenn er vor dem 15. Juni 1999 das Formblatt 8840 eingereicht und darin den Nachweis geführt hat, daß er mit Deutschland eine engere wirtschaftliche und persönliche Bindung hat als mit den USA.

Zur Vermeidung einer Einstufung als US-Steuerpflichtiger und den damit zusammenhängenden möglichen negativen Einikommenssteuerfolgen, sollte daher jeder Deutsche sorgfältig die Anzahl der Aufenthaltstage in den USA notieren, um sich vor unangenehmen Überraschungen zu wahren. Wenn man die Grenzen des für Steuerzwecke unbedenklichen Aufenthaltes überschritten hat kann durch die Einreichung der vorgeschriebenen Steuererklärung 8840 eine Steuerfreistellung dennoch beibehalten.werden

Dieser Artikel stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Jeder Einzelfall muss mit einem Anwalt des Vertrauens durchgesprochen werden, da jeder Fall nur in der individuellen Betrachtung analysiert werden kann..Dieser Artikel dient ausschliesslich zur allgemeinen Information. Der Artikel wurde gemeinsam geschrieben von Rechtsanwalt Thomas Baur, J.D.,M.C.L, J.C.B. und Prof. William H. Newton III, freier Mitarbeiter in der Kanzlei Baur & Klein P.A. Tel:  (305) 377-3561 (Miami) tbaur@worldwidelaw.com und http://www.worldwidelaw.com 

Was genau versteht man unter einem Land-Trust?

                              ©2009 Thomas Baur, J.D., M.C.L., J.C.B.

 
Der Florida Land Trust ist eine Rechtsform des angelsächsischen Trusts, den es schon seit vielen hundert Jahren gibt und der seinen Ursprung im englischen Recht hat. In der Regel besteht der Trust aus einem Dreipersonenverhältnis: der Errichter des Trust (Settlor) schließt mit dem Verwalter (Trustee) einen Vertrag, wonach sich dieser verpflichtet, das ihm übereignete Vermögen zugunsten Dritter, den vom Errichter bezeichneten Begünstigten (Beneficiaries), zu verwalten. Grundsätzlich kann der Errichter sich auch selbst als Begünstigten einsetzen. Die Besonderheit des Trust ist der ihm zugrunde liegende, dem deutschen Recht fremde Eigentumsdualismus, demzufolge der Trustee formalrechtlicher Eigentümer des ihm übertragenen Vermögens wird, während er hinsichtlich der Verwaltung und Verwendung desselben durch das „billige Recht“ (Equity) zugunsten der Begünstigten streng gebunden ist. Zwar hat der Trust Ähnlichkeiten zu verschiedenen deutschen Rechtsinstituten, so findet sich nie eine genaue Entsprechung. Mangels eigener Rechtspersönlichkeit ist der Trust insbesondere auch nicht mit einer Stiftung vergleichbar.

Der (Florida-Land-) Trust ist gesetzlich geregelt und hat in unendlich vielen Entscheidungen der Gerichte seinen festen und gesicherten Platz in der amerikanischen Gesellschaft gefunden. Gerichte werden die Bestimmungen der Trusturkunde gegen jeden Verwalter durchsetzen, wenn dieser seinen Aufgaben nicht ordnungsgemäß nachkommt. Deutsche, die mit dem Trust als solchem nicht vertraut sind, wenden dieses Rechtsinstitut viel zu wenig an, weil es ihnen einfach nicht bekannt genug ist. Dabei bietet der Land-Trust in Florida erhebliche Vorteile. Hierzu zählen:

1.      Vermeidung eines formalen Nachlassverfahrens, weil die in der Trusturkunde benannten Begünstigten ohne richterliche Einwirkung das “Erbe” antreten. Wenn man bedenkt, dass der gesetzliche Mindestbetrag für die Abwicklung eines Nachlasses bei 6% liegt, eine große Geldersparnis. Neben der reinen Geldersparnis fällt auch die lange Wartezeit (oftmals weit länger als ein Jahr) bis zur Beendigung der formalen Nachlassabwicklung weg.

2.      Anonymität: Wenn eine Immobilie als Land-Trust eingetragen ist, erscheint lediglich der Verwalter nach außen hin als Eigentümer; die Namen der Begünstigten bleiben verborgen, weil diese nur in der Privaturkunde zwischen Verwalter und Errichter aufgeführt sind. Auch die Erben tauchen namentlich nicht auf. Als eingetragene Verwalter können Privatpersonen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, Banken und Rechtsanwälte fungieren. Die Benachrichtigungen von Behörden (wie z,B, die Grundstückssteuern) gehen ebenfalls nur direkt an den Treuhänder und nicht an den eigentlichen Begünstigten. Gläubiger des Trustgründers gehen in der Regel leer aus, weil das rechtliche Eigentum beim Verwalter liegt und nicht beim Trustgründer. Auch wird der Kauf-und Verkaufspreis nicht veröffentlicht, weil der Kauf und Verkauf unter dem Trustnamen abgewickelt werden. Neugierige Verwandte und schlechtgesinnte Bekannte bleiben somit im Dunkeln.

3.      Auch ist die Durchsetzung von Pflichtteilsrechten bei bestimmten Konstruktionen der Trustgründung verhindert. Ebenso wenig können Urteile und Pfandrechte gegen den Trustgründer das im Landtrust befindliche Grundstück belasten.

4.      Flexibilität: Man kann z. B. einen Florida Landtrust errichten, unter dem die Kinder die Begünstigten sind (und auch die Steuern auf das erwirtschaftete Einkommen zahlen) und Sie als Trustgründer Direktor in der Gesellschaft sind, der die Verwalterfunktion ausübt. Damit sind Sie der Entscheidungsträger in allen Belangen, die das Grundstück betreffen.

5.      Wer formal keine Grundstücke zu Eigentum besitzt, wird idR auch weitaus weniger verklagt werden, weil es an einem „greifbaren“ Vermögen fehlt.

6.    Weitere finanzielle Vorteile liegen darin, dass man seinen Anspruch am Trust veräußern kann, ohne das dabei Kosten entstehen, wie bei einer formalen Grundstücksübertragung.

Es gibt noch weitere Vorteile, einen Florida Landtrust dem typischen Eigentumserwerb vorzuziehen, das mit einem Rechtsanwalt sorgfältig besprochen werden sollte. Dieser erklärt auch im spezifischen Fall die wenigen geringen Nachteile, die die Trustgründung mit sich bringt kann. So muss die Begründung eines Landtrusts der US-Steuerbehörde auf einem speziellen Formblatt (Form 56) benannt werden; dies hat aber keinerlei negative Auswirkungen auf die Höhe der zu zahlenden Grundstückssteuer.

Die Auswahl des Verwalters ist ein wichtiger Aspekt des Landtrusts. Dies kann nicht der Trustgründer sein, weil dies dem Zweck des Landtrusts widerlaufen würde. Der Verwalter sollte möglichst eine nicht verwandte Person sein, entweder eine Gesellschaft, eine Bank, ein Rechtsanwalt, eine Trustfirma oder ein vertrauter Freund.

Dieser Artikel stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Jeder Einzelfall muss mit einem Anwalt des Vertrauens durchgesprochen werden, da jeder Fall nur in der individuellen Betrachtung analysiert werden kann. .Dieser Artikel dient ausschließlich zur allgemeinen Information.

Rechtsanwalt Thomas Baur ist ein sowohl in Deutschland als auch in Florida zugelassener Anwalt mit 30 Jahren Berufserfahrung. Er ist Gründer der Kanzlei Baur & Klein P.A. in Miami. Baur & Klein P.A. ist auf deutschsprachige Investoren und deutsche Firmen spezialisiert, die in Florida rechtliche Beratung auf den Gebieten des Immobilien-, Einwanderungs-, Gesellschafts-, Prozeß-, Nachlass-und Steuerrechts suchen. MiamiPhone 305-377-3561; Fax: 305-371-4380, tbaur@worldwidelaw.com.