- BGH-Entscheidung mit weitreichenden Folgen für Floridas Grundstückbesitzer
- Investitionsmöglichkeiten mit hohen Renditen
- Einführung in das Gesellschaftsrecht des Bundesstaates Florida
- Von Nachlassspaltung und Pflichtteilsrecht
- Florida: Sand, Sonne und... SCHEIDUNG?
- Grundzüge der Floridianischen LLC.
- Doppelte Staatsangehörigkeit
- Die Vorsorgevollmacht
- Wie Sie verhindern, dass die "Grüne Karte" zur "Roten Karte" wird.
- Die 183 Tage Regel im US Einkommensteuerrecht
- Was versteht man unter einem Land-Trust?
BGH-Entscheidung mit weitreichenden Folgen für Florida Grundstücksbesitzer
©2009
Rechtsanwalt Thomas Baur, J.D.,M.C.L.,J.C.B. und
Diese Spaltung
lässt sich i.d.R. nicht vollständig
verhindern, die Folgen können
jedoch durch fachmännische Beratung bei der Abfassung eines
Testaments (Florida
und Deutschland) berücksichtigt werden.
Bedenkt der Erblasser beim
Verfassen seines deutschen
Testamentes jedoch
nicht die Anwendbarkeit von Florida-Recht in Bezug auf sein dort
befindliches
unbewegliches Vermögen, kann dies unerwünschte
Konsequenzen
haben. So werden
die in Deutschland weit verbreiteten eigenhändigen Testamente
in
Florida nicht
anerkannt, wenn nicht zwei
Zeugen hinzugezogen wurden. Während
das
Testament in Deutschland volle Wirksamkeit erlangt, tritt hinsichtlich
in
Florida belegener Grundstücke die gesetzliche Erbfolge ein.
Der
sich aus dem
Testament ergebende Wille des Erblassers wird also nur in Deutschland
berücksichtigt.
Die BGH-Entscheidung nimmt
die Schwierigkeiten, die sich aus
solch einem
„international hinkenden Rechtsverhältnis“
ergeben,
notgedrungen hin.
Allerdings verschärft der BGH diese missliche Situation sogar
noch
weiter bei
der Berechnung von Pflichtteilen. Dies führt dann zu
möglichen Ergebnissen, die
weder der Erblasser gewünscht hat und in manchen
Fällen zu
Nachteilen für den
testamentarisch bedachten Erben, der möglichen
schuldrechtlichen
Ansprüchen
ausgesetzt sein kann, die er bei Erbesantritt garnicht vorhersehen
konnte.
Die neue Rechtsprechung des
BGH respektiert zwar weiterhin
ausdrücklich,
dass die Gerichte in den USA über in Florida belegenes
Vermögen entscheiden.
Der BGH hat jedoch für die Berechnung
des Pflichtteils
neue Regeln
aufgestellt. Im Gegensatz zum der bisherigen Rechtsprechung,
berücksichtigt der
BGH für die Berechnung des Pflichtteils das gesamte
und nicht nur
das in Deutschland belegeneVermögen. Welche Folgen das haben
kann,
zeigt das
folgende
Beispiel: Ein
deutscher Erblasser hat als einzige
relevante Vermögensbestandteile ein Grundstück in
Florida
(Wert 300'000 Euro)
und ein Konto mit 4000 Euro Guthaben bei einer deutschen Bank. Der
Erblasser
enterbt sein einziges Kind durch ein eigenhändiges Testament,
verweist es auf
den Pflichtteil, und setzt seine Lebensgefährtin als Erbin
ein.
Wie oben
dargestellt ist das Testament nach deutschem Recht wirksam, nach
Florida-Recht
nicht.
In Deutschland hat das
enterbte Kind nach der neuen
BGH-Rechtsprechung
gegen die
Lebensgefährtin
einen
Pflichtteilsanspruch in Höhe von 152’000
Euro (50 % des universell vorhandenen Vermögens). Vor dieser
Entscheidung
konnte ein enterbtes Kind unter denselben Voraussetzungen nur die
Hälfte des
deutschem Recht unterworfenen Vermögens, also nur
2’000
Euro, verlangen.
Schuldner des Pflichtteilsanspruchs ist die nach deutschem
Recht
wirksam
eingesetzte Lebensgefährtin.
Der BGH nimmt in seiner
Entscheidung bewusst in Kauf, dass
sich für die in
unserem Beispiel als Erbin eingesetzte Lebensgefährtin in
Florida
- wie er es
nennt - „Schwierigkeiten ergeben könnten, die
rechtliche
Verfügungsmacht über
das Grundstück zu erlangen“. Denn die
Lebensgefährtin
hat aufgrund des in
Florida unwirksamen Testaments keine Chance, das Eigentum an dem
Grundstück in
Florida zu erlangen. Der „eigentlich“ enterbte
Abkömmling wird das Grundstück
erhalten.
Erkennt die
Lebensgefährtin die Situation nicht und
schlägt die Erbschaft
in Deutschland nicht rechtzeitig aus, ist sie trotzdem zur Zahlung des
Pflichtteiles verpflichtet, obwohl sie nur die Verfügungsmacht
über das Konto
mit 4’000 Euro Guthaben erhält. Der
Abkömmling
erhält überraschenderweise das
Grundstück und den Pflichtteilsanspruch.
Der BGH hat in dem seiner
Entscheidung zugrundeliegenden
Fall dieses offenbar
unbillige Ergebnis dadurch korrigiert, dass er aufgrund einzelner
Passagen in
dem handschriftlichen Testament ein Untervermächtnis zugunsten
der
eingesetzten
Erben angenommen hat. Ob sich diese Lösung verallgemeinern
lässt, ist jedoch
fraglich und bleibt der zukünftigen Rechtsprechung
überlassen.
Die neue Entscheidung des
BGH zeigt deutlich, wie wichtig
eine geordnete
Nachlassplanung für Deutsche mit Grundbesitz in Florida ist
und
welche
Bedeutung der formgerechten Errichtung eines Testamtes, das sowohl in
Florida
als auch in Deutschland Gültigkeit hat, beigemessen werden
muss.
Dieser
Artikel stellt
keine individuelle Rechtsberatung dar. Jeder Einzelfall muss mit einem
Anwalt
des Vertrauens durchgesprochen werden, da jeder Fall nur in der
individuellen
Betrachtung analysiert werden kann..Dieser Artikel dient
ausschließlich zur
allgemeinen Information
Rechtsanwalt Thomas Baur ist ein sowohl in Deutschland als auch in Florida zugelassener Anwalt mit 30 Jahren Berufserfahrung. Er ist Gründer der Kanzlei Baur & Klein P.A. in Miami. Baur & Klein P.A. ist auf deutschsprachige Investoren und deutsche Firmen spezialisiert, die in Florida rechtliche Beratung auf den Gebieten des Immobilien-, Einwanderungs-, Gesellschafts-, Prozeß-, Nachlass-und Steuerrechts suchen. Miami: Phone: 305-377-3561; Fax: 305-371-4380.
Investitionsmöglichkeiten mit hohen Renditen
©2004 Rechtsanwalt Thomas Baur, J.D.,M.C.L.,J.C.B.
Jeder Grundstückseigentümer in Florida weiss, wie wichtig die Monate November und April sind. Im November senden die Gemeinden die Grundstückssteuerrechnungen für das laufende Jahr an die Grundstückseigentümer. Im April des folgenden Jahres sind diese Steuern spätestens zu zahlen. Wer zu spät zahlt, muss Strafzinsen zahlen. Die Grundstückssteuern sind die Haupteinnahmequelle der Gemeinden und die Höhe richtet sich nach dem vom Steuerschätzer ermittelten Marktwert. Die Grundstückssteuern können zwischen 1% und 3% oder noch mehr des geschätzten Marktwertes ausmachen. Manche Hauseigentümer können diesen Betrag wegen wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht immer rechtzeitig aufbringen und andere Eigentümer „vergessen“ einfach , dass sie Grundstückssteuern schulden. Viele dieser „vergesslichen“ Eigentümer kommen aus dem Ausland, wo diese Art der Steuererhebung nicht bekannt ist. Nicht unhäufig passiert es, dass die Grundstückssteuerrechnungen den Eigentümer im Ausland nicht erreichen oder der Steuerpflichtige seinen Verpflichtungen aus anderen Gründen nicht nachkommt. Bei diesen Situationen ergeben sich zwei interessante Investitionsmöglichkeiten für bewanderte Investoren. Die erste Investitionsmöglichkeit besteht im Ankauf von relativ hochverzinslichen „Steuerzertifikaten“, die die Gemeinden in Höhe der geschuldeten Grundstückssteuer ausstellen. Die zweite Möglichkeit ergibt sich dann, wenn diese Steuerzertifikate bei Fälligkeit (spätestens nach 2 Jahren) nicht gezahlt werden. Bei Nichteinlösung dieser dinglich gesicherten Schuldverschreibungen innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraumes, kann zusätzlich die besicherte Immobilie für einen Bruchteil des Marktwertes über ein Versteigerungsverfahren erworben und dann durch Privatverkauf in Gewinn umgemünzt werden.
Wenn der „vergessliche“ oder der „wirtschaftlich gestresste“ Eigentümer nicht rechtzeitig die auf sein Grundstück entfallende Grundsückssteuer zahlt, leitet die Gemeinde ein Inkassoverfahren ein, das in den meisten europäischen Ländern unbekannt ist. Da die Gemeinden in Florida auf die rechtzeitige Zahlung der Steuern angewiesen sind (für Schulen, Polizei, Feuerwehr usw.), gewährt ihnen das Gesetz das Recht sog. „Steuerzertifikate“ (dinglich gesicherte Obligationsbriefe) an interessierte Investoren auszustellen, die diesen ein vorrangiges und dinglich durch das Grundstück gesichertes Sicherungsrecht gewähren, verbunden mit einer Verzinsung der Schuld zu dem gesetzlich höchstzulässigen Zinssatz von 18% p.a. Damit sollen Investoren dazu bewogen werden, die Schuld des Eigentümers vorzuleisten. Diese Form der Investition ist der breiten Bevölkerung nicht weitläufig bekannt, obwohl es eine in der Regel sehr sichere und hochverzinsliche Anlage darstellt, ganz im Gegensatz zu den niedrigen Bankzinsen, die man heutzutage für seine Einlagen fordern kann. Bei dieser Form der Investition ist eine jährliche Verzinsung von 18% und bei besonderen Vorraussetzungen bis hin zu 60% möglich.
Der typischerweise zu erziehlende Zinssatz aus einem Steuerzertifikat liegt in den meisten Fällen jedoch unter 18%, weil die Steuerzertifikate öffentlich versteigert werden. Wenn nämlich zwei oder mehr Ersteigerer an dem jährlich stattfindenden Termin der Versteigerung mitbieten, erhält derjenige den Zuschlag, der den niedrigsten Zinssatz offeriert. Die Versteigerung beginnt mit 18% und reduziert sich um jeweils ¼ % solange bis kein anderer Ersteigerer bereit ist, einen niedrigeren Zinssatz anzubieten. Trotz dieses Ersteigerungsverfahrens wird ein Investor einen erheblich höheren Zinssatz ezielen können, als bei typischen Bankeinlagen. Interessanterweise werden einige Steuerzertifikate bei dem jährlichen Versteigerungstermin nicht veräussert. Diese können dann über die Gemeinden direkt erworben werden. Da bei diesen Zertifikatverkäufen keine konkurrierenden Mitbieter teilnehmen, können in der Regel höhere Renditen erziehlt werden, weil kein Versteigerungsverfahren vorgeschaltet ist. Wer hier seine Hausaufgaben macht und sorgfältig recherchiert, kann hohe Zinsen erwirtschaften.
Wie sicher sind diese Anlagen? Jedes Steuerzertifikat ist dinglich über das Schuldnergrundstück besichert. Der Eigentümer muss, um wieder lastenfreies Eigentum zu bekommen, das Steuerzertifikat auslösen und neben der Steuerschuld sämtliche angelaufenen Zinsen und Kosten zahlen. Wenn er dies nicht tut, oder finanziell nicht kann, riskiert er die „Zwangsversteigerung“. Das Gesetz sieht hierzu vor:
„Jeder Inhaber eines Steuerzertifikates, ausgenommen die Gemeinde selbst, hat nach Ablauf von 2 Jahren ab dem 1. April des Jahres in dem das Steuerzertifikat ausgestellt wurde und vor Ablauf von 7 Jahren vom Zeitpunkt der Ausstellung an berechnet, das Recht, das Steuerzertifikat bei der Gemeinde vorzulegen und kann dann Antrag auf Ausstellung einer Übertragungsurkunde für das besicherte Grundstück vom Steueramt stellen, in dem das in dem Steuerzertifikat benannte Grundstück belegen ist….(F.S. § 197.502(1)1.“
Im Gegensatz zu einigen anderen US-Bundesstaaten erwirbt in Florida der Investor, dessen Steuerzertifikat vom Eigentümer nicht ausgelöst wird, nicht „automatisch“ das Sicherungsgrundstück, aber er hat die Möglichkeit an dem stattfindenden öffentlichen Versteigerungsverfahren teilzunehmen. Ein Steuerzertifikat ist idR ein Sicherungsrecht im ersten Rang und da die angelaufenen Grundstückssteuern und Zinsen nur einen Bruchteil des Marktwertes der zu Grunde liegenden Immobilie darstellen, ist diese Form der Investition eine sehr sichere und hochverzinsliche Anlagemöglichkeit.
Wenn der Eigentümer das Steuerzertifikat nicht auslösen sollte, bietet sich dem Investor eine weitere und unter Umständen noch lukrativere Investitionsmöglichkeit. Er kann nämlich an dem öffentlichen Versteigerungsverfahren teilnehmen. Hier hat er die Möglichkeit entweder sein Steuerzertifikat ausgelöst zu erhalten, oder aber er kann über seinen Einlagebetrag hinaus mitbieten und das Grundstück im Versteigerungsverfahren selbst erwerben. Wenn kein Dritter an der Immobilie bieten sollte, ist er in der Lage, das besicherte Grundstück für lediglich den Wert seines Steuerzertifikates zu ersteigern. Eine Investition, die sich wahrlich lohnen kann.
Sorgfältige Recherche und gute Kenntis der rechtlichen Aspekte sind erforderlich für eine erfolgreiche Investition in diesem Bereich. Das Internet und der damit verbundene Zugang zu öffentlichen Informationen erleichtern die Arbeit und schaffen die Grundlage für eine aussergewöhnlich lukrative Investition.
Dieser Artikel stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Jeder Einzelfall muss mit einem Anwalt des Vertrauens durchgesprochen werden, da jeder Fall nur in der individuellen Betrachtung analysiert werden kann..Dieser Artikel dient ausschliesslich zur allgemeinen Information.
Rechtsanwalt Thomas Baur ist ein sowohl in Deutschland als auch in Florida zugelassener Anwalt mit über 20 Jahren Berufserfahrung. Die Kanzlei Baur & Klein P.A. ist auf deutschsprachige Investoren und deutsche Firmen spezialisiert, die in Florida rechtliche Beratung auf den Gebieten des Immobilien-, Einwanderungs-, Gesellschafts-, Prozeß-, und Steuerrechts suchen.
Miami: Phone: 305-377-3561; Naples: Termine nach Vereinbarung; Fax:305-371-4380. E-mail: tbaur@worldwidelaw.com
Internet: www.worldwidelaw.com
EINFÜHRUNG
IN
DAS GESELLSCHAFTSRECHT DES
BUNDESSTAATES FLORIDA
Mehr und mehr
Deutsche entscheiden sich für Direktinvestitionen im
Bundesstaat Florida. Viele treffen nach mehreren Urlaubsbesuchen die
Entscheidung,
in diesem besonders schönen Bundesstaat der U.S.A. auch
geschäftlich Fuß zu
fassen. Dabei stellt sich die Frage nach der Struktur und Funktion
einer
Florida Kapitalgesellschaft.
Die
Gründung einer Florida Kapitalgesellschaft kann von jedem
Deutschen
problemlos durchgeführt werden. Der Gründungsvorgang
selbst
ist einfach und
schnell. Die Gründungsurkunde ist ein relativ kurzes Dokument,
in
dem der
Gesellschaftszweck, die Kapitalstruktur der Gesellschaft, und weitere
Regelungen über die internen Verhältnisse der
Gesellschaft
enthalten sind. Die
Gründungsurkunde wird beim Handelsregisteramt in Tallahassee
eingereicht und
nach dortiger Eintragung gilt die Gesellschaft als gegründet.
Nach
der
formellen Gründung ist es unbedingt erforderlich eine erste
Gründungsversammlung abzuhalten, damit die
Haftungsbeschränkung der
Gesellschaft gesichert ist.
Die Kapitalstruktur einer
Gesellschaft kann, falls
die Parteien dies wünschen, außerordentlich
kompliziert
gestaltet werden, mit
unterschiedlichen Stimmrechten, Dividendenansprüchen und
sonstigen
Rechten.
Dies ist aber bei den meisten Vorhaben nicht gewünscht oder
auch
wirtschaftlich
nicht erforderlich. Falls die Anteile mit einem Nennbetrag ausgegeben
werden,
müssen die Gesellschafter die Anteile zu diesem Betrag
erwerben.
Die
Gesellschaft muß diese Beträge in einem besonderen
Kapitalkonto (stated capital
account) buchen. Falls die Anteile ohne Nennbetrag ausgegeben werden,
wird der
von den Gesellschaftern zu zahlende Betrag im allgemeinen von den
Verwaltungsratsmitgliedern (Board of Directors) festgesetzt. Die
Einbringung
der Einlage kann durch Bargeld, Sachleistungen oder zukünftig
zu
erbringende
Dienstleistungen erfolgen.
Im Falle einer Gesellschaft
mit zu geringer
Kapitalausstattung (sog. Unterkapitalisierung) besteht die Gefahr der
möglichen
Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter, dies aber in der Regel nur,
wenn das
ausgewiesene Kapital im Verhältnis zu den eventuellen
Ansprüchen von Gläubigern
extrem niedrig ist. Eine Unterkapitalisierung kann auch zu
Steuerproblemen
führen. So etwa, wenn Gesellschafterdarlehen im
Verhältnis
zum Eigenkapital zu
hoch sind. In diesen Fällen kann die Steuerbehörde
das
Darlehen als
Eigenkapital behandeln und die erfolgten Zinszahlungen der Gesellschaft
an den
Gesellschafter nicht als abzugsfähige Betriebsausgabe
ausweisen.
Entscheidungsgewalt:
Die
Gesellschafter (Aktionäre) sind die Eigentümer der
Firma..
Sie wählen
Direktoren, die dem Verwaltungsrat (“Board of
Directors”)
angehören. Die
Funktion des Verwaltungsrats entspricht teilweise der Funktion des
Vorstandes
als auch des Aufsichtsrats einer deutschen Aktiengesellschaft.
Der Board of
Directors bestimmt die Geschäftspolitk und Richtlinien der
Firma.Sie bestimmen
die Dividendenpolitik und überprüfen alle wichtigen
Entscheidungungen zur
Unternehmenspolitik. Sie ernennen (und entlassen) die
Geschäftsführer
(“Officers”), normalerweise einen
Präsidenten, einen
oder mehrere Vize
Präsidenten, einen Schriftführer (Secretary) und
einen
Schatzmeister
(Treasurer). Die Geschäftsführer sind
grundsätzlich dem
Board of Directors
auskunftspflichtig und unterliegen dessen Weisungen. Die
Geschäftsführer
vertreten die Gesellschaft nach außen gegenüber
Dritten.
Dabei haben
Geschäftsführungsmitglieder bei der
Erfüllung ihrer
Aufgaben angemessene
Sorgfalt anzuwenden und haften der Gesellschaft bei Verletzung dieser
Pflichten.
Florida erlaubt
die sog. Einmann-Gesellschaft, d.h. eine einzige Person kann
sämtliche
Funktionen in der Kapitalgesellschaft erfüllen und nicht nur
Alleinaktionär,
sondern gleichzeitig auch Verwaltungsrat, Präsident,
Schatzmeister
und Schriftführer
sein.
Der
Verwaltungsrat der Firma kann die Geschäftsführer
jederzeit
mit oder ohne Grund
abwählen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen die
Geschäftsführer einen schriftlichen
Arbeitsvertrag haben. Dann
entscheiden die Bestimmungen des
Vertrags. Es
ist zu beachten, daß das floridianische Arbeitsrecht keinen
schriftlichen
Arbeitsvertrag voraussetzt, und daß eine Anstellung in
Florida
generell “at
will” ist, d.h. daß eine Firma ihre Angestellten in
der
Regel jederzeit aus
beliebigen oder auch ohne Gründe entlassen kann. Entlassungen
auf
Grund von
Diskriminierung gegen Geschlecht, Alter, Rasse oder Religion
können jedoch
unter Bundesrecht vom betroffenen Arbeitnehmer angefochten werden.
Zustellungsbevollmächtigte:
Das Gesetz
Floridas schreibt vor, daß jede Gesellschaft einen Registered
Agent
(“Zustellungsbevollmächtigten”) benennen
muß,
der seinen ständigen Sitz in
Florida haben muß. Hauptfunktion des
Zustellungsbevollmächtigten ist es,
Klageschriften entgegen zu nehmen, falls die Firma verklagt wird. Der
Zustellungsbevollmächtigte kann eine natürliche oder
juristische Person sein,
die in Florida leben bzw. geschäftlich ansässig sein
muß.. Das Büro muß täglich
von 10:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet sein, ausser Samstag,
Sonntag
und an
Feiertagen. Viele Anwaltskanzleien übernehmen diese Aufgabe
für ihre Mandanten.
Geschäftsbücher
und Geschäftsunterlagen:
Jede
Gesellschaft muß ein Firmenbuch führen, in welchem
sämtliche
Gesellschaftsbeschlüsse sowie andere gesellschaftlich
relevante
Dokumente
aufbewahrt werden. In der Regel wird das Firmenbuch in der
Anwaltskanzlei
hinterlegt, die die Gesellschaft betreut, aber die Gesellschafter
können das
Firmenbuch auch selbst aufbewahren. Gesellschafter, die das Firmenbuch
selbst
führen müssen darauf achten, daß die
Protokolle der
jährlichen und
ausserordentlichen Sitzungen immer auf dem neuesten Stand gehalten
werden,
damit der Haftungsschutz für die Firma, die
Vorstände, und
die Geschäftsführer
nicht verloren geht.
Steuererklärungen:
Alle
floridanischen Gesellschaften müssen jährlich
Steuererklärungen einreichen
(sowohl auf Bundes- und auf Einzelstaatenebene). Dies sollte von einem
lokalen
Steuerberater (C.P.A.) durchgeführt werden. Da die Firma ein
separater
Steuerzahler mit eigener Steueridentifizierungsnummer ist muß
darauf geachtet
werden, daß persönliche Einkünfte und
Ausgaben nicht
mit Firmeneinnahmen und
Firmenausgaben vermischt werden. Wer hierauf nicht achtet,
muß
mit einer
eventuellen Durchgriffhaftung rechnen.
Aktivitäten
der Gesellschaft:
Wenn eine Gesellschaft
ausserhalb der normalen Tagesgeschäftes aktiv wird (z.B. wenn
sie
ein
Bankdarlehen beantragt), muß der Verwaltungsrat einen
Beschluß erstellen,
wonach einer oder mehrere der Geschäftsführer
ermächtigt
sind, die notwendigen
Handlungen der Firma vorzunehmen. Der
Beschluß kann in der Form einer “Unanimous Consent
Resolution” sein, was in
einem von allen Verwaltungsratsmitgliedern unterschriebenen Dokument
ratifiziert wird.
Bankkonten:
Wenn eine
Gesellschaft ein Bankkonto eröffnen will, verlangen Banken
normalerweise eine
Kopie der Gründungsurkunde (Articles of Incorporation), eine
Kopie
des
Organisationsprotokolles, und eine Bundessteuernummer (Federal
Employers Tax
Identification Number oder “EIN”). Die Bank setzt
auch
voraus, daß ein gültiger
Firmenbeschluß vorliegt, welcher die Eröffnung eines
Kontos
bewilligt (die
meisten Banken können vorgedruckte Formulare zur
Verfügung
stellen, welche dann
der Präsident und der Sekretär unterschreiben).
Zus:atzlich
müssen die
Bankdokumente normalerweise mit dem Firmensiegel versehen sein.
Sitzungsprotokolle
(Minutes):
In allen
Sitzungen müssen Protokolle angefertigt werden, die dann im
Firmenbuch verwahrt
werden. Diese Protokolle dokumentieren alle Handlungen der
Gesellschaft, wie
z.B. die Resultate der jährlichen Verwaltungsratswahlen, die
Ausführung von
Verträgen, der Kauf oder Verkauf von Immobilien, die
Einstellung
von
Angestellten und andere gesellschaftlich relevanten Handlungen.
Jahresbericht
(Annual Report):
Jedes Jahr,
zwischen dem 1. Januar und dem 30. April, muß der
Handelsregisterbehörde ein
Jahresbericht vorgelegt werden. Der jährliche Bericht
identifiziert
normalerweise die Verwaltungsratsmitglieder und die
Geschäftsführer der Firma.
Etwaige Änderungen der Geschäftsführer oder
Verwaltungsratmitglieder oder ein
Wechsel der Geschäftsadresse oder des
Zustellungsbevollmächtigten können im
Jahresreport gemacht werden. Einer der
Geschäftsführer
muß den Jahresbericht
unterschreiben und zusammen mit der Verwaltungsgebühr
rechtzeitig
dem
Handelregisteramt zugestellt werden. Falls die Zustellung
verspätet ist, wird
eine Verspätungsgebühr erhoben. Bei Nichteinreichung
des
Jahresberichts wird
die Gesellschaft im November des gegebenen Jahres administrativ
gelöscht.
Jährliche
Sitzungen:
Die jährlichen
Sitzungen müssen so abgehalten werden, wie es die Nebensatzung
(By-Laws) der
Firma bestimmt. Falls die Gesellschaft nur wenige Eigentümer
hat,
können diese
eine “unanimous consent resolution” unterschreiben
und sich
damit eine
persönliche Sitzung ersparen.
Gewerbelizenzen:
Sobald die
Gesellschaft in
aktiv werden will,
muß
sie eine oder mehrere Gewerbelizenzen einholen. In der Regel ist
für jedes
Gewerbe eine Lizenz bei der Stadt und im Landkreis erfoderlich.
Zusätzlich
können noch weitere Lizenzen vorgeschrieben sein, die sich auf
den
speziellen
Tätigkeitsbereich beziehen, wie etwa eine Maklerlizenz:
Nebensatzung (By-Laws)
Zusätzlich zu der Gründungsurkunde, die öffentlich zugänglich sind, haben die meisten Gesellschaften eine Nebensatzung (By-Laws) die die internen Rechte und Pflichten der Gesellschafter, des Verwaltungsrats und der Geschäftsführer untereinander regeln. Diese Urkunde ist der Öffentlichkeit nicht zugänglich. In dieser Urkunde werden Dinge wie das Geschäftsjahr, Befugnisse von Geschäftsführungs- und Verwaltungsratsmitgliedern sowie die Art und Weise der Festlegung von Dividenden geregelt.
Gesellschaftervertrag
(Shareholder Agreement)
Besonders für kleinere Gesellschaften, d.h. Gesellschaften mit wenigen Gesellschaftern ("Closed Corporation") ist ein Aktionärsvertrag anzuraten, da damit von vornherein die Beziehung der Gesellschafter untereinander detailliert geregelt werden kann. Im folgenden sind einige der Bereiche angesprochen, die in Gesellschafterverträgen in Erwägung gezogen werden:
Kapital
und Gewinnverteilung:
In dieser Bestimmung können die Gesellschafter regeln, wer welchen Geldbetrag, Sachleistung oder Dienstleistung als Kapitaleinlage beitragen muß und wie und wann Dividenden ausgeschüttet werden.
Wettbewerbsverbot
und Verschwiegenheitspflicht:
Gesellschafter erklären sich unter einer solchen Bestimmung verpflichtet, während der Dauer des Gesellschaftervertrages und danach zeitlich and räumlich beschränkt nicht mit der Gesellschaft zu konkurrieren. Die Gesellschafter können auch verpflichtet werden, keine Gesellschaftsgeheimnisse oder vertrauliche Information an Drittpersonen weiterzugeben.
Verkaufsbeschränkungen
von Aktien:
In floridianischen Gesellschaften sind verschiedene Verkaufsbeschränkungen für Gesellschaftsanteile zulässig. So kann man sich vertraglich verpflichten, Aktien nur mit dem schriftlichen Einverständnis der anderen Gesellschafter zu verkaufen. In der Regel enthalten diese Bestimmungen für die verbleibenden Gesellschafter dann ein Vorkaufsrecht: Sollte einer der Gesellschafter eine Kaufangebot von einem Dritten für seine Aktien erhalten, muss er diese in schriftlicher Form den anderen Gesellschaftern vorlegen, die dann ein Vorkaufsrecht gemäß ihrem prozentualen Anteil haben. Wenn keiner der anderen Gesellschafter kaufen will, hat die Gesellschaft selbst ein Rückkaufsrecht. Wenn weder die anderen Gesellschafter, noch die Gesellschaft selbst die Anteile kaufen wollen, hat der veräußernde Gesellschafter das Recht, die Aktien an die Drittperson zu verkaufen.
Auskaufsrecht:
In vielen Gesellschaften haben die Gesellschafter ein sogenanntes Auskaufsrecht (Buy-Sell provision). Dabei erhalten die Gesellschafter das Recht, den andern Gesellschaftern eine Offerte zu unterbreiten, worin offeriert wird, alle Anteile eines anderen Gesellschafters zu einem bestimmten Preis zu kaufen, oder aber diesem Gesellschafter alle Anteile des offerierenden Gesellschafters zum selben Preis zu verkaufen. Der angesprochene Gesellschafter hat dann z.B. 30 Tage Zeit zu entscheiden, ob er kaufen oder verkaufen will. Wenn der angesprochene Gesellschafter zu diesem Preis nicht kaufen will, muß er zu diesem Preis verkaufen.
Rückkaufsrecht
durch die Gesellschaft:
In bestimmten Fällen (z.B. Tod eines Aktionärs, Geschäftsunfähigkeit etc.) ist es sinnvoll, daß die Gesellschaft die Aktien des betroffenen Gesellschafters zurückkaufen kann. In diesen Fällen ist es oft sehr schwierig, einen fairen Verkaufspreis für die Anteile festzulegen. Deshalb kann ein Rückkaufswert pro Aktie fix festgelegt werden und eventuell jährlich neu vereinbart werden. Oder aber, es wird ein außenstehender Sachverständiger benannt, der die Bewertung im gegebenen Fall vorzunehmen hat.
Lebensversicherung:
Die Gesellschafter können sich einigen, daß auf Firmenkosten eine Lebensversicherung auf das Leben der Gesellschafter abgeschlossen wird, sodaß im Falle des Todes eines der Gesellschafter genügend Geld vorhanden ist, um die Aktien des Verstorbenen zurückzukaufen.
Vertragliche
Festlegung über die Besetzung
des Verwaltungsrats und der Geschäftsführung:
Gesellschafter können sich auch vertraglich verpflichten, bestimmte im Vertrag benannte Personen regelmäßig bei allen stattfindenden Wahlen zu wählen. Damit kann abgesichert werden, daß Minderheitsaktionäre immer ein Verwaltungsratsmitglied seiner Wahl im Board of Directors hat. Die Gesellschafter können sich auch einigen, welcher Gesellschafter das Recht zur Benennung der einzelnen Geschäftsführer haben soll. Z.B.: Gesellschafter A hat das Vorschlagsrecht für den Präsidenten, Gesellschafter B für den Schriftführer, und Gesellschafter C für den Schatzmeister, die dann der Board of Directors wählen muß.
Von
Nachlasspaltung und Pflichtteilsrecht
Bei der Vererbung von in
Florida belegenen Grundstücken
gilt es,
gravierende Fehler zu vermeiden und interessante
Gestaltungsmöglichkeiten zu
nutzen. Was nach deutschem Recht selbstverständlich ist, kann
nach
Floridarecht
genau umgekehrt gelten. Deshalb gilt es, Art. 3 Abs. 3 EGBGB zu
beachten, der
den einzelnen Staaten eigene Regelungsmöglichkeiten bietet.
Diese
beziehen sich
vor allem auf die Nachlasspaltung und dessen Inkorporation in das
Testament,
sodass dieses gültig wird und nicht durch Gesetz zunichte
gemacht
wird. Dazu
sollten einige Tips und Tricks befolgt werden, die in kleinem Rahmen
behandelt
werden. Die Konsultierung eines Anwaltes ist aufgrund der Vielfalt der
Materie
jedoch zu raten!
FLORIDA:
SAND, SONNE
UND... SCHEIDUNG?
Limited Liability Company
von Rechtsanwalt Thomas Baur ,
J.D., M.C.L., J.C.B. und Rechtsreferendar Dr. Jens Heller,
Düsseldorf
Bei der LLC
handelt es sich um eine vergleichsweise
junge
Gesellschaftsrechtsform, wenngleich ihre Wurzeln in das 19. Jahrhundert
zurückreichen. Mittlerweile ist die LLC
in jedem
Bundesstaat der USA
eine anerkannte Rechtsform. Die Rechtsgrundlage für die Florida-LLC
bildet der „Florida
Limited Liability Company Act“
aus dem Jahre 1982,
der aus einer Vielzahl dispositiven Gesetzesrechts besteht. Damit war
Florida
der zweite US-Bundesstaat überhaupt, der eine
Gesetzeskodifikation
geschaffen
hat. Zweck dieses Gesetzes war es, ausländisches Kapital
anzuziehen und
Unternehmer dazu zu bewegen, ihren Wirtschaftsstandort nach Florida zu
verlegen, um die floridianische Wirtschaft zu verbessern.
Nicht nur ihres
wörtlich identischen Namens wegen
ähnelt die floridianische
LLC
strukturell der deutschen GmbH. Die LLC
erfreut sich
seit
spätestens 1998 zunehmender Beliebtheit. Dies liegt nicht
zuletzt
darin
begründet, dass sie eine steuerrechtlich
außerordentlich
attraktive
Gesellschaftsform bildet und die Haftung ihrer Gesellschafter
grundsätzlich auf
ihre Einlagen beschränkt ist. Zudem gibt das floridianische
Recht
kein
Mindestbetrag für das Stammkapital vor. Die LLC
ist
dadurch
gekennzeichnet, dass sie die Vorzüge einer partnership
(Personengesellschaft) mit denen der corporation
(Kapitalgesellschaft)
verbindet; insoweit weist sie eine hybride Struktur auf. Die genannten
Vorteile
führen dazu, dass sich eine Vielzahl von deutschen
Unternehmern/Investoren für
diese Rechtsform entscheidet, wenn sie selbst in Florida ein
Unternehmen
gründen oder sich an einer solchen Gesellschaftsform
beteiligen.
Gegenüber der corporation weist die LLC hingegen den Nachteil auf, dass sie grundsätzlich im Falle von Anteilsübertragungen etwas schwerfällig wirkt. Deshalb findet sie bei kapitalintensiven Unternehmen deutlich weniger Anklang. Auch dürfen sich Versicherungen und Banken dieser Rechtsform nicht bedienen. Bei kleineren und mittleren Unternehmen aber ist sie die am häufigsten gewählte und damit die gängigste Rechtsform.
B.
Hauptteil
I.
Rechtsfähigkeit und
Arten der LLC
Die LLC ist eine juristische Person (entity), also selbst Trägerin von Rechten und Pflichten. Sie kann demnach selbstständig Rechte erwerben, sich rechtsgeschäftlich verpflichten, klagen und verklagt werden. Jedoch ergeben sich Besonderheiten in steuerrechtlicher Hinsicht.
Bei der strukturellen
Ausgestaltung der LLC
bieten
sich zwei Wege
an. So ist die member managed
LLC von der manager
managed
LLC zu
unterscheiden. Die member
managed LLC entspricht dem
gesetzlichen
Leitbild und wird von den Gesellschaftern (managing
members),
die manager
managed LLC hingegen von einem
oder mehreren
Geschäftsführern (managers),
die nicht selbst Gesellschafter zu sein brauchen, geleitet, wobei die
Gesellschafter den/die manager
bestimmen. In diesem Fall
partizipieren
die nicht geschäftsführenden Gesellschafter lediglich
an den
Gewinnen bzw.
Verlusten der Gesellschaft. Zur Kontrollausübung stehen ihnen
jedoch
Informations- und Stimmrechte zu.
II.
Gründung (formation)
Die LLC
setzt keine Mindestanzahl von
Gesellschaftern voraus. So ist
auch die sog. single-member
LLC
(„Ein-Mann-LLC“) rechtlich
anerkannt.
1. Namenssuche
Zunächst muss der Gründer einen geeigneten Firmennamen auswählen. Dieser Name, der auch rein fiktiver Natur sein kann, darf nicht mit demjenigen eines anderen Unternehmens identisch oder dazu geeignet sein, Verwechslungen hervorzurufen. Schließlich muss dem Verkehrsschutz dadurch Rechnung getragen werden, dass die Firma den Zusatz „Limited Liability Company“, „Limited Company“ bzw. die Abkürzungen „LC“/L.C.“ „LLC“/„L.L.C.“ oder „Ltd. Liability Co.“ trägt. Dabei gilt es zu beachten, dass gewisse Bezeichnungen verboten sind (z.B. Corporation, Insurance, Bank etc.). Neben der Namensvergabe ist zusätzlich zu beachten, dass dieser nicht Markenrechte (trademarks) anderer Unternehmen verletzt. Auch insoweit sind Recherchen zur Vermeidung etwaiger Unterlassungsansprüche bzw. Schadensersatz-forderungen unerlässlich.
2. Einreichen und Annahme
der „Articles of
Organization“ (filing)
Nach der Namensfindung ist sind die „Articles of Organization“ (Gründungsvertrag) vorzubereiten und beim Handelsregisteramt Florida Department of State und dort bei der Division of Corporation einzureichen. Die Annahme erfolgt binnen kurzer Zeit, sofern die Gründungsdokumente ordnungsgemäß vorbereitet wurden. In den „articles“ sind neben der „document number“ (diese kann in etwa mit der Handelsregisternummer verglichen werden) die Angaben des Antragsstellers enthalten, welche in Artikel untergliedert sind. Als Beglaubigungsnachweise sind im Anhang das „Certificate of Status“ sowie eine „Certified Copy“ enthalten. Nach Eingang der formalen Gründungsbestätigung durch die Behörde wird dann das Firmenbuch (corporate book), ein Aktenordner, in welchem sich alle wichtige Dokumente (z.B. operating agreement = Gesellschaftsvertrag) und Firmensiegel befinden. Das corporate book wird wahlweise an dem Firmensitz der LLC oder des Registered Agent, der nachfolgend vorgestellt wird, aufbewahrt.
3. Bestimmung eines
Zustellungsbevollmächtigten
(registered agent)
Nach den Gesetzen des
Staates Florida ist die Bestimmung
eines
Zustellungs-bevollmächtigten (registered
agent) notwendig.
Dessen Daten
sind in dem
Gründungsvertrag mit aufzuführen. Der
Zustellungsbevollmächtigte muss seinen
Geschäftssitz in Florida haben. Hierbei kann es sich um eine
natürliche oder
eine juristische Person handeln, deren Aufgabe darin besteht,
die
LLC
betreffende – insbesondere
rechtlich relevante –
Unterlagen (Zustellung
von Klageschriften etc.) entgegenzunehmen. Dabei muss der
Zustellungsbevollmächtigte ein Büro unterhalten,
welches von
Montag bis Freitag
in der Zeit von 10-17 Uhr geöffnet hat. In der Regel werden
Anwaltskanzleien
als registered agent
bestimmt.
4. Lizenzen und
Genehmigungen
Auch
wenn
nach dem Vorstehenden die LLC rechtlich
betrachtet bereits existent ist, so müssen vor dem
rechtsgeschäftlichen
Tätigwerden noch etwa erforderliche Lizenzen und Genehmigungen
eingeholt
werden. Hierunter können etwa die Betriebserlaubnis (business
license)
sowie die
Verkaufserlaubnis (seller’s
permit)
fallen. Sollte die LLC Arbeitnehmer beschäftigen
wollen, ist – soweit noch nicht vorhanden – eine
staatliche
Identifikationsnummer des Arbeitgebers (federal
employer
identification number) bei der
US-Bundessteuerbehörde zu beantragen.
5.
Jahresbericht
Die Gesellschafter sind
verpflichtet, einmal im Jahr einen
Jahresbericht an
das Handelsregisteramt zu senden. Der Jahresbericht (annual
report),
der
in der Zeit vom 1. Januar bis zum 1. Mai eines jeden Jahres beim Department
of State eingereicht werden
muss, ist von einem
Geschäftsführer zu
unterschreiben und enthält die schriftliche
Bestätigung
welche Personen in der
Firma als Geschäftsführer tätig sind. Der
Jahresbericht
ist gebührenpflichtig.
Bei Versäumnis dieser kann die Firma administrativ
gelöscht
werden.
III. Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht
Die Befugnis zur
Geschäftsführung, welche die
Rechte der Gesellschaft im
Innenverhältnis regelt, sowie die Vertretungsmacht, die sich
auf
das
Außenverhältnis bezieht, gebührt
grundsätzlich
jedem einzelnen Gesellschafter,
soweit es sich um eine member-managed
LLC handelt. Hiervon kann
wiederum
Abweichendes im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.
Verfügt der das Rechtsgeschäft abschließende Gesellschafter über keine Vertretungsmacht und handelt er im Namen der LLC, dabei jedoch im üblichen Geschäftsrahmen, so bindet dies die member-managed LLC grundsätzlich. Hintergrund dessen ist, dass der Rechtsverkehr geschützt werden soll. Diesen Schutz verdient nicht der bösgläubige Dritte, so dass die LLC dann nicht verpflichtet wird, wenn der Dritte weiß oder wissen muss, dass der Gesellschafter nicht zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist. Überschreitet der Gesellschafter für jedermann erkennbar seine Vertretungsmacht, indem er nicht im gewöhnlichen Rahmen Rechtsgeschäfte tätigt, so bindet dies die Gesellschaft nur dann, wenn die anteilsmäßige Mehrheit der Gesellschafter ihn zu diesem Rechtsgeschäft ausdrücklich ermächtigt hat. Soweit die articles of organization oder das operating agreement nicht ein anderes vorsehen, hat der entgeltliche Vertragsabschluss über das Eigentum der Gesellschaft an vorhandenem Grundstück verfügenden, nicht mit Vertretungsmacht ausgestatteten Gesellschafters zur Folge, dass dieser Vertrag zugunsten des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gutgläubigen Käufers wirksam ist.
IV. Gewinn- bzw. Verlustverteilung/Entnahme von Einlagen
Die Verteilung von Gewinnen und Verlusten erfolgt prinzipiell auf der Grundlage des wertmäßigen Anteils an den von den Gesellschaftern jeweils geleisteten (Geld-/Sach-)Einlagen (contributions). Dies gilt freilich nur insoweit, als die Einlagen nicht zuvor entnommen wurden bzw. bejahendenfalls keine Rückzahlung erfolgt ist. Im Gesellschaftsvertrag kann wiederum ein anderer Verteilungsschlüssel zugrunde gelegt werden.
Nach der gesetzlichen Konzeption ist es einem Gesellschafter untersagt, vor Auflösung und Auseinandersetzung der Gesellschaft Einlagen zu entnehmen. Hiervon kann jedoch eine abweichende Bestimmung getroffen werden. Allerdings ist es den Gesellschaftern stets verboten, Einlagen zu entnehmen, wenn dadurch die Gesellschaft in die Zahlungsunfähigkeit getrieben würde.
V.
Veräußerung von Geschäftsanteilen
Grundsätzlich
können Geschäftsanteile ganz
oder teilweise, und zwar
formfrei veräußert werden. Etwas anderes gilt nur
bei einem
vertraglich
vereinbarten Ausschluss. Die Veräußerung hat jedoch
nicht
etwa zur Folge, dass
der Erwerber Rechtsnachfolger im umfassenden Sinne wird; er tritt
mithin nicht
in die Stellung des Rechtsvorgängers mit allen Rechten und
Pflichten ein. So
ist er sowohl von der Geschäftsführung als auch von
der
rechtsgeschäftlichen
Vertretung ausgeschlossen. Es findet allein eine Beteiligung des
Erwerbers am
Gesellschaftsgewinn bzw. –verlust statt. Dies folgt daraus,
dass
nur der Kapitalanteil
frei übertragbar ist. Ein vollständiges Eintreten in
die
Rechtsstellung des
Veräußerers setzt dagegen die einstimmige Zustimmung
sämtlicher Gesellschafter
voraus. Nur diesfalls wird der Mitgliedschaftsstatus
übertragen. Dieses
Zustimmungsrecht ist indes disponibel, sodass bereits im
Gesellschaftsvertrag
wirksam auf dessen Ausübung verzichtet oder eine Modifizierung
des
Mehrheitserfordernisses bestimmt werden kann. Haftungsrechtlich hat der
Eintritt in die Gesellschafterstellung zur Folge, dass der Erwerber
solche
Verbindlichkeiten zu tragen hat, die ihm zu diesem Zeitpunkt bekannt
sind.
VI. Aufnahme neuer
Gesellschafter
Will die Gesellschaft nach
ihrer Gründung neue
Gesellschafter aufnehmen, so
bedarf es hierfür – soweit in dem operating
agreement
nichts anderes
bestimmt sein sollte – der schriftlichen Einigung der
Mehrheit
der
Gesellschafter. In Ermangelung einer speziellen Regelung bestimmt sich
die
Gewichtung der Stimmanteile nach den
verhältnismäßigen
Interessen der
Gewinnverteilung zum Zeitpunkt der Abstimmung.
VII. Informationsrechte
Eine LLC
ist verpflichtet, an ihrem Firmensitz eine
aktuelle Liste
der Namen und Adressen aller Gesellschafter und
Geschäftsführer, eine Kopie der
articles of organization,
die bei dem Secretary of State
eingereichten Unterlagen, eine Kopie des operating
agreement
sowie
Kopien der Steuererklärungen und Bilanzen der letzten drei
Jahre
sowie weitere
die Gesellschaft betreffende, insbesondere geschäftliche
Dokumente
aufzubewahren. Hinsichtlich dieser festzuhaltenden Informationen ist
den
Gesellschaftern während der üblichen
Geschäftszeiten
Zugang zu gewähren. Für
ausgeschiedene Mitglieder gilt das Gleiche, soweit sich die
Informationen auf
die Zeit ihres Gesellschafterstatus beziehen. Dabei dürfen sie
die
hierfür erforderlichen
Unterlagen durchschauen und kopieren, wobei die LLC
eine
angemessene
Gebühr für den Arbeitsaufwand und die Kopierkosten
erheben
kann.
Darüber hinaus
gebührt den Gesellschaftern das
Recht, sich über solche
geschäftlichen Angelegenheiten zu informieren, die zur
Ausübung ihrer Rechte
und ihrer Aufgabenerfüllung dienen. Ein allumfassendes
Informationsrecht
über das rechtsgeschäftliche Wirken besteht, wenn und
soweit
das Verlangen
sachlich angemessen und nicht rechtlich unzulässig ist.
VIII.
Haftungsfragen
Wie bereits eingangs
erwähnt, stellt die limitierte
Haftung (limited
liability) einen besonderen
Anreiz dar, sich für die LLC
als
Gesellschaftsform zu entscheiden. Auch die
Geschäftsführer
als Leitungsorgane
haften in aller Regel nicht. Dies darf aber nicht zu
Fehlschlüssen
verleiten.
Aus diesem Grund sollen die Haftungsfragen nachstehend näher
beleuchtet werden.
1. Gesellschafterhaftung
Die Haftung der
Gesellschafter ist grundsätzlich auf
das
Gesellschaftsvermögen beschränkt, sodass sie nicht
mit ihrem
persönlichen
Vermögen haften. Zugleich sind sie grundsätzlich
nicht zu
Nachschusszahlungen
verpflichtet. Allerdings gilt das Haftungsprivileg der Gesellschafter
nicht
ausnahmslos. So haftet ein Gesellschafter in den Fällen
persönlich und
unmittelbar, in denen er deliktisch oder in strafrechtlich relevanter
Weise
handelt und dadurch die Gesellschaft oder Dritte schädigt. Ein
Haftungsdurchgriff wird – ebenso wie im deutschen Recht
–
im Fall des
Rechtsformmissbrauchs anerkannt, wenn also die Gesellschaft gleichsam
nur als
Vehikel verwendet wird, um sich der persönlichen Haftung zu
entziehen, obschon
typischerweise private Rechtsgeschäfte getätigt
werden
sollen. In der Praxis
ist gerade bei der single-member
LLC darauf zu achten, die
Buchhaltung
ordnungsgemäß zu führen, da ansonsten schon
der
Anschein eines
Rechtsformmissbrauchs erweckt wird. Weiterhin besteht die Haftung eines
Gesellschafters für die Dauer von drei Jahren fort beginnend
mit
dem Zeitpunkt,
an dem er gesetzeswidrig oder unter Verstoß gegen die articles
of
organization oder das operating
agreement Einlagen
entnommen hat. Ein
Gesellschafter haftet schließlich auch dann, wenn er sich
für ein Bankdarlehen
oder für Gesellschaftsverbindlichkeiten, welche die
Gesellschaft
nicht
befriedigen kann, persönlich verbürgt, da er
diesfalls in
seiner Eigenschaft
als Privatperson, also einem beliebigen Dritten vergleichbar,
rechtsgeschäftlich tätig ist.
Zur Absicherung kann es
sich für den
jeweiligen
Gesellschafter im Einzelfall empfehlen, eine Versicherung gegen die
persönliche
Inanspruchnahme abzuschließen, die durch eine auch nur
fahrlässige unerlaubte
Handlung entsteht. Zu berücksichtigen ist dabei allerdings,
dass
eine
Versicherung grundsätzlich nicht die Haftung für
persönliche Verbindlichkeiten
oder Gesellschaftsverbindlichkeiten hinsichtlich unbezahlter
Geschäftsschulden
übernimmt.
2. Haftung des
Geschäftsführers
Der Geschäftsführer bzw. der geschäftsführende Gesellschafter haftet als leitendes Organ grundsätzlich nicht für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Etwas anderes gilt jedoch, wenn er seinen Pflichten als Geschäftsführer nicht nachkommt respektive diese verletzt oder gegen Strafgesetze verstößt, es sei denn, er durfte sein Verhalten als gesetzeskonform erachten. Zudem darf er aus Geschäften, die er tätigt, keine unzulässigen persönlichen Vorteile erlangen, wobei es unerheblich ist, ob diese unmittelbarer oder mittelbarer Natur sind. Zu der Frage, wann ein gleichwohl erzielter persönlicher Nutzen nicht unzulässig ist und damit keine Haftung begründet, verhält sich F.S. 608.4228(3). Hiernach ist die Haftung ausgeschlossen, wenn das Rechtsgeschäft und die Art des persönlichen Vorteils nicht durch Gesetz, den Gründungsvertrag oder den Gesellschaftsvertrag verboten sind. Gleiches gilt, wenn die Vorteile den Gesellschaftern offen gelegt werden oder sonstwie bekannt sind und die Mehrheit der Gesellschafter das Rechtsgeschäft genehmigt. Ferner ist eine Haftung zu verneinen, wenn der Geschäftsführer ein für die LLC sachgerechtes und angemessenes Rechtsgeschäft zu der Zeit tätigt, zu der er von einem weiteren Geschäftsführer ermächtigt wurde, auch wenn er hierbei einen persönlichen Nutzen erzielt.
Die vorstehenden
Konstellationen zur
Geschäftsführerhaftung sind indes
nicht abschließend, sodass weitere Fälle denkbar
sind, in
denen eine direkte
Inanspruchnahme des Geschäftsführers in Betracht
kommt.
XI.
Ausscheiden des Gesellschafters
Sowohl Austritt,
Ausschluss, Tod als auch die Insolvenz
eines
Gesellschafters führen zu dessen Ausscheiden aus der
Gesellschaft.
Dieser
Umstand begründet den Anspruch des ausscheidenden
Gesellschafters
auf
Auszahlung seines Kapitalanteils. Hinsichtlich des freiwilligen
Austritts eines
Gesellschafters ist zu bemerken, dass dieser nur im Falle der
Beendigung der
Gesellschaft selbst in Betracht kommt, wenn nicht etwas anderes im operating
agreement vorgesehen ist.
X. Auflösung der
Gesellschaft (dissolution)
I. Auflösungsgründe
Den Gesellschaftern steht
es jederzeit frei, die LLC
einvernehmlich
aufzulösen. Als Auflösungsgrund kommt auch ein
Richterspruch
in Betracht.
Dieser erfolgt auf Antrag eines Gesellschafters, wenn es nach dessen
Vortrag
überwiegend wahrscheinlich ist, dass das Aufrechterhalten der
Tätigkeit der LLC
in Einklang mit den articles
of organization oder dem operating
agreement
vernünftigerweise nicht realisierbar ist. Des
weiteren wird die
Gesellschaft aufgelöst, wenn das operating
agreement einen
bestimmten
Beendigungszeitpunkt vorsieht.
2. Folgen des Ausscheidens
eines Gesellschafters
für den Bestand der Gesellschaft
Das rechtliche Schicksal
der Gesellschaft selbst hängt
grundsätzlich nicht
davon ab, ob ein Gesellschafter ausscheidet. Falls ein Gesellschafter
der LLC
eine partnership
oder eine juristische Person ist und diese
aufgelöst
oder beendet ist, geht die Rechtsmacht dieses Gesellschafters auf
dessen
gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger über. Die
Gesellschaft wird auch
in der Regel dann aufgelöst, wenn kein Gesellschafter mehr
vorhanden ist.
3. Verfahren
Verfahrensrechtlich ist im
Falle der Auflösung der LLC
bei dem Department
of State die articles
of dissolution unter Angabe des
Namens der LLC,
des Datums, an dem die Auflösung Wirkung entfalten soll, einer
Beschreibung des
Ereignisses unter F.S. 608.441 welches zur Auflösung
geführt
hat sowie einer
Erklärung, dass die LLC
sämtliche ihrer Schulden und
Verbindlichkeiten
sowie Verbindlichkeiten beglichen hat oder jedenfalls irgendwie hiervon
entlastet ist, einzureichen. Weiterhin ist anzugeben, dass die LLC
das
ihr verbleibende Eigentum und Vermögen unter den
Gesellschaftern
entsprechend
deren Anteilen verteilt hat.
Diese articles
of dissolution sind von den
Gesellschaftern zu
unterzeichnen, deren Anteil für die Herbeiführung der
Auflösung erforderlich
ist. Nach dem Einreichen und der Überprüfung der
erforderlichen Voraussetzungen
stellt das Department of State
das certificate of
dissolution
aus, welches die rechtliche Inexistenz der LLC statuiert, und
löscht die articles
of organization, nachdem alle
anfallenden Gebühren und
Lizenzsteuern
bezahlt wurden.
Rechtlich bleibt die LLC jedoch insoweit existent, als Abwicklung und Liquidation in Rede stehen. Die LLC darf mithin insbesondere das Gesellschaftsvermögen zusammentragen, Verbindlichkeiten begleichen bzw. Verträge abschließen, die hierauf gerichtet sind sowie Vermögen der LLC an die Gläubiger und ihre Gesellschafter auskehren.
XI.
Steuerrechtliche Aspekte
Einen besonders reizvollen
Aspekt gerade für deutsche
Unternehmer bildet
die Besteuerung. Abgesehen von der zu entrichtenden staatlichen
Körperschaftssteuer von derzeit 5,5% in Florida
entfällt
– anders als bei einer
corporation
– die Bundeskörperschaftssteuer, deren
Anteil 15 bis knapp
40% beträgt. Demnach wird die LLC
steuerrechtlich wie eine
Partnerschaftsgesellschaft eingeordnet. Hinsichtlich der Art der
Besteuerung
besteht jedoch ein Wahlrecht. Dieses besteht darin, darüber zu
befinden, auf
welcher Ebene die Besteuerung vorgenommen werden soll. Zum einen kann
die
Besteuerung auf der Ebene der Gesellschafter (personal
income tax)
oder
auf derjenigen der Gesellschaft (corporate
income tax) erfolgen.
Auch
ist es möglich, sich für eine Besteuerung sowohl auf
Gesellschafts- als auch
auf Gesellschafterebene zu entscheiden. Welche Art der Besteuerung sich
am
günstigsten gestaltet, kann nicht allgemein gültig
gesagt
werden; vielmehr
hängt dies vom Einzelfall ab, wobei in der Praxis
häufig die
Wahl zugunsten der
Besteuerung allein auf die Ebene der Gesellschafter fällt. Es
ist
aber zu
berücksichtigen, dass eine LLC
dann der
Bundeskörperschaftssteuer
unterliegt, wenn sie mit Blick auf ihre Struktur und Organisation einer
corporation
stark ähnelt.
Die single-member
LLC, die
auch aus Eheleuten bestehen kann, wird als solche nicht besteuert.
Vielmehr
wird sie in den USA als steuerrechtlich nicht beachtlich behandelt.
Insoweit
wird sie als disregarded entity
bezeichnet. Bei der Besteuerung
wird
folglich gleichsam durch die LLC
auf den Gesellschafter
zugegriffen; es
handelt sich also um eine Durchflussgesellschaft (flow
through entity).
Insoweit sei darauf hingewiesen, dass es in steuerlicher Hinsicht
–
insbesondere für „Altfälle“
– von Vorteil
sein kann, eine Umwandlung von einer
Ein-Mann-Corporation (Aktiengesellschaft) in eine LLC
vorzunehmen.
Diesbezüglich sind am 1. Januar 2006 erstmalig
Bestimmungen
zum
Umwandlungsrecht in Florida in Kraft getreten, welche die
Voraussetzungen zur
Durchführung einer Umwandlung exakt vorgeben.
Nicht selten weist die LLC
gebietsübergreifenden Charakter auf. Wenn
eine US-LLC
in den USA gegründet wird und dort, zugleich
aber auch in
Deutschland ihre Tätigkeit entfaltet, so stellt sich die Frage
nach der
Besteuerung. Dies gilt umso mehr als eine Besteuerung sowohl in den USA
als
auch in Deutschland in Betracht kommt. Gerade für derartige
länderübergreifende
Fallgestaltungen haben Deutschland und die USA ein
Doppelbesteuerungsabkommen
(DBA) aus dem Jahre 1989 getroffen, welches die Vermeidung einer
Doppelbesteuerung bezweckt, soweit dies tunlich ist. Hier kommt dem
Betriebsstättenbegriff eine ganz zentrale Rolle zu (vgl.
Art. 5 DBA USA).
Verfügt die US-LLC in Deutschland über eine
Repräsentanz
(branch),
die
lediglich geschäftsanbahnende Tätigkeiten entfaltet,
indem
sie
Vertragsabschlüsse vorbereitet, so weisen diese
Tätigkeiten
der Repräsentanz in
Deutschland untergeordneten Charakter auf, weshalb eine Besteuerung in
Deutschland nicht in Betracht kommt, weil es sich nicht um eine
Betriebsstätte
im Sinne des Art. 5 Abs. 4 lit. e) DBA USA handelt.
Besondere Bedeutung hat
auch die Frage der Besteuerung
für deutsche
Investoren, die sich an US-amerikanischen LLCs
beteiligen.
Insoweit ist
zu beachten, dass sich das vorstehende Abkommen zu diesem Aspekt nicht
verhält.
Hieraus folgt, dass der jeweilige Vertragsstaat die steuerliche
Zuordnung
selbst vornimmt. Die Einkommensbesteuerung richtet sich mithin nach dem
Recht
des Landes, in dem die natürliche Person ihr Einkommen
bezieht.
Wenn
beispielsweise ein deutscher Staatsangehöriger eine
US-amerikanische single-member
LLC mit Sitz in Deutschland
gründet, und sein Einkommen in
Deutschland
erzielt, da diese in Deutschland ihre Tätigkeit entfaltet,
unterliegen
Einkommen und Ausgaben der Besteuerung dem deutschem Recht; die LLC
wird
also nicht auch in den USA besteuert.
Problematisch sind jedoch
diejenigen Fälle, in denen
die LLC
in den
USA und in Deutschland unterschiedlich eingestuft wird. Bis zum Jahre
2004
herrschte eine enorme Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Einordnung
durch die
deutschen Finanzbehörden. Dabei war unklar, ob sie die US-LLCs
als
Personen-oder aber als Kapitalgesellschaften einstuften. Dies hat
große
praktische Bedeutung, wenn die LLC
in den USA als
Personengesellschaft,
in Deutschland hingegen als Körperschaft eingestuft wird. Denn
dann kommt es zu
einer doppelten Besteuerung der Gewinne der deutschen Gesellschafter,
sofern
diese natürliche Personen sind.
Mit Schreiben vom
19. März 2004 hat das deutsche
Bundesministerium für
Finanzen jedoch ein Schreiben veröffentlicht, in dem Kriterien
aufgelistet
werden, anhand derer die steuerliche Einordnung durch die deutsche
Finanzverwaltung vorgenommen werden soll. Hiernach bildet der
Gesellschaftsvertrag in seiner konkreten Ausgestaltung die
Entscheidungsgrundlage. Die Beurteilung erfolgt zweistufig. In erster
Linie
sollen Haftungsregelungen, Bestimmungen zur
Geschäftsführung/Vertretung,
Gewinnzuteilung, Kapitalaufbringung sowie zur
Veräußerung
von Anteilen
entscheidend sein. Subsidiär sollen u.a. die Regelungen
bezüglich
Gewinnverteilung und Auflösung/Beendigung herangezogen werden.
Treffen die
Merkmale teils auf eine Personengesellschaft, teils auf eine
Kapitalgesellschaft zu, so entscheidet bei wertender Betrachtung das
Schwergewicht der Zuordnung. Ist auch diese nicht (eindeutig)
möglich, so soll
steuerrechtlich eine Kapitalgesellschaft vorliegen, wenn drei der
genannten
Kriterien auf der Primärebene erfüllt sind. Hierdurch
wird
einmal mehr
deutlich, dass die Gestaltung des operating
agreement besonders
sorgfältig durchgeführt werden muss.
XII. Gesellschaftsvertrag (operating
agreement)
Der Gesellschaftsvertrag
ist kein konstitutiver Bestandteil
der Gründung
einer LLC.
Er wird nicht einmal von den Gesetzen als
erforderlich
angesehen. Gleichwohl sollte gerade dieser Teil nicht als
„bloße Förmelei“
abgetan werden. Vielmehr bildet der Gesellschaftsvertrag die
Grundlage
für das rechtsgeschäftliche Handeln der LLC.
Der
Gesellschaftsvertrag
kann zwar formfrei vereinbart werden; auch ist er nicht einmal dem
Rechtsverkehr zugänglich. Er sollte aber schon aus
Beweisgründen schriftlich
abgefasst werden. Dies gilt gleichermaßen für die single-member
LLC. Er
sollte sämtliche Punkte regeln, die für die
Gesellschafter
als wichtig
eingestuft werden.
Welche Punkte im Einzelnen
von Bedeutung sind, kann nicht
allgemein gültig
beantwortet werden, weil dies vom Einzelfall – insbesondere
von
der
Gesellschaftsstruktur – abhängt. Hier sollte
jedenfalls aber
geregelt werden,
wie die LLC organisiert
sein soll. Dabei ist bei einer manager
managed LLC festzulegen, unter
welchen Voraussetzungen ein
Geschäftsführer
ausgewählt werden soll (Anzahl, alleinige/gemeinsame
Vertretungsbefugnis,
Qualifikation etc.). Ferner ist die Zuweisung von Gewinnen und
Verlusten (distributive
shares) zu bestimmen. Auch ist
zu regeln, welche Rechte und
Pflichten den
Gesellschaftern zustehen und welche Anteile die jeweiligen
Gesellschafter
halten sollen. Schließlich sollten Bestimmungen über
die
Stimmrechte, das
Abhalten von ordentlichen/außerordentlichen Versammlungen,
Abstimmungen und
hinsichtlich der Frage, welche (Rechts-)Folgen an die
Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
und das Ausscheiden eines Gesellschafters geknüpft werden
sollen,
getroffen
werden.
Insgesamt ist darauf zu achten, die jeweiligen Regelungen detailliert auszugestalten, um etwaigen Unstimmigkeiten und Unklarheiten vorzubeugen. Nachfolgend möge eine – keineswegs abschließende – Checkliste in Grobstruktur aufzeigen, welche Punkte im Einzelnen zu berücksichtigen sein dürften:
- Informationen aus dem Gründungsvertrag
- Angaben zu den Gesellschaftern
- Organisationsstruktur
- Informationen über die Finanzen
- Geschäftsführungsbefugnis/Vertretungsmacht
- Art und Höhe der Einlagen
- Entschädigung von Gesellschaftern sowie etwaigen Arbeitnehmern, Geschäftsführern
- Gewinn -/Verlustzuteilung
- Verteilung von Gewinnen/Verlusten
- Darlehen von Gesellschaftern
- Übertragbarkeit von Mitgliedschaftsrechten
- Versammlungen
- Abstimmungsverhalten und Stimmverteilung
- Auflösung(sgründe) der Gesellschaft
- Bestimmungen, die speziell für die member-managed bzw. managaer-managaed LLC gelten (bei letzterer insbes. Qualifikation, Auswahlverfahren, Entschädigung, Kündigungsgründe, Einrichtung eines Aufsichtsrates etc.).
Erfordernisse zur Beibehaltung der “Permanent Residency”
(c) 2009 Rechtsanwalt Thomas Baur, J.D.,M.C.L.,J.C.B.
Haben Sie kürzlich im Visa-Lotterieverfahren die
“grüne
Karte” gewonnen, wollen aber noch für Jahre in
Deutschland
arbeiten? Haben Sie durch Heirat, Verwandtschaft oder ein
Arbeitsverhältnis die “grüne
Karte” erworben,
müssen oder wollen aber aus persönlichen oder
geschäftlichen Gründen überwiegend im
Ausland leben?
Wenn Sie vermeiden wollen, daß Ihnen der Einwanderungsbeamte
bei
Ihrer nächsten Einreise die “rote Karte”
zeigt,
müssen Sie die nachstehenden rechtlichen Erfordernisse zur
Beibehaltung der “grünen Karte” genau
verstehen und
befolgen.
Ausländer mit
unbeschränktem Wohn-und
Aufenthaltsrecht in den U.S.A. (sog. “Permanent
Residents”)
sind oftmals erstaunt, wenn sie bei der Wiedereinreise in die U.S.A.
Probleme mit der Immigrationsbehörde haben, die in nicht
wenigen
Fällen zum Einzug der “grünen
Karte” führen
kann. In der Regel ist es die Unkenntnis über bestehendes
Recht,
das leider in einigen Fällen zu extremen persönlichen
und
wirtschaftlichen Katastrophen führt. Dieser Artikel beschreibt
die
gesetzlichen Erfordernisse zur Beibehaltung der
“grünen
Karte”, kann aber aus verständlichen
Gründen nicht alle
denkbaren Sachverhalte behandeln. Der Artikel darf daher nicht als
Rechtsberatung eines Einzelfalles ausgelegt werden. Hierzu sollten der
oder die Betroffenen den Rat eines qualifizierten Anwaltes einholen.
Grundsätzlich unterliegt ein
“Permanent
Resident” keiner Anwesenheitskontrolle in den U.S.A. Er oder
sie
kann sich frei in den U.S.A. bewegen und hat keine
Reisebeschränkungen. Wenn er seinen Wohnsitz verlegt, muss er
dies
jedoch der Einwanderungsbehörde mitteilen.
Nach jeder Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt unterliegt er
bzw. sie jedoch der Inspektion durch die Immigrationsbehörde.
Ist
der Auslandsaufenthalt kürzer als ein Jahr gewesen, kann die
Einreise mit der “grünen Karte” erfolgen.
War der
Aufenthalt länger als ein Jahr wird ein sog.
“Special
Immigrant Visa”benötigt, das beim US-Generalkonsulat
im
Ausland beantragt werden muß. Um dieses “Special
Immigrant
Visa”zu erhalten, muß zur Befriedigung des
US-Konsulatsbeamten nachgewiesen werden, daß während
des
Auslandaufenthaltes die Daueraufenthaltsabsicht in den U.S.A. nicht
aufgegeben wurde.
In vielen Fällen weiß der
“Permanent
Resident” schon vor seiner Abreise, daß er sich
länger
als zwölf Monate im Ausland aufhalten wird (z.B.
Arbeitsplatzverlegung durch einen US-Arbeitgeber; Arbeitsplatzangebot
durch einen ausländischen Arbeitgeber; Versorgung eines
pflegebedürftigen Verwandten im Ausland etc.). In diesen
Fällen sollte der “Permanent Resident”
unbedingt schon
in den U.S.A. Antrag auf Ausstellung einer sog. “Reentry
Permit”stellen. Bei begründetem Antrag genehmigt die
Immigrationsbehörde eine Abwesenheit bis zu zwei Jahren. Der
Antrag kann nach dem Ablauf der zwei Jahre erneut gestellt werden, dies
kann aber nur in den U.S.A. und persönlich durch den
Antragsteller
erfolgen. Es ist durchaus möglich, diesen Antrag mehrmals zu
stellen. Es ist jedoch zu erwarten, daß nach mehrmaliger
Antragstellung eine genaue Prüfung im Genehmigungsverfahren
erfolgt. Wer sich jedoch ununterbrochen länger als zwei Jahre
im
Ausland aufhält, kann nur mit einem “Special
Immigrant
Visa” als “Permanent Resident” in die
U.S.A.
einreisen.
Wie bereits angesprochen, ist die
Absicht des
“Permanent Resident” sich für dauernd in
den U.S.A.
aufhalten zu wollen von zentraler Bedeutung für die
Entscheidung
der Immigrationsbehörde, ob der Ausländer seinen
Status als
“Permanent Resident” verletzt hat und daher die
“grüne Karte” einzuziehen ist. Die rein
subjektive
Erklärung, daß man seinen Daueraufenthalt in den
U.S.A.
beibehalten will, ist nicht ausreichend; andererseits führt
allein
ein längerer Auslandsaufenthalt nicht schon automatisch zu
einem
Ausschluß. Die Behörde überprüft
vielmehr
zahlreiche subjektive und objektive Kriterien für die
Entscheidung, ob das Daueraufenthaltsrecht verwirkt ist.
Zu den wichtigsten Faktoren, die bei der Entscheidung herangezogen
werden zählen:
• Länge des
Auslandsaufenthalts
• Zweck der Auslandsreise
• Vorhandensein von Nachweisen,
aus denen sich
ergibt, daß der Aufenthalt im Ausland von vornherein eine
fest
begrenzte Zeit umfaßt
• Regelmäßige
Einreichung von
US-Steuererklärungen als unbeschränkt
Steuerpflichtiger
(Steuerform 1040 und nicht 1040NR)
• Beibehaltung von engen
Beziehungen in den
U.S.A., wie etwa Grundeigentum, Bankkonten, Kreditkarten,
Führerschein usw.
• Aufenthaltsort der engeren
Familienmitglieder
• Arbeitsort und
Berufstätigkeit des
Betroffenen, wie z.B. U.S. Arbeitgeber oder ausländischer
Arbeitgeber; zeitlich unbegrenzter oder begrenzter Arbeitseinsatz im
Ausland; zeitlich begrenzter Arbeitsvertrag etc.
Einige “Permanent Residents” glauben
irrtümlich,
daß sie nur einmal im Jahr für einen kurzen
Aufenthalt in
die U.S.A. zurückreisen müssen, um ihren Status als
“Permanent Resident” aufrecht zu erhalten. Diese
Auffassung
ist falsch. Viele haben ihre “grüne Karte”
an der
Grenze verloren, weil sie bei ihrer einmal jährlich
stattfindenden
Einreise nicht nachweisen konnten, daß sie enge Bindungen zu
den
U.S.A. haben, aus denen man schließen kann, daß der
Hauptwohnsitz tatsächlich in den U.S.A. belegen ist.
Wer längere Zeit im Ausland
lebt, muß
daher Vorkehrungen treffen, damit der Status als “Permanent
Resident” nicht verloren geht. Unerläßlich
hierzu ist
die jährliche Einreichung der U.S.-Steuererklärung
als
unbeschränkt Steuerpflichtiger (Steuerformblatt 1040 und auf
keinen Fall 1040NR). In dieser Erklärung muß das
weltweite
Einkommen aufgeführt sein. Über bestehende
Doppelbesteuerungsabkommen kann dann ein Ausgleich über im
Ausland
gezahlte Steuern erreicht werden. Viele reichen
fälschlicherweise
die Steuererklärungsform 1040NR ein und geben damit eine fast
nicht widerlegbare Erklärung ab, daß sie ihren
Hauptwohnsitz
nicht mehr in den U.S.A. unterhalten. Dieser Fehler ist i.d.R. fatal
und wird den Entzug der “grünen Karte” im
gegebenen
Fall sicherlich nur schwer verhindern können.
Weitere wichtige
Vorsichtsmaßnahmen sind:
• Beibehaltung einer
U.S.-Wohnadresse, selbst
wenn dies bei einem Freund oder bei einem Verwandten ist.
Natürlich ist es am besten, wenn man eigenen Grundbesitz in
den
U.S.A. nachweisen kann. So sollte man z.B. bei einer Arbeitsabstellung
ins Ausland überlegen, das Eigenheim in den U.S.A. nicht zu
verkaufen und im Ausland lediglich eine Wohnung zu mieten.
• Wer von einem U.S.-Arbeitgeber
ins Ausland
abgestellt wird, sollte sich von diesem schriftlich die Bedingungen und
die Dauer der Entsendung bestätigen lassen. In dieser
Bestätigung sollte vorzugsweise eine Erklärung
enthalten
sein, daß der Arbeitnehmer nach Beendigung des
Auslandsauftrages
wieder in die U.S.A. zurück versetzt werden wird.
• Wer von einem
ausländischen Arbeitgeber
zu einem Sonderprojekt oder zeitlich beschränkten
Arbeitsverhältnis im Ausland eingestellt wird, sollte auf
einen
schriftlichen Arbeitsvertrag oder eine schriftliche Erklärung
des
ausländischen Arbeitgebers bestehen, aus dem die Bestimmungen
des
Arbeitsverhältnisses (insbesondere die zeitliche
Beschränkung) unmißverständlich
hervorgehen. Falls
diese Anstellung im Ausland später eventuell zu einer
Beschäftigung in einer U.S.-Tochtergesellschaft des
Arbeitgebers
führt oder führen kann, sollte dies ebenfalls
aufgeführt
werden. Wenn die Arbeitsstelle zeitlich unbegrenzt ist, sollte der
Betroffene besonders sorgfältig seine anderen Beziehungen zu
den
U.S.A. pflegen und beibehalten.
• Der oder die Betroffene sollte
nicht nur
U.S.-Bankkonten beibehalten, sondern diese auch
regelmäßig
nutzen. So etwa sollte das Gehalt eines vom U.S.-Arbeitgeber
abgestellten Arbeitnehmers weiterhin in dessen Konto in die U.S. Bank
eingezahlt werden. Auch sollten U.S. Kreditkarten aufrecht erhalten und
für laufende Zahlungen benutzt werden. Ebenso ist es wichtig,
den
U.S. Führerschein beizubehalten und diesen auch zeitgerecht zu
erneuern. Das gleiche trifft zu auf Klubmitgliedschaften in den U.S.A.,
Zugehörigkeit zu Kirchengemeinden, Verbänden,
Sportvereinigungen usw. Die Zugehörigkeit zu
Berufsfachverbänden, Handelskammern, oder die aktive Mitarbeit
im
Vorstand von Wohnungseigentumsanlagen helfen bei der Beurteilung des
Hauptwohnsitzes zu Gunsten der U.S.A. Ebenso kann das Vorhandensein von
Kraftfahrzeugen oder einem Boot oder eine Beteiligung an U.S.
Gesellschaften der mögliche entscheidende Faktor in der
Hauptwohnsitzbestimmung werden.
• Wenn der Betroffene
Ausländer von einer
ausländischen Firma im Ausland eingestellt ist und
zusätzlich
sämtliche Familienmitglieder im Ausland leben, muß
der lange
Auslandsaufenthalt besonders stichhaltig dokumentiert werden
können. Diese umfassende Dokumentationspflicht kommt auch des
öfteren bei Personenkreisen vor, die erst kürzlich
die
“grüne Karte” erhalten haben und in den
U.S.A. noch
kein Grundeigentum oder persönliche und finanzielle Wurzeln
geschaffen haben. Die erforderliche Abwicklung der in der Heimat noch
bestehenden Geschäfte, oder die Abwicklung des Nachlasses von
verstorbenen Verwandten, oder die Fürsorge von kranken
Familienmitgliedern muß bei diesen Personenkreisen
sorgfältig dokumentiert werden, damit die spätere
Rückreise in die U.S.A. nicht zum Alptraum wird.
Wer die bestehenden Gesetze
sorgfältig beachtet
und sich auf den längeren Auslandsaufenthalt
sorgfältig
vorbereitet, sollte bei der Wiedereinreise in die U.S.A. keinen
Problemen ausgesetzt sein.
Dieser Artikel stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Jeder
Einzelfall muss mit einem Anwalt des Vertrauens durchgesprochen werden,
da jeder Fall nur in der individuellen Betrachtung analysiert werden
kann..Dieser Artikel dient ausschließlich zur allgemeinen
Information
Rechtsanwalt Thomas Baur ist ein sowohl in Deutschland als auch in
Florida zugelassener Anwalt mit 30 Jahren Berufserfahrung. Er ist
Gründer der Kanzlei Baur & Klein P.A. in Miami. Baur
&
Klein P.A. ist auf deutschsprachige Investoren und deutsche Firmen
spezialisiert, die in Florida rechtliche Beratung auf den Gebieten des
Immobilien-, Einwanderungs-, Gesellschafts-, Prozeß-,
Nachlass-und Steuerrechts suchen. Miami: Phone: 305-377-3561; Fax:
305-371-4380.
WER LÄNGER IN DEN USA BLEIBT, MUSS SORGFÄLTIG RECHNEN!
(c) 2009 Thomas Baur, J.D.,M.C.L.,J.C.B. und Prof. William Newton III., J.D.
Zahlreiche Deutsche verbringen jedes Jahr regelmäßig
vier,
fünf oder noch mehr Monate in den USA und vergessen dabei,
daß sie bei längerem Aufenthalt
möglicherweise mit
ihrem weltweiten Einkommen der US-Einkommenssteuer unterliegen. Viele
glauben irrtümlich, daß man nur dann der
US-Einkommenssteuer
unterliegt, wenn man in den USA auch tatsächlich Einkommen
erwirtschaftet. Es wird dabei übersehen, daß die
Einkommenssteuerpflicht auch dann besteht, wenn der
tatsächliche
Aufenthalt in den USA bestimmte Fristen übersteigt. In diesem
Fall
unterliegt man dann in der Regel mit seinem gesamten, weltweiten
Einkommmen der US- Einkommenssteuer.
Der vorliegende Artikel erklärt, ab welchem Zeitpunkt ein
Ausländer für Zwecke der US-Einkommenssteuer als in
den USA
ansässig angesehen wird und damit der US-Steuer unterliegt und
daß in bestimmten Fällen durch
fristgemäße
Meldung bei der US-Steuerbehörde, die anderweitig
fällige
weltweite und unbeschränkte Einkommensbesteuerung vermieden
werden
kann.
Im US-Einkommenssteuerrecht gilt der Grundsatz, daß jeder
Ausländer, der sich in einem gegebenen Kalenderjahr 183 Tage
oder
länger in den USA aufhält, für die US-Steuer
automatisch
mit seinem weltweiten Einkommen steuerpflichtig ist. Diese
Steuerpflicht kann aber auch dann schon vorliegen, wenn man
regelmäßig weniger als 183 Tage in den USA
verbringt.
Der US-Gesetzgeber hat nämlich die Steuerpflicht auf
Personenkreise ausgedehnt, die Jahr für Jahr erhebliche
Zeiträume in den USA verbringen, ohne jemals die 183 Tage
Aufenthaltsgrenze zu erreichen. Hierzu hat der US-Gesetzgeber eine
besondere Berechnungsformel entwickelt. Hält sich ein
Ausländer nach der nachstehenden Berechnungsmethode 183 Tage
oder
länger in den USA auf, gilt er ebenfalls als in den USA
steuerpflichtig, es sei denn er führt den Nachweis,
daß er
zu einem anderen Steuerland eine engere persönliche und
wirtschaftliche Beziehung hat. Diesen Nachweis muß der
Ausländer durch Einreichung des Formulars 8840
führen. Damit
die Steuerbefreiung wirksam wird, muß dieses Formular
fristgemäß bei der US-Steuerbehörde
eingereicht sein.
Den Gesamtaufenthalt eines
Ausländers für
ein gegebenes Steuerjahr ergibt sich über folgende
Berechnungsmethode:
Man addiert
(1) die Anzahl der Tage, die der Ausländer in den
USA in dem
gegebenen Steuerjahr in den USA verbracht hat und addiert hierzu
(2) ein Drittel (1/3) der Anzahl der Tage, die der Ausländer
im
Vorjahr in den USA verbracht hat, sowie
(3) ein Sechstel (1/6) der Anzahl der Tage, die der Ausländer
im
zweiten davor liegenden Jahr in den USA verbracht hat.
Ergibt die Gesamtsumme 183 Tage oder
mehr, besteht
für US-Einkommenssteuerzwecke die Vermutung, daß der
Ausländer in den USA unbeschränkt steuerpflichtig
ist.
Beispiel: Herr Fischer ist deutscher Staatsbürger und
erfolgreicher Unternehmer aus München, der sich 1998 in Naples
ein
Ferienhaus gekauft hat. In den USA ist Herr Fischer nicht
geschäftlich tätig. Herr Fischer ist leidenschaftlich
gerne
in Florida. 1998 war Herr Fischer insgesamt 125 Tage in den USA, 1997
waren es 150 Tage und 1996 waren es insgesamt 60 Tage. Ist Herr Fischer
für das Steuerjahr 1998 mit seinem weltweiten Einkommen in den
USA
steuerpflichtig?
Unter Anwendung der Berechnungsmethode ergibt sich folgendes:
Laufendes Steuerjahr
(1998)
125 Tage
1. Vorjahr
(1997)
1/3 von
150
= 50 Tage
2. Vorjahr
(1996)
1/6
von 60
=
10 Tage
185 Tage
Obwohl sich Herr Fischer im Steuerjahr 1998 weniger als 183 Tage in den
USA aufgehalten hat, ergibt sich unter dem vorstehenden Aufenthaltstest
eine rechnerische Gesamtaufenthaltsdauer von 185 Tagen. Herr Fischer
ist demnach für das Steuerjahr 1998 mit seinem weltweiten
Einkommen in den USA steuerpflichtig, es sei denn, er kann den Nachweis
führen, daß er eine engere persönliche und
wirtschaftliche Beziehung zu Deutschland hat und daß er
diesen
Nachweis fristgemäß mit dem Formblatt 8840 bei der
US-Steuerbehörde eingereicht hat. In diesem Steuerformular
muß der Nachweis geführt werden, daß er
für das
laufende Steuerjahr (1) einer Steuerpflicht in einem anderen
Wohnsitzstaat unterliegt und (2) zu diesem ausländischen Staat
eine engere persönliche und wirtschaftliche Beziehung als zu
den
U.S.A. unterhält. Hierbei gilt für die
wirtschaftliche Seite
der Steuerwohnsitz als dort belegen, wo der Betroffene seine
gewöhnlichen wirtschaftlichen Geschäfte
tätigt oder
seinen Hauptgeschäftssitz (Geschäftsleitung)
unterhält.
Wenn es keinen gewöhnlichen wirtschaftlichen
Geschäftssitz
gibt, dann ist der Steuerwohnsitz dort, wo der Betroffene seinen
gewöhnlichen Wohnsitz hat.
Entsprechendes gilt für den persönlichen Bereich. Ein
betroffener Ausländer hat dann eine engere
persönliche
Beziehung zu einem ausländischen Staat als zu den USA, wenn
dort
mehr persönliche Bindungen unterhalten werden als in den USA.
Hierbei entscheiden u.a. folgende Tatsachen und
Umstände:
1. Wo hat der Betroffene seinen
gewönlichen
Wohnsitz?
2. Wo lebt die engere und weitere Familie
des
Betroffenen?
3. Wo befinden sich die
persönlichen Güter
des Betroffenen, wie etwa Möbel, Kleidung, Schmuck,
Kraftfahrzeuge?
4. Wo unterhält der Betroffene
seine engeren
sozialen Bindungen in der Gemeinde. In welchen sozialen,
religiösen, politischen und kulturellen Organisationen ist er
Mitglied? Sind diese überwiegend in Deutschland oder den USA
belegen?
5. Wo unterhält der Betroffene
seine
persönlichen Bankkontakte?
6. Wo ist der Führerschein des
Betroffenen
ausgestellt?
7. In welchem Land ist der Betroffene in
der
Wählerliste eingetragen?
8. Welcher Wohnort ist in offiziellen
Formularen und
Anträgen aufgeführt?
9. Welche Formulare hat der Betroffene in
den USA
eingereicht, wie etwa Formular 1078 (Erklärung eines
Ausländers, daß er in den USA wohnhaft ist)
Formblatt W-8
oder Formblatt W-9; welche Adresse ist in diesen Formblättern
aufgeführt?
Zur Wirksamkeit der Steuerbefreiung muß das Formblatt 8840
spätestens zum Fälligkeitsdatum der
Einkommenssteuererklärung eingereicht werden. Dies
wäre
für das Steuerjahr 1998 spätestens der 15. Juni 1999.
Wenn
das Formblatt 8840 nicht rechtzeitig eingereicht ist, liegt eine
unbeschränkte US-Einkommenssteuerpflicht des
Ausländers vor.
In unserem Beispiel wird Herr Fischer aus München die
Voraussetzungen zur US-Steuerfreistellung sicherlich erfüllen
können und wird für US-Steuerzwecke kein
Steuerpflichtiger
werden, wenn er vor dem 15. Juni 1999 das Formblatt 8840 eingereicht
und darin den Nachweis geführt hat, daß er mit
Deutschland
eine engere wirtschaftliche und persönliche Bindung hat als
mit
den USA.
Zur Vermeidung einer Einstufung als US-Steuerpflichtiger und den damit
zusammenhängenden möglichen negativen
Einikommenssteuerfolgen, sollte daher jeder Deutsche
sorgfältig
die Anzahl der Aufenthaltstage in den USA notieren, um sich vor
unangenehmen Überraschungen zu wahren. Wenn man die Grenzen
des
für Steuerzwecke unbedenklichen Aufenthaltes
überschritten
hat kann durch die Einreichung der vorgeschriebenen
Steuererklärung 8840 eine Steuerfreistellung dennoch
beibehalten.werden
Dieser Artikel stellt keine
individuelle Rechtsberatung dar.
Jeder Einzelfall muss mit einem Anwalt des Vertrauens durchgesprochen
werden, da jeder Fall nur in der individuellen Betrachtung analysiert
werden kann..Dieser Artikel dient ausschliesslich zur allgemeinen
Information. Der Artikel wurde gemeinsam geschrieben von Rechtsanwalt
Thomas Baur, J.D.,M.C.L, J.C.B. und Prof. William H. Newton III, freier
Mitarbeiter in der Kanzlei Baur & Klein P.A. Tel:
(305)
377-3561 (Miami) tbaur@worldwidelaw.com und
http://www.worldwidelaw.com
Was
genau versteht man
unter einem Land-Trust?
©2009
Thomas
Baur, J.D., M.C.L., J.C.B.
Der Florida Land Trust
ist eine Rechtsform des angelsächsischen Trusts, den es schon seit
vielen
hundert Jahren gibt und der seinen Ursprung im englischen Recht hat. In
der
Regel besteht der Trust aus einem Dreipersonenverhältnis: der
Errichter des
Trust (Settlor) schließt mit dem Verwalter (Trustee) einen
Vertrag, wonach sich
dieser verpflichtet, das ihm übereignete Vermögen zugunsten
Dritter, den vom
Errichter bezeichneten Begünstigten (Beneficiaries), zu verwalten.
Grundsätzlich kann der Errichter sich auch selbst als
Begünstigten einsetzen.
Die Besonderheit des Trust ist der ihm zugrunde liegende, dem deutschen
Recht
fremde Eigentumsdualismus, demzufolge der Trustee formalrechtlicher
Eigentümer
des ihm übertragenen Vermögens wird, während er
hinsichtlich der Verwaltung und
Verwendung desselben durch das „billige Recht“ (Equity)
zugunsten der
Begünstigten streng gebunden ist. Zwar hat der Trust
Ähnlichkeiten zu verschiedenen
deutschen Rechtsinstituten, so findet sich nie eine genaue
Entsprechung.
Mangels eigener Rechtspersönlichkeit ist der Trust insbesondere
auch nicht mit
einer Stiftung vergleichbar.
Der
(Florida-Land-) Trust ist
gesetzlich geregelt und hat in unendlich vielen Entscheidungen der
Gerichte
seinen festen und gesicherten Platz in der amerikanischen Gesellschaft
gefunden.
Gerichte werden die Bestimmungen der Trusturkunde gegen jeden Verwalter
durchsetzen, wenn dieser seinen Aufgaben nicht ordnungsgemäß
nachkommt. Deutsche,
die mit dem Trust als solchem nicht vertraut sind, wenden dieses
Rechtsinstitut
viel zu wenig an, weil es ihnen einfach nicht bekannt genug ist. Dabei
bietet
der Land-Trust in Florida erhebliche Vorteile. Hierzu zählen:
1. Vermeidung
eines formalen Nachlassverfahrens, weil die in der Trusturkunde
benannten
Begünstigten ohne richterliche Einwirkung das “Erbe”
antreten. Wenn man
bedenkt, dass der gesetzliche Mindestbetrag für die Abwicklung
eines Nachlasses
bei 6% liegt, eine große Geldersparnis. Neben der reinen
Geldersparnis fällt
auch die lange Wartezeit (oftmals weit länger als ein Jahr) bis
zur Beendigung
der formalen Nachlassabwicklung weg.
2. Anonymität:
Wenn eine Immobilie als Land-Trust eingetragen ist, erscheint lediglich
der Verwalter
nach außen hin als Eigentümer; die Namen der
Begünstigten bleiben verborgen,
weil diese nur in der Privaturkunde zwischen Verwalter und Errichter
aufgeführt
sind. Auch die Erben tauchen namentlich nicht auf. Als eingetragene
Verwalter können
Privatpersonen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften,
Banken und Rechtsanwälte
fungieren. Die Benachrichtigungen von Behörden (wie z,B, die
Grundstückssteuern) gehen ebenfalls nur direkt an den
Treuhänder und nicht an
den eigentlichen Begünstigten. Gläubiger des
Trustgründers gehen in der Regel
leer aus, weil das rechtliche Eigentum beim Verwalter liegt und nicht
beim
Trustgründer. Auch wird der Kauf-und Verkaufspreis nicht
veröffentlicht, weil
der Kauf und Verkauf unter dem Trustnamen abgewickelt werden.
Neugierige
Verwandte und schlechtgesinnte Bekannte bleiben somit im Dunkeln.
3. Auch
ist die Durchsetzung von Pflichtteilsrechten bei bestimmten
Konstruktionen der
Trustgründung verhindert. Ebenso wenig können Urteile und
Pfandrechte gegen den
Trustgründer das im Landtrust befindliche Grundstück belasten.
4. Flexibilität:
Man kann z. B. einen Florida Landtrust errichten, unter dem die
Kinder die
Begünstigten sind (und auch die Steuern auf das erwirtschaftete
Einkommen
zahlen) und Sie als Trustgründer Direktor in der Gesellschaft
sind, der die Verwalterfunktion
ausübt. Damit sind Sie der Entscheidungsträger in allen
Belangen, die das Grundstück
betreffen.
5. Wer
formal keine Grundstücke zu Eigentum besitzt, wird idR auch
weitaus weniger
verklagt werden, weil es an einem „greifbaren“
Vermögen fehlt.
6. Weitere
finanzielle Vorteile liegen darin, dass man seinen Anspruch am Trust
veräußern
kann, ohne das dabei Kosten entstehen, wie bei einer formalen
Grundstücksübertragung.
Es gibt noch
weitere Vorteile,
einen Florida Landtrust dem typischen Eigentumserwerb vorzuziehen, das
mit
einem Rechtsanwalt sorgfältig besprochen werden sollte. Dieser
erklärt auch im
spezifischen Fall die wenigen geringen Nachteile, die die
Trustgründung mit
sich bringt kann. So muss die Begründung eines Landtrusts der
US-Steuerbehörde
auf einem speziellen Formblatt (Form 56) benannt werden; dies hat aber
keinerlei negative Auswirkungen auf die Höhe der zu zahlenden
Grundstückssteuer.
Die Auswahl
des Verwalters ist
ein wichtiger Aspekt des Landtrusts. Dies kann nicht der
Trustgründer sein,
weil dies dem Zweck des Landtrusts widerlaufen würde. Der
Verwalter sollte
möglichst eine nicht verwandte Person sein, entweder eine
Gesellschaft, eine
Bank, ein Rechtsanwalt, eine Trustfirma oder ein vertrauter Freund.
Dieser Artikel stellt
keine individuelle Rechtsberatung dar. Jeder Einzelfall muss mit einem
Anwalt
des Vertrauens durchgesprochen werden, da jeder Fall nur in der
individuellen
Betrachtung analysiert werden kann. .Dieser Artikel dient
ausschließlich zur
allgemeinen Information.
Rechtsanwalt Thomas Baur
ist ein sowohl in Deutschland als auch in Florida zugelassener Anwalt
mit 30 Jahren
Berufserfahrung. Er ist Gründer der Kanzlei Baur & Klein P.A.
in Miami.
Baur & Klein P.A. ist auf deutschsprachige Investoren und deutsche
Firmen
spezialisiert, die in Florida rechtliche Beratung auf den Gebieten des
Immobilien-, Einwanderungs-, Gesellschafts-, Prozeß-,
Nachlass-und Steuerrechts
suchen.