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Neue BGH-Entscheidung mit weitreichenden Folgen für Floridas Grundstückbesitzer

©Rechtsanwalt Thomas Baur, J.D.,M.C.L.,J.C.B. und Referendar Dr. Sebastian Nürnberg

Das höchste Gericht in Deutschland hat in einer aktuellen Entscheidung vom Juni 2004 (Az.: IV ZR 135/03) eine grundlegende Änderung seiner bisherigen Rechtsauffassung ausgesprochen, die für alle deutsche Grundstücksbesitzer in Florida direkte Auswirkungen haben kann. Zunächst bestätigte der BGH, dass bei Erbfällen mit internationalem Bezug auf unterschiedliche Vermögensgegenstände möglicherweise unterschiedliches Recht angewendet werden muss. So ist beim Tod eines Deutschen für dessen Vermögen in Deutschland deutsches Recht anwendbar. Für sein in Florida belegenes unbewegliches Vermögen (Grundstücke) ist jedoch Florida-Recht maßgebend. Dies ist der Fall der sogenannten „Nachlassspaltung“, wonach es zu grund­sätzlich zwei getrennten Nachlassverfahren in Deutschland und Florida kommt.

Diese Spaltung lässt sich i.d.R. nicht vollständig verhindern, die Folgen können jedoch durch fachmännische Beratung bei der Abfassung eines Testaments (Florida und Deutschland) berücksichtigt werden.

Bedenkt der Erblasser beim Verfassen seines deutschen Testamentes jedoch nicht die Anwendbarkeit von Florida-Recht in Bezug auf sein dort befindliches unbewegliches Vermögen, kann dies unerwünschte Konsequenzen haben. So werden die in Deutschland weit verbreiteten eigenhändigen Testamente in Florida nicht anerkannt, wenn nicht zwei Zeugen hinzugezogen wurden. Während das Testament in Deutschland volle Wirksamkeit erlangt, tritt hinsichtlich in Florida belegener Grundstücke die gesetzliche Erbfolge ein. Der sich aus dem Testament ergebende Wille des Erblassers wird also nur in Deutschland berücksichtigt.

Die BGH-Entscheidung nimmt die Schwierigkeiten, die sich aus solch einem „international hinkenden Rechtsverhältnis“ ergeben, notgedrungen hin. Allerdings verschärft der BGH diese missliche Situation sogar noch weiter bei der Berechnung von Pflichtteilen. Dies führt dann zu Ergebnissen, die der Erblasser möglicherweise nicht gewünscht hat und in manchen Fällen sogar zu Nachteilen für den testamentarisch bedachten Erben. Dieser kann schuldrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt sein, die er bei Erbesantritt garnicht vorhersehen konnte.

Inhalt des Urteils:

Nach der bisherigen Rechtsprechung (z.B. des Oberlandesgerichts Celle) beachteten deutsche Gerichte im Rahmen einer Nachlasspaltung das in Florida belegene Vermögen nicht, da es nicht deutschem Erbrecht unterlag. Der Pflichtteil eines enterbten Kindes wurde nur aus dem in Deutschland vorhandenen Vermögen berechnet. Ob einem Kind für das in Florida belegene Vermögen ebenfalls ein Pflichtteilsanspruch zusteht oder es wegen der Formunwirksamkeit des handschriftlichen Testaments sogar Erbe wurde, oblag der Entscheidung amerikanischer Gerichte. Nach dem Recht des Bundesstaates Florida gibt es aber keine dem deutschen Recht entsprechenden Pflichtteilsansprüche, sodass ein enterbtes Kind grundsaetzlich nur auf das in Deutschland belegene Vermögen zur Realisierung seines Pflichtteilsanspruches beschränkt war.

Die neue Rechtsprechung des BGH respektiert zwar weiterhin ausdrücklich, dass die Gerichte in den USA über in Florida belegenes Vermögen entscheiden. Der BGH hat jedoch für die Berechnung des Pflichtteils neue Regeln aufgestellt. Im Gegensatz zum der bisherigen Rechtsprechung, berücksichtigt der BGH für die Berechnung des Pflichtteils das gesamte und nicht nur das in Deutschland belegene Vermögen. Welche Folgen das haben kann, zeigt das folgende

Beispiel: Ein deutscher Erblasser hat als einzige relevante Vermögensbestandteile ein Grundstück in Florida (Wert 300′000 Euro) und ein Konto mit 4000 Euro Guthaben bei einer deutschen Bank. Der Erblasser enterbt sein einziges Kind durch ein eigenhändiges Testament, verweist es auf den Pflichtteil, und setzt seine Lebensgefährtin als Erbin ein. Wie oben dargestellt ist das Testament nach deutschem Recht wirksam, nach Florida-Recht nicht.

In Deutschland hat das enterbte Kind nach der neuen BGH-Rechtsprechung gegen die Lebensgefährtin einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 152’000 Euro (50 % des universell vorhandenen Vermögens). Vor dieser Entscheidung konnte ein enterbtes Kind unter denselben Voraussetzungen nur die Hälfte des deutschem Recht unterworfenen Vermögens, also nur 2’000 Euro, verlangen. Schuldner des Pflichtteils­anspruchs ist die nach deutschem Recht wirksam eingesetzte Lebensgefährtin.

Der BGH nimmt in seiner Entscheidung bewusst in Kauf, dass sich für die in unserem Beispiel als Erbin eingesetzte Lebensgefährtin in Florida - wie er es nennt - „Schwierigkeiten ergeben könnten, die rechtliche Verfügungs­macht über das Grundstück zu erlangen“. Denn die Lebensgefährtin hat aufgrund des in Florida unwirksamen Testaments keine Chance, das Eigentum an dem Grundstück in Florida zu erlangen. Der „eigentlich“ enterbte Abkömmling wird das Grundstück erhalten.

Erkennt die Lebensgefährtin die Situation nicht und schlägt die Erbschaft in Deutschland nicht rechtzeitig aus, ist sie trotzdem zur Zahlung des Pflichtteiles verpflichtet, obwohl sie nur die Verfügungsmacht über das Konto mit 4’000 Euro Guthaben erhält. Der Abkömmling erhält überraschenderweise das Grundstück und den Pflichtteilsanspruch.

Der BGH hat in dem seiner Entscheidung zugrundeliegenden Fall dieses offenbar unbillige Ergebnis dadurch korrigiert, dass er aufgrund einzelner Passagen in dem handschriftlichen Testament ein Untervermächtnis zugunsten der eingesetzten Erben angenommen hat. Ob sich diese Lösung verallgemeinern lässt, ist jedoch fraglich und bleibt der zukünftigen Rechtsprechung überlassen.

Die neue Entscheidung des BGH zeigt deutlich, wie wichtig eine geordnete Nachlassplanung für Deutsche mit Grundbesitz in Florida ist und welche Bedeutung der formgerechten Errichtung eines Testamtes, das sowohl in Florida als auch in Deutschland Gültigkeit hat, beigemessen werden muss.

Dieser Artikel stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Jeder Einzelfall muss mit einem Anwalt des Vertrauens durchgesprochen werden, da jeder Fall nur in der individuellen Betrachtung analysiert werden kann. Dieser Artikel dient ausschliesslich zur allgemeinen Information.

Rechtsanwalt Thomas Baur ist ein sowohl in Deutschland als auch in Florida zugelassener Anwalt mit über 20 Jahren Berufserfahrung. Baur & Klein P.A. ist auf deutschsprachige Investoren und deutsche Firmen spezialisiert, die in Florida rechtliche Beratung auf den Gebieten des Immobilien-, Einwanderungs-, Gesellschafts-, Prozeß-, und Steuerrechts suchen. Miami: 305-377-3561; Naples: Termine nach Vereinbarung; Fax:305-371-4380. E-mail: tbaur@worldwidelaw.com Internet: www.worldwidelaw.com

Investitionsmöglichkeiten mit hohen Renditen

©2004 Rechtsanwalt Thomas Baur, J.D.,M.C.L.,J.C.B.

Jeder Grundstückseigentümer in Florida weiss, wie wichtig die Monate November und April sind. Im November senden die Gemeinden die Grundstückssteuerrechnungen für das laufende Jahr an die Grundstückseigentümer. Im April des folgenden Jahres sind diese Steuern spätestens zu zahlen. Wer zu spät zahlt, muss Strafzinsen zahlen. Die Grundstückssteuern sind die Haupteinnahmequelle der Gemeinden und die Höhe richtet sich nach dem vom Steuerschätzer ermittelten Marktwert. Die Grundstückssteuern können zwischen 1% und 3% oder noch mehr des geschätzten Marktwertes ausmachen. Manche Hauseigentümer können diesen Betrag wegen wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht immer rechtzeitig aufbringen und andere Eigentümer „vergessen“ einfach , dass sie Grundstückssteuern schulden. Viele dieser „vergesslichen“ Eigentümer kommen aus dem Ausland, wo diese Art der Steuererhebung nicht bekannt ist. Nicht unhäufig passiert es, dass die Grundstückssteuerrechnungen den Eigentümer im Ausland nicht erreichen oder der Steuerpflichtige seinen Verpflichtungen aus anderen Gründen nicht nachkommt. Bei diesen Situationen ergeben sich zwei interessante Investitionsmöglichkeiten für bewanderte Investoren. Die erste Investitionsmöglichkeit besteht im Ankauf von relativ hochverzinslichen „Steuerzertifikaten“, die die Gemeinden in Höhe der geschuldeten Grundstückssteuer ausstellen. Die zweite Möglichkeit ergibt sich dann, wenn diese Steuerzertifikate bei Fälligkeit (spätestens nach 2 Jahren) nicht gezahlt werden. Bei Nichteinlösung dieser dinglich gesicherten Schuldverschreibungen innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraumes, kann zusätzlich die besicherte Immobilie für einen Bruchteil des Marktwertes über ein Versteigerungsverfahren erworben und dann durch Privatverkauf in Gewinn umgemünzt werden.

Wenn der „vergessliche“ oder der „wirtschaftlich gestresste“ Eigentümer nicht rechtzeitig die auf sein Grundstück entfallende Grundsückssteuer zahlt, leitet die Gemeinde ein Inkassoverfahren ein, das in den meisten europäischen Ländern unbekannt ist. Da die Gemeinden in Florida auf die rechtzeitige Zahlung der Steuern angewiesen sind (für Schulen, Polizei, Feuerwehr usw.), gewährt ihnen das Gesetz das Recht sog. „Steuerzertifikate“ (dinglich gesicherte Obligationsbriefe) an interessierte Investoren auszustellen, die diesen ein vorrangiges und dinglich durch das Grundstück gesichertes Sicherungsrecht gewähren, verbunden mit einer Verzinsung der Schuld zu dem gesetzlich höchstzulässigen Zinssatz von 18% p.a. Damit sollen Investoren dazu bewogen werden, die Schuld des Eigentümers vorzuleisten. Diese Form der Investition ist der breiten Bevölkerung nicht weitläufig bekannt, obwohl es eine in der Regel sehr sichere und hochverzinsliche Anlage darstellt, ganz im Gegensatz zu den niedrigen Bankzinsen, die man heutzutage für seine Einlagen fordern kann. Bei dieser Form der Investition ist eine jährliche Verzinsung von 18% und bei besonderen Vorraussetzungen bis hin zu 60% möglich.

Der typischerweise zu erziehlende Zinssatz aus einem Steuerzertifikat liegt in den meisten Fällen jedoch unter 18%, weil die Steuerzertifikate öffentlich versteigert werden. Wenn nämlich zwei oder mehr Ersteigerer an dem jährlich stattfindenden Termin der Versteigerung mitbieten, erhält derjenige den Zuschlag, der den niedrigsten Zinssatz offeriert. Die Versteigerung beginnt mit 18% und reduziert sich um jeweils ¼ % solange bis kein anderer Ersteigerer bereit ist, einen niedrigeren Zinssatz anzubieten. Trotz dieses Ersteigerungsverfahrens wird ein Investor einen erheblich höheren Zinssatz ezielen können, als bei typischen Bankeinlagen. Interessanterweise werden einige Steuerzertifikate bei dem jährlichen Versteigerungstermin nicht veräussert. Diese können dann über die Gemeinden direkt erworben werden. Da bei diesen Zertifikatverkäufen keine konkurrierenden Mitbieter teilnehmen, können in der Regel höhere Renditen erziehlt werden, weil kein Versteigerungsverfahren vorgeschaltet ist. Wer hier seine Hausaufgaben macht und sorgfältig recherchiert, kann hohe Zinsen erwirtschaften.

Wie sicher sind diese Anlagen? Jedes Steuerzertifikat ist dinglich über das Schuldnergrundstück besichert. Der Eigentümer muss, um wieder lastenfreies Eigentum zu bekommen, das Steuerzertifikat auslösen und neben der Steuerschuld sämtliche angelaufenen Zinsen und Kosten zahlen. Wenn er dies nicht tut, oder finanziell nicht kann, riskiert er die „Zwangsversteigerung“. Das Gesetz sieht hierzu vor:

„Jeder Inhaber eines Steuerzertifikates, ausgenommen die Gemeinde selbst, hat nach Ablauf von 2 Jahren ab dem 1. April des Jahres in dem das Steuerzertifikat ausgestellt wurde und vor Ablauf von 7 Jahren vom Zeitpunkt der Ausstellung an berechnet, das Recht, das Steuerzertifikat bei der Gemeinde vorzulegen und kann dann Antrag auf Ausstellung einer Übertragungsurkunde für das besicherte Grundstück vom Steueramt stellen, in dem das in dem Steuerzertifikat benannte Grundstück belegen ist….(F.S. § 197.502(1)1.“

Im Gegensatz zu einigen anderen US-Bundesstaaten erwirbt in Florida der Investor, dessen Steuerzertifikat vom Eigentümer nicht ausgelöst wird, nicht „automatisch“ das Sicherungsgrundstück, aber er hat die Möglichkeit an dem stattfindenden öffentlichen Versteigerungsverfahren teilzunehmen. Ein Steuerzertifikat ist idR ein Sicherungsrecht im ersten Rang und da die angelaufenen Grundstückssteuern und Zinsen nur einen Bruchteil des Marktwertes der zu Grunde liegenden Immobilie darstellen, ist diese Form der Investition eine sehr sichere und hochverzinsliche Anlagemöglichkeit.

Wenn der Eigentümer das Steuerzertifikat nicht auslösen sollte, bietet sich dem Investor eine weitere und unter Umständen noch lukrativere Investitionsmöglichkeit. Er kann nämlich an dem öffentlichen Versteigerungsverfahren teilnehmen. Hier hat er die Möglichkeit entweder sein Steuerzertifikat ausgelöst zu erhalten, oder aber er kann über seinen Einlagebetrag hinaus mitbieten und das Grundstück im Versteigerungsverfahren selbst erwerben. Wenn kein Dritter an der Immobilie bieten sollte, ist er in der Lage, das besicherte Grundstück für lediglich den Wert seines Steuerzertifikates zu ersteigern. Eine Investition, die sich wahrlich lohnen kann.

Sorgfältige Recherche und gute Kenntis der rechtlichen Aspekte sind erforderlich für eine erfolgreiche Investition in diesem Bereich. Das Internet und der damit verbundene Zugang zu öffentlichen Informationen erleichtern die Arbeit und schaffen die Grundlage für eine aussergewöhnlich lukrative Investition.

Dieser Artikel stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Jeder Einzelfall muss mit einem Anwalt des Vertrauens durchgesprochen werden, da jeder Fall nur in der individuellen Betrachtung analysiert werden kann..Dieser Artikel dient ausschliesslich zur allgemeinen Information.

Rechtsanwalt Thomas Baur ist ein sowohl in Deutschland als auch in Florida zugelassener Anwalt mit über 20 Jahren Berufserfahrung. Die Kanzlei Baur & Klein P.A. ist auf deutschsprachige Investoren und deutsche Firmen spezialisiert, die in Florida rechtliche Beratung auf den Gebieten des Immobilien-, Einwanderungs-, Gesellschafts-, Prozeß-, und Steuerrechts suchen.

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