WIE
SIE VERHINDERN KÖNNEN, DASS DIE "GRÜNE KARTE" ZUR "ROTEN
KARTE" WIRD
Erfordernisse zur Beibehaltung der "Permanent Residency"
ã 1998 Rechtsanwalt
Thomas Baur, J.D.,M.C.L.,J.C.B.
aben Sie kürzlich im Visa-Lotterieverfahren die "grüne Karte" gewonnen, wollen aber noch für Jahre in Deutschland arbeiten? Haben Sie durch Heirat, Verwandtschaft oder ein Arbeitsverhältnis die "grüne Karte" erworben, müssen oder wollen aber aus persönlichen oder geschäftlichen Gründen überwiegend im Ausland leben? Wenn Sie vermeiden wollen, daß Ihnen der Einwanderungsbeamte bei Ihrer nächsten Einreise die "rote Karte" zeigt, müssen Sie die nachstehenden rechtlichen Erfordernisse zur Beibehaltung der "grünen Karte" genau verstehen und befolgen.
Ausländer mit unbeschränktem Wohn-und Aufenthaltsrecht in den U.S.A. (sog. "Permanent Residents") sind oftmals erstaunt, wenn sie bei der Wiedereinreise in die U.S.A. Probleme mit der Immigrationsbehörde haben, die in nicht wenigen Fällen zum Einzug der "grünen Karte" führen kann. In der Regel ist es die Unkenntnis über bestehendes Recht, das leider in einigen Fällen zu extremen persönlichen und wirtschaftlichen Katastrophen führt. Dieser Artikel beschreibt die gesetzlichen Erfordernisse zur Beibehaltung der "grünen Karte", kann aber aus verständlichen Gründen nicht alle denkbaren Sachverhalte behandeln. Der Artikel darf daher nicht als Rechtsberatung eines Einzelfalles ausgelegt werden. Hierzu sollten der oder die Betroffenen den Rat eines qualifizierten Anwaltes einholen.
Grundsätzlich unterliegt ein "Permanent Resident" keiner Anwesenheitskontrolle in den U.S.A. Er oder sie kann sich frei in den U.S.A. bewegen und hat keine Meldepflichten oder Reisebeschränkungen. Nach Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt unterliegt er bzw. sie jedoch der Inspektion durch die Immigrationsbehörde. Ist der Auslandsaufenthalt kürzer als ein Jahr gewesen, kann die Einreise mit der "grünen Karte" erfolgen. War der Aufenthalt länger als ein Jahr wird ein sog. "Special Immigrant Visa"benötigt, das beim US-Generalkonsulat im Ausland beantragt werden muß. Um dieses "Special Immigrant Visa"zu erhalten, muß zur Befriedigung des US-Konsulatsbeamten nachgewiesen werden, daß während des Auslandaufenthaltes die Daueraufenthaltsabsicht in den U.S.A. nicht aufgegeben wurde.
In vielen Fällen weiß der "Permanent Resident" schon vor seiner Abreise, daß er sich länger als zwölf Monate im Ausland aufhalten wird (z.B. Arbeitsplatzverlegung durch einen US-Arbeitgeber; Arbeitsplatzangebot durch einen ausländischen Arbeitgeber; Versorgung eines pflegebedürftigen Verwandten im Ausland etc.). In diesen Fällen sollte der "Permanent Resident" schon in den U.S.A. Antrag auf Ausstellung einer sog. "Reentry Permit"stellen. Bei begründetem Antrag genehmigt die Immigrationsbehörde eine Abwesenheit bis zu zwei Jahren. Der Antrag kann nach dem Ablauf der zwei Jahre erneut gestellt werden, dies kann aber nur in den U.S.A. und persönlich durch den Antragsteller erfolgen. Es ist durchaus möglich, diesen Antrag mehrmals zu stellen. Es ist jedoch zu erwarten, daß nach mehrmaliger Antragstellung eine genaue Prüfung im Genehmigungsverfahren erfolgt. Wer sich jedoch ununterbrochen länger als zwei Jahre im Ausland aufhält, kann nur mit einem "Special Immigrant Visa" als "Permanent Resident" in die U.S.A. einreisen.
Wie bereits angesprochen, ist die Absicht des "Permanent Resident" sich für dauernd in den U.S.A. aufhalten zu wollen von zentraler Bedeutung für die Entscheidung der Immigrationsbehörde, ob der Ausländer seinen Status als "Permanent Resident" verletzt hat und daher die "grüne Karte" einzuziehen ist. Die rein subjektive Erklärung, daß man seinen Daueraufenthalt in den U.S.A. beibehalten will, ist nicht ausreichend; andererseits führt allein ein längerer Auslandsaufenthalt nicht schon automatisch zu einem Ausschluß. Die Behörde überprüft vielmehr zahlreiche subjektive und objektive Kriterien für die Entscheidung, ob das Daueraufenthaltsrecht verwirkt ist.
Zu den wichtigsten Faktoren, die bei der Entscheidung herangezogen werden zählen:
o Länge des Auslandsaufenthalts
o Zweck der Auslandsreise
o Vorhandensein von Nachweisen, aus denen sich ergibt, daß der Aufenthalt im Ausland von vornherein eine fest begrenzte Zeit umfaßt
o Regelmäßige Einreichung von US-Steuererklärungen als unbeschränkt Steuerpflichtiger (Steuerform 1040 und nicht 1040NR)
o Beibehaltung von engen Beziehungen in den U.S.A., wie etwa Grundeigentum, Bankkonten, Kreditkarten, Führerschein usw.
o Aufenthaltsort der engeren Familienmitglieder
o Arbeitsort und Berufstätigkeit des Betroffenen, wie z.B. U.S. Arbeitgeber oder ausländischer Arbeitgeber; zeitlich unbegrenzter oder begrenzter Arbeitseinsatz im Ausland; zeitlich begrenzter Arbeitsvertrag etc.
Einige "Permanent Residents" glauben irrtümlich, daß sie nur einmal im Jahr für einen kurzen Aufenthalt in die U.S.A. zurückreisen müssen, um ihren Status als "Permanent Resident" aufrecht zu erhalten. Diese Auffassung ist falsch. Viele haben ihre "grüne Karte" an der Grenze verloren, weil sie bei ihrer einmal jährlich stattfindenden Einreise nicht nachweisen konnten, daß sie enge Bindungen zu den U.S.A. haben, aus denen man schließen kann, daß der Hauptwohnsitz tatsächlich in den U.S.A. belegen ist.
Wer längere Zeit im Ausland lebt, muß daher Vorkehrungen treffen, damit der Status als "Permanent Resident" nicht verloren geht. Unerläßlich hierzu ist die jährliche Einreichung der U.S.-Steuererklärung als unbeschränkt Steuerpflichtiger (Steuerformblatt 1040 und auf keinen Fall 1040NR). In dieser Erklärung muß das weltweite Einkommen aufgeführt sein. Über bestehende Doppelbesteuerungsabkommen kann dann ein Ausgleich über im Ausland gezahlte Steuern erreicht werden. Viele reichen fälschlicherweise die Steuererklärungsform 1040NR ein und geben damit eine fast nicht widerlegbare Erklärung ab, daß sie ihren Hauptwohnsitz nicht mehr in den U.S.A. unterhalten. Dieser Fehler ist i.d.R. fatal und wird den Entzug der "grünen Karte" im gegebenen Fall sicherlich nur schwer verhindern können.
Weitere wichtige Vorsichtsmaßnahmen sind:
· Beibehaltung einer U.S.-Wohnadresse, selbst wenn dies bei einem Freund oder bei einem Verwandten ist. Natürlich ist es am besten, wenn man eigenen Grundbesitz in den U.S.A. nachweisen kann. So sollte man z.B. bei einer Arbeitsabstellung ins Ausland überlegen, das Eigenheim in den U.S.A. nicht zu verkaufen und im Ausland lediglich eine Wohnung zu mieten.
· Wer von einem U.S.-Arbeitgeber ins Ausland abgestellt wird, sollte sich von diesem schriftlich die Bedingungen und die Dauer der Entsendung bestätigen lassen. In dieser Bestätigung sollte vorzugsweise eine Erklärung enthalten sein, daß der Arbeitnehmer nach Beendigung des Auslandsauftrages wieder in die U.S.A. zurück versetzt werden wird.
· Wer von einem ausländischen Arbeitgeber zu einem Sonderprojekt oder zeitlich beschränkten Arbeitsverhältnis im Ausland eingestellt wird, sollte auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag oder eine schriftliche Erklärung des ausländischen Arbeitgebers bestehen, aus dem die Bestimmungen des Arbeitsverhältnisses (insbesondere die zeitliche Beschränkung) unmißverständlich hervorgehen. Falls diese Anstellung im Ausland später eventuell zu einer Beschäftigung in einer U.S.-Tochtergesellschaft des Arbeitgebers führt oder führen kann, sollte dies ebenfalls aufgeführt werden. Wenn die Arbeitsstelle zeitlich unbegrenzt ist, sollte der Betroffene besonders sorgfältig seine anderen Beziehungen zu den U.S.A. pflegen und beibehalten.
· Der oder die Betroffene sollte nicht nur U.S.-Bankkonten beibehalten, sondern diese auch regelmäßig nutzen. So etwa sollte das Gehalt eines vom U.S.-Arbeitgeber abgestellten Arbeitnehmers weiterhin in dessen Konto in die U.S. Bank eingezahlt werden. Auch sollten U.S. Kreditkarten aufrecht erhalten und für laufende Zahlungen benutzt werden. Ebenso ist es wichtig, den U.S. Führerschein beizubehalten und diesen auch zeitgerecht zu erneuern. Das gleiche trifft zu auf Klubmitgliedschaften in den U.S.A., Zugehörigkeit zu Kirchengemeinden, Verbänden, Sportvereinigungen usw. Die Zugehörigkeit zu Berufsfachverbänden, Handelskammern, oder die aktive Mitarbeit im Vorstand von Wohnungseigentumsanlagen helfen bei der Beurteilung des Hauptwohnsitzes zu Gunsten der U.S.A. Ebenso kann das Vorhandensein von Kraftfahrzeugen oder einem Boot oder eine Beteiligung an U.S. Gesellschaften der mögliche entscheidende Faktor in der Hauptwohnsitzbestimmung werden.
· Wenn der Betroffene Ausländer von einer ausländischen Firma im Ausland eingestellt ist und zusätzlich sämtliche Familienmitglieder im Ausland leben, muß der lange Auslandsaufenthalt besonders stichhaltig dokumentiert werden können. Diese umfassende Dokumentationspflicht kommt auch des öfteren bei Personenkreisen vor, die erst kürzlich die "grüne Karte" erhalten haben und in den U.S.A. noch kein Grundeigentum oder persönliche und finanzielle Wurzeln geschaffen haben. Die erforderliche Abwicklung der in der Heimat noch bestehenden Geschäfte, oder die Abwicklung des Nachlasses von verstorbenen Verwandten, oder die Fürsorge von kranken Familienmitgliedern muß bei diesen Personenkreisen sorgfältig dokumentiert werden, damit die spätere Rückreise in die U.S.A. nicht zum Alptraum wird.
Wer die bestehenden Gesetze sorgfältig beachtet und sich auf den längeren Auslandsaufenthalt sorgfältig vorbereitet, sollte bei der Wiedereinreise in die U.S.A. keinen Problemen ausgesetzt sein.
Rechtsanwalt Thomas Baur ist ein
sowohl in
Deutschland als auch in Florida zugelassener Anwalt mit 20 Jahren
Berufserfahrung. Als Gründer und Inhaber der Kanzlei Baur &
Klein P.A. in Miami und Naples führt er eine Gruppe von
international
ausgerichteten Anwälten, von denen mehrere deutsch sprechen und
eine deutsche
Rechtsausbildung zusätzlich zur Zulassung in Florida und anderen
Bundesstaaten
der U.S.A. vorweisen können. Baur, & Klein P.A. ist auf
deutschsprachige Investoren und deutsche Firmen spezialisiert, die in
Florida
rechtliche Beratung auf den Gebieten des Immobilien-, Einwanderungs-,
Gesellschafts-, Prozeß-, und Steuerrechts suchen. Miami: É : 305-377-3561; Naples: É :941-434-0046; Fax:
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