Höhere
Freibeträge für Deutsche, die der U.S. Nachlaßsteuer
unterliegen
Ó 1999 Margarita
Muina, J.D., LL.M., C.P.A. und Thomas Baur J.D.,M.C.L.,J.C.B.
ie Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten haben Ende Dezember 1998 in einem Revisionsprotokoll zum deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen erhebliche Erleichterungen im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht vereinbart. Betroffen sind Nachlässe von Deutschen und Amerikanern, die ihren permanenten Wohnsitz entweder in den U.S.A. oder in Deutschland gehabt haben. Die Steuerfreibeträge zwischen Ehegatten können, je nach gegebener Situation, bis zu 1,3 Millionen Dollar betragen und sollen ab dem Jahre 2000 jährlich kontinuierlich ansteigen. Im Jahre 2006 wird der Freibetrag im günstigsten Fall den im Zusatzabkommen vorgesehenen maximalen Betrag von 2 Millionen Dollar erreichen. Die Steuerfreibeträge von Nachlässen, die nicht an einen überlebenden Ehegatten vererbt werden, sondern an Dritte (einschließlich der Kinder des Verstorbenen), erhöhen sich ebenfalls. Die Freibeträge richten sich jedoch nach einer Formel unter der das gesamte weltweite Nachlaßvermögen des Verstorbenen im Verhältnis zum U.S. Vermögen zur Berechnung des Freibetrages herangezogen wird.
Wie vielen bekannt, kann z.B. im Jahre 1999 der Nachlaß einer in den U.S.A. domizilierten Person einen Freibetrag geltend machen, der einem Vermögenswert von $650.000 entspricht. Dabei muß aber nachgewiesen werden, daß der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes in den U.S.A. domiziliert gewesen war. Für den Nachlaß eines Deutschen, der zum Zeitpunkt des Todes nicht in den U.S.A. domiziliert war, sondern z.B. in Deutschland seinen Hauptwohnsitz hatte, entspricht der Freibetrag nur einem Vermögenswert von $60,000, also weniger als 10% des Betrages, der einem in den U.S.A. domizilierten Deutschen zusteht.
Das Zusatzprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den U.S.A. und Deutschland soll hier Abhilfe schaffen. Das Zusatzprotokoll gewährt eine anteilmäßige Geltendmachung des vollen "Credits"von $650.000, das sich aus dem Verhältnis des Wertes des U.S. Nachlaßvermögens zum weltweiten Nachlaßvermögen errechnet. Wenn z.B. ein in Deutschland domizilierter deutscher Staatsbürger 25% seines gesamten weltweiten Vermögens in den U.S.A. belegen hat, dann kann sein Nachlass in den U.S.A. Vermögen bis zu $162.500 als Freibetrag geltend machen, eine erhebliche Verbesserung zu den bisherigen $60.000. Im schlechtesten Fall bleibt es wie bisher beim Freibetrag von $60,000 d.h. ein zum Zeitpunkt seines Todes nicht in den U.S.A. domizilierter Deutscher, der nur einen verschwindend geringen Teil seines weltweiten Vermögens in den U.SA. belegen hat, wird immer den Mindestfreibetrag von $60,000 geltend machen können.
Neben dem sog. "Unified Credit", den jeder Nachlaß geltend machen kann, können überlebende Ehegatten zusätzlich noch einen Ehegattenfreibetrag geltend machen. Mit der neuen Regelung unter dem Zusatzabkommen kann davon ausgegangen werden, daß zahlreiche Betroffene Ehepaare nicht mehr den bisher komplizierten Weg über den QDOT Trust gehen müssen, weil die erhöhten Freibeträge in vielen Fällen ausreichen, dem Ehepartner die Nachlaßsteuer in den U.S.A. vollständig zu ersparen.
Das Zusatzprotokoll verlangt allerdings die Einhaltung detaillierter Bestimmungen, um in den vollen Genuß der Freibeträge zu kommen. So verlangt das Zusatzprotokoll die nachfolgenden fünf Bedingungen, damit ein Anspruch auf den Ehegattenfreibetrag geltend gemacht werden kann: 1. Das betroffene Vermögen muß unter dem Abkommen "qualifiziertes Vermögen" sein, d.h. (a) das Vermögen muß direkt auf den überlebenden Ehegatten übergehen (sei es durch Testament oder auf Grund gesetzlicher Erbfolge); (b) das betroffene Vermögen würde sich auch dann für den Ehegattenfreibetrag qualifizieren, wenn der überlebende Ehepartner die U.S. Staatsbürgerschaft innegehabt hätte; (c) die entsprechenden erforderlichen Erklärungen zur Geltendmachung dieses Ehegattenfreibetrages wurden vom Testamentsvollstrecker ordnungsgemäß und innerhalb der erforderlichen Frist der Steuerbehörde gegenüber erklärt; 2. der Verstorbene muß zum Zeitpunkt des Todes entweder in Deutschland oder in den U.S.A. domiziliert gewesen sein (d.h. ein Deutscher, der zum Zeitpunkt seines Todes in der Schweiz oder in Spanien domiziliert war, würde sich unter dem Abkommen nicht qualifizieren); 3. der überlebende Ehegatte muß zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten entweder in Deutschland oder in den U.S.A. domiziliert gewesen sein; 4. wenn sowohl der Verstorbene und der Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes in den U.S.A. domiziliert gewesen waren, dann muß zumindest ein Ehepartner deutscher Staatsbürger gewesen sein; und 5. der Testamentsvollstrecker muß die entsprechende Bestimmung des Zusatzprotokolls zum Doppelbesteuerungsabkommen ausdrücklich bei der Steuerbehörde geltend machen und andere Steuervergünstigungen wie z.B. die Vorteile eines Qualified Domestic Trusts (QDOT) ausdrücklich ausschließen.
Bei diesen engen Bedingungen zeigt es sich, wie wichtig eine richtige Vorplanung ist. Viele Betroffene werden möglicherweise der irrigen Auffassung unterliegen, daß sie unter das Zusatzabkommen mit den erhöhten Freibeträgen fallen, nur um dann nach dem eingetretenen Todesfall herauszufinden, daß sie einer falschen Vermutung unterlegen waren. Es ist gerade an dieser Stelle wichtig festzuhalten, daß die Erstellung eines amerikanischen Testamentes (d.h. eines Testamentes das sich nur auf die in den U.S.A. belegenen Vermögenswerte des Erblassers bezieht) die entsprechenden Vorkehrungen und Diskussionen mit dem Anwalt der Familie auslösen kann, damit sichergestellt wird, welche Freibeträge unter welcher gegebenen Situation für den Betroffenen möglich sind.
Zum Schluß dieses Kurzberichtes sei noch festgestellt,daß das Zusatzprotokoll bereits rückwirkend zum 8. November 1988 Geltung erhalten wird. Damit haben zahlreiche Deutsche Erben, die in den letzten 11 Jahren Nachlaßsteuern zahlen mussten, die Gelegenheit, von der amerikanischen Steuerbehörde eine möglicherweise beachtliche Steuerrückerstattung zu verlangen. Es muß jedoch betont werden, daß das Protokoll noch nicht formal ratifiziert worden ist, und daher gegenwärtig die erhöhten Freibeträge noch nicht Anwendung finden. Es ist aber damit zu rechnen, daß das Zusatzprotokoll von beiden Ländern ratifiziert werden wird.
Rechtsanwältin Margarita Muina
ist
Fachanwältin für internationales Steuerrecht. Sie war
freie Mitarbeiterin in
der Kanzlei Baur & Klein P.A. Rechtsanwalt Thomas Baur ist in
Deutschland und Florida als Anwalt zugelassen. Als
Gründungspartner der Kanzlei
führt er eine Gruppe von international ausgerichteten
Anwälten an Die
Kanzlei hat Büros in Miami und Naples und spezialisiert sich auf
die
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