DOPPELTE STAATSANGEHÖRIGKEIT IM EINWANDERUNGSRECH
ODER
"VERLIERE ICH MEINE DEUTSCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT, WENN ICH IN DIE U.S.A. EINWANDERE"
© 1998Rechtsanwalt Thomas Baur, J.D., M.C.L., J.C.B.
Als Anwalt werde ich immer wieder gefragt, ob man mit der formellen Einwanderung in die U.S.A. automatisch U.S. Staatsbürger wird und was dann mit der deutschen Staatsangehörigkeit geschehe. Viele deutsche Ehepaare stellen mir auch die Frage, ob sie ihr Kind in den U.S.A. auf die Welt bringen sollen, um dadurch dem Kind die U.S. Staatsbürgerschaft zu ermöglichen und auch sich selbst eine Einwanderungsmöglichkeit zu schaffen. Wieder andere denken gar an eine Adoption durch einen erwachsenen amerikanischen Freund oder entfernten amerikanischen Verwandten, um die eigene Einwanderung in die U.S.A. zu ermöglichen. Dieser Artikel soll zur Klarstellung dieser Fragen dienen.
Mit der formellen Einwanderung in die U.S.A. (Permanent Residency / Grüne Karte) erwirbt der deutsche Einwanderer ein zeitlich unbefristetes Aufenthalt-und Arbeitsrecht in den U.S.A. Seine Staatsangehörigkeit ändert sich dabei aber nicht. Er behält weiterhin seine deutsche Staatsangehörigkeit. So etwa muß er seinen Reisepass bei dem für ihn in den U.S.A. zuständigen deutschen Generalkonsulat verlängern lassen, amtliche Erklärungen dort abgeben und kann dort sogar sein Wahlrecht bei Bundestagswahlen ausüben. Erst nach Ablauf einer dreijährigen bzw. fünfjährigen Frist (3 Jahre bei Einwanderung als unmittelbarer Verwandter eines U.S. Staatsbürgers und fünf Jahre in allen anderen Fällen) kann der betroffene Einwanderer beim U.S. Einwanderungsamt einen Antrag auf Einbürgerung in die U.S.A. stellen. Dieser Antrag ist freiwillig und ergeht weder automatisch, noch kann die Antragstellung erzwungen werden. Es steht daher im freien Ermessen des Einwanderers, ob er die U.S. Staatsangehörigkeit überhaupt jemals erwerben will. Entscheidet er sich für die U.S. Staatsangehörigkeit, ergibt sich die Problematik der doppelten Staatsangehörigkeit. Diegleiche Problematik entsteht bei der Geburt eines Kindes in den U.S.A., wenn eines oder beide Elternteile deutsche Staatsangehörige sind.
Die Frage der doppelten Staatsangehörigkeit muß rechtlich sowohl von der deutschen, wie auch von der amerikanischen Sicht beurteilt werden. Nach deutschem Recht bestimmt sich die Staatsangehörigkeit eines Kindes nach der Staatsangehörigkeit der Eltern ("ius sanguinis"); nach U.S. Recht dagegen erwirbt ein Kind automatisch auch dann die U.S. Staatsangehörigkeit, wenn das Kind in den U.S.A. geboren ist und beide Eltern nicht die U.S. Staatsangehörigkeit besitzen ("ius soli"). Dabei ergeben sich Konflikte, die der jeweilige Gesetzgeber getrennt geregelt hat.
Eine doppelte Staatsangehörigkeit wird vom deutschen Gesetzgeber in nur äußerst restriktivem Umfang geduldet. Die doppelte Staatsangehörigkeit ist bisher grundsätzlich unerwünscht, obwohl im Augenblick im Bundestag zahlreiche Debatten zu diesem Thema geführt werden. Nach dem gegenwärtigen Recht kann gemäß § 4 Abs. 1 RuSTAG (Reichs-und Staatsangehörigkeitsgesetz) durch eine Kombination von "ius sanguinis/ ius soli" oder "ius sanguinis Elternteil 1" und "ius sanguinis Elternteil 2" die doppelte Staatsangehörigkeit nach deutschem Recht bei Geburt erworben werden. So etwa besitzt ein Kind deutscher Eltern, das in den U.S.A. geboren wurde, eine nach deutschem Recht anerkannte natürliche doppelte Staatsangehörigkeit.
Im Gegensatz hierzu bestimmt § 25 Abs. 1 RuSTAG den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei der freiwilligen Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit. Mit anderen Worten, ein deutscher Staatsangehöriger, der in die U.S.A. einwandert und dann freiwillig die U.S.-amerikanische Staatsangehörigkeit annimmt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Annahme der U.S. Staatsangehörigkeit. Ausnahmen ergeben sich gem. § 25 Abs. 1 RuSTAG, wenn der deutsche Wohnsitz beibehalten wird oder eine Ausnahmegenehmigung nach § 25 Abs. 2 RuSTAG eingeholt ist. Die Annahme der US-Staatsangehörigkeit führt also nicht automatisch zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, kann aber nur durch ein kompliziertes und wenig erfolgversprechendes Genehmigungsverfahren oder durch Beibehaltung eines Wohnsitzes in der BRD vermieden werden.
Aus U.S.-amerikanischer Sicht wird der Erwerb der U.S. Staatsangehörigkeit nach den "ius-soli" Grundsätzen neben einer anderen Staatsangehörigkeit problemlos anerkannt. Ein in den U.S.A. geborenes Kind , das über seine ausländischen Eltern eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, wird vom amerikansichen Recht ebenfalls als natürlicher Doppelstaatler anerkannt. Problematischer dagegen ist der Erwerb der U.S.-Staatsangehörigkeit durch einen "Permanent Resident" ohne Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit. Bei der Einbürgerungszeremonie muß der Ausländer sich nämlich zur uneingeschränkten Loyalität gegenüber der U.S.A. bekennen ("Pledge of Allegiance"). In dieser unter Eid abzugebenden Erklärung widerruft der neue Staatsbürger jegliche Treuepflicht zu anderen Staaten. Dies kann zu einer Treuepflichtverletzung unter dem Recht des anderen Staates führen. In der Praxis werden Umgehungen offiziell jedoch geduldet. Der Eid wird als zukünftiges Versprechen behandelt und nur dann als Verstoß aufgegriffen, wenn die Erklärung bösgläubig abgegeben wurde. Unter dieser Regel werden unter bestimmten Bedingungen politisch missliebige Personen der U.S. Staatsangehörigkeit beraubt (z.B. Kriegsverbrecher, ehemalige Nazis und Araber, die unter dem Verdacht des Terrorismus stehen). Den meisten anderen wird die Doppelstaatsangehörigkeit jedoch stillschweigend erlaubt. Manche Länder verweigern ihren Staatsangehörigen die Entlassung aus dem Staatsverband (wie z.B. die Schweiz und Israel). Dennoch können diese Personen problemlos U.S. Staatsbürger werden. Daher wird es auch deutschen Personen unter U.S. Recht möglich sein, die U.S. Staatsangehörigkeit unter Beibehaltung der deutschen zu erlangen.
Die Eingangs gestellten drei Fragenkreise kann man daher zusammenfassend wie folgt beantworten:
Mit der Einwanderung in die U.S.A. ("Grüne Karte") erwirbt man nicht automatisch die U.S. Staatsangehörigkeit. Nach Ablauf der gesetzlichen Fristen kann ein "Permanent Resident" freiwillig Antrag auf Einbürgerung stellen.Mit Einbürgerung in die U.S.A. verliert der Deutsche in der Regel seine deutsche Staatsangehörigkeit, es sei denn, daß die aufgeführten Ausnahmen eingreifen. Nur im letzteren Fall ist er dann Doppelstaatsbürger.
Ein in den U.S.A. geborenes Kind deutscher Eltern erwirbt durch Geburt automatisch die deutsche und die amerikanische Staatsangehörigkeit. Allerdings kann ein in den U.S.A. geborenes Kind deutscher Eltern erst ab dem 21. Lebensjahr einen Einwanderungsantrag für seine Eltern stellen. Die Geburt eines Kindes in den U.S.A. hilft daher dem Kind für Einreisezwecke sofort, nicht aber den Eltern. Diese müssen sich für die nächsten 21 Jahre auf eigener Basis zur Einwanderung qualifizieren.
Die Adoption eines deutschen Staatsangehörigen durch einen U.S. Staatsbürger hilft einwanderungsrechtlich nur, wenn die adoptierte Person bei Antragstellung jünger als 16 Jahre alt gewesen ist. Neben zahlreichen weiteren Auflagen wird daher nur einem jungen Menschen die Einwanderung in die U.S.A. auf dem Adoptionswege ermöglicht werden.