Von Nachlaßspaltung und Pflichtteilsrecht:
Besonderheiten bei der Vererbung von Grundvermögen in Florida
Verfasser: Rechtsanwalt Thomas Baur und Referendar Norbert Tretter
A. Einleitung: Nachlaßspaltung bei Vererbung von Grundvermögen
Sei es zur Vervollkommnung ihrer Fähigkeiten als Golf- oder Tennisspieler, zur Geldanlage oder schlicht wegen der kulturellen und klimatischen Gegebenheiten - immer mehr Deutsche erwerben Grundbesitz in Florida. Auch bei den Gesündesten unter ihnen stellt sich allerdings früher oder später die Frage, was im Todesfall mit dieser Immobilie geschehen soll und wie sich unangenehme Überraschungen hierbei vermeiden lassen.
Nachfolgend sollen einige besonders wichtige Aspekte der Vererbung von Grundbesitz in Florida aufgezeigt werden. Dabei wird davon ausgegangen, daß die Immobilie im Eigentum einer natürlichen Person steht, also nicht etwa - wie dies häufig aus haftungs- oder steuerrechtlichen Erwägungen geschieht - durch eine Gesellschaft gehalten wird. In letzteren Fällen kommen andere Regelungen zur Anwendung, die allerdings in diesem Rahmen nicht behandelt werden können.
Bereits die vorstehenden Bemerkungen machen außerdem deutlich, was dieser kurze Artikel nicht ersetzen kann, nämlich die qualifizierte Beratung durch einen Rechtsanwalt und/oder Steuerberater.
B. Rechtsfindung vor Rechtsanwendung: Die Frage der maßgeblichen Rechtsordnung
Bevor man sich eingehend mit Einzelfragen im Rahmen der Vererbung beschäftigen kann, ist es zunächst erforderlich, sich darüber klar zu werden, welche Rechtsordnung hierfür jeweils maßgeblich ist. Dies bestimmt sich nach dem Kollisionsrecht der beteiligten Staaten, das in Deutschland im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) enthalten ist. Danach gilt regelmäßig das Erbrecht des Staates, dem der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes angehört (Art. 25 Abs. 1 EGBGB), zumeist also das der Bundesrepublik Deutschland. Dies betrifft dann grundsätzlich auch das Auslandsvermögen des Erblassers, also beispielsweise die Anteile an einer in den USA bestehenden Gesellschaft.
Jedoch macht Art. 3 Abs. 3 EGBGB hiervon eine Ausnahme für Gegenstände, die sich nicht in dem Staat befinden, dessen Staatsangehöriger der Verstorbene war und die nach dem Recht des Staates, in dem sie sich befinden, besonderen Vorschriften unterliegen. Dies aber trifft gerade auf in Florida gelegene Grundstücke zu: Nach dem Recht des Staates Florida, wie übrigens auch nach dem Recht der meisten anderen US-Bundesstaaten, unterliegen Grundstücke stets dem Recht des Staates, in dem sie sich befinden. Dieser Grundsatz ist im Recht des Staates Florida fest verankert und wurde erst jüngst wieder durch eine Gerichtsentscheidung bestätigt (In re: Estate of Salathe, 703 So.2d 1167, 1997). Die Vererbung von in Florida gelegenen Grundstücken richtet sich also nach dem Recht des Staates Florida, was auch durch die deutsche Rechtsordnung anerkannt wird.
Die Folge dieser Regelung ist, daß u.a. die in Florida belegenen Grundstücke eine vom übrigen Nachlaß, der dem deutschen Recht unterliegt, zu unterscheidende Vermögensmasse bilden. Beide Vermögensmassen unterliegen dem Recht verschiedener Staaten, es kommt zur sog. Nachlaßspaltung.
C. Vorsicht Falle: Die Folgen der Nachlaßspaltung für die Testamentserrichtung
Will man seine Erbfolge regeln, bedient man sich hierzu i.d.R. letztwilliger Verfügungen, deren wichtigste und bekannteste das Testament (im angloamerikanischen Rechtskreis: Last Will and Testament") ist. Eine solche letztwillige Verfügung kann regelmäßig nur dann wirksam errichtet werden, wenn hierbei bestimmte Formerfordernisse eingehalten werden. Die Folge der Nachlaßspaltung ist nunmehr, daß hierfür je nach Rechtsordnung verschiedene Formerfordernisse gelten können.
I. Testamentsformen nach deutschem Recht
Die in Deutschland nach wie vor gebräuchlichste Form ist das in § 2247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelte sog. Eigenhändige Testament", das vom Erblasser eigenhändig, d.h. handschriftlich geschrieben und unterschrieben wird. Zur Vermeidung von Gültigkeitszweifeln im Hinblick auf möglicherweise vorhandene frühere oder spätere letztwillige Verfügungen ist es außerdem ratsam, Ort und Datum der Testamentserrichtung zu vermerken. Weitere Formerfordernisse hierfür bestehen nicht, insbesondere ist die Unterschrift von Zeugen nicht erforderlich.
Die andere wichtige Testamentsform ist das sog. Öffentliche Testament" (§ 2232 BGB), das zur Niederschrift eines Notars errichtet wird.
Zu erwähnen ist schließlich noch der Erbvertrag, der ebenfalls zur Niederschrift eines Notars errichtet wird (§ 2276 BGB).
II. Testamentsformen nach dem Recht von Florida: Ungültigkeit von holographic wills"
Nach dem in Florida geltenden Erbrecht ist dagegen zwar die schriftliche, nicht aber unbedingt die handschriftliche Abfassung des Testaments erforderlich. Neben dem Erblasser selbst müssen aber noch mindestens zwei Zeugen unterschreiben, die bestätigen, daß er das Testament in ihrer Gegenwart unterzeichnet oder anerkannt hat (Florida Statutes, § 732.502 (1)).
Zwar sieht Florida Statutes § 732.502 (2) die Möglichkeit der Anerkennung von Testamenten vor, die nach ausländischen Rechtsordnungen wirksam sind. Dies gilt aber nicht für das oben erwähnte eigenhändige Testament ohne die Unterschriften der Zeugen (sog. holographic will"), das in Florida als ungültig erachtet wird.
III. Empfehlung
Die vorstehenden Ausführungen zeigen, daß bei der Testamentserrichtung in Fällen der Nachlaßspaltung besondere Vorsicht geboten ist. Gerade das in Deutschland typische eigenhändige Testament ist in Florida ungültig, wenn nicht die erwähnten Zeugen beteiligt wurden, was üblicherweise nicht geschieht. Es gilt dann für die nach dem Recht des Staates Florida zu vererbenden Grundstücke die dort vorgesehene gesetzliche Erbfolge, die zu gänzlich anderen, als den vom Erblasser beabsichtigten Resultaten führen kann. Fälle, in denen eine in Deutschland detailliert ausgearbeitete Nachlaßregelung in Florida an diesem relativ einfachen Formerfordernis gescheitert sind, sind in der anwaltlichen Praxis überaus zahlreich.
Da hierbei häufig große Vermögenswerte auf dem Spiel stehen, kann die Notwendigkeit einer umfassenden fachmännischen Beratung bei der Nachlaßplanung gar nicht stark genug betont werden. Bei dieser Planung ist in Erwägung zu ziehen, ob man zusätzlich zu dem deutschen Testament ein gesondertes Florida-Testament errichtet, in dem dann nur über die in den U.S.A. belegenen Vermögenswerte verfügt wird und darin ausdrücklich auf diese gebietsbeschränkende Wirkung hingewiesen wird (sog. American Will").
D. Wie man den ungeliebten Erben ein Schnippchen schlägt: Nachlaßspaltung als Weg zur Vermeidung des Pflichtteilsrechts
I. Enterbung und Pflichtteilsrecht
So mancher Deutsche, der, aus welchen Motiven auch immer, seine nähere Verwandtschaft enterben will, erlebt bei der Beratung durch den Rechtsanwalt oder Notar eine unangenehme Überraschung: Zwar räumt das BGB, beispielsweise in § 1938, dem Erblasser die Möglichkeit ein, durch letztwillige Verfügungen, nämlich Testamment oder Erbvertrag, die gesetzlichen Erben (Ehegatten, Kinder) von der Erbfolge auszuschließen. Geschieht dies aber, so kommt das Recht auf den Pflichtteil ins Spiel, der im wesentlichen nur entzogen werden kann, wenn der betreffende Pflichtteilsberechtigte eine Straftat gegen den Erblasser begeht (§§ 2333 - 2338 BGB).
Nach den in §§ 2303 ff. BGB vorgesehenen Regelungen stehen dem Ehegatten und den Abkömmlingen des Erblassers, die von diesem enterbt wurden, Pflichtteilsansprüche gegen die eingesetzten Erben zu, die sich auf die Hälfte des Erbteils belaufen, der ihnen im Falle gesetzlicher Erbfolge zustünde. Der Gesetzgeber hat außerdem versucht, Umgehungsmöglichkeiten und Schlupflöcher so weit wie möglich zu verbauen, was zu einem komplexen Werk ergänzender Regelungen geführt hat. So besteht beispielsweise ein Anspruch auf einen sogenannten Zusatzpflichtteil", wenn der Pflichtteilsberechtigte zwar nicht völlig enterbt wurde, sein Erbteil aber weniger als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt (§ 2305 BGB). Selbst für den Fall, daß der Erblasser sein Vermögen vor seinem Tode verschenkt, um die Begünstigung ungeliebter Verwandter zu vermeiden, hat das Gesetz Vorsorge getroffen (§ 2325 BGB). Der Sinn dieser auch unter Juristen in Deutschland umstrittenen Regelungen, der ursprünglich darin lag, im Todesfalle die Versorgung der Familie des Erblassers sicherzustellen, spielt angesichts der heutigen wirtschaftlichen Verhältnisse keine allzugroße Rolle mehr. Dennoch hat der Gesetzgeber Normen beibehalten, die im wirtschaftlichen Ergebnis dazu führen, daß der Erblasser über die Hälfte seines Vermögens nicht frei verfügen kann.
Aus offensichtlichen Gründen möchten aber viele Erblasser diese Einschränkungen nicht hinnehmen und das Pflichtteilsrecht soweit wie möglich umgehen. Dies gilt vor allem auch in Situationen, in denen nichteheliche oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner bedacht werden solllen, denen kein gesetzliches Ehegattenerbrecht zusteht. Will man zu diesem Zweck nicht zu komplizierten rechtlichen Konstruktionen greifen, bietet sich die Nachlaßspaltung als Alternative an.
II. Pflichtteilsrecht bei Nachlaßspaltung
Das Recht von Florida kennt nämlich - von gewissen Nutzungsrechten für minderjährige Kinder abgesehen - keinen Pflichtteilsanspruch. Da aber im Falle der Nachlaßspaltung wie erwähnt beide Vermögensmassen nach dem jeweils für sie geltenden Recht behandelt werden, führt dies dazu, daß die in Florida belegenen Grundstücke bei der Berechnung des Pflichtteils quasi unter den Tisch fallen". Der Pflichtteil bemißt sich mit anderen Worten nur nach dem nach deutschem Recht vererbten Vermögen, während über den in den in Florida belegenen Grundstücken verkörperten Wert frei und ohne Berücksichtigung eventueller Pflichtteilsberechtigter verfügt werden kann. Auch der Bundesgerichtshof hat dies vor nicht allzu langer Zeit prinzipiell anerkannt (BGH, Urteil v. 21.04.1993, NJW 1993, S.1920).
E. Zusammenfassung
Bei der Vererbung von in Florida belegenen Grundstücken gilt es also, gravierende Fehler zu vermeiden und interessante Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen.
Natürlich konnten im Rahmen dieses Artikels nur einige relevante Gesichtspunkte schlaglichtartig beleuchtet werden. Weitere Besonderheiten können sich etwa ergeben, wenn Grundstücke durch Gesellschaften (wobei wiederum nach dem Gesellschaftssitz zu differenzieren wäre) oder in sogenannter joint tenancy" gehalten werden. Auch sind vielfach steuerliche Gesichtspunkte besonders zu berücksichtigen.
In jedem Einzelfall ist deshalb die Beratung durch einen qualifizierten Rechtsanwalt geboten, der die jeweiligen Besonderheiten berücksichtigt, wenn man dem law of unintended consequences" entgehen will.
Dieser Artikel wurde von Rechtsanwalt Thomas Baur im Konzept entworfen. Besonderer Dank gilt Herrn Rechtsreferendar Norbert Tretter für dessen intensive Bearbeitung, rechtliche Prüfung, sowie der Gestaltung der endgültigen Version dieses Artikels.