Neue BGH-Entscheidung mit weitreichenden Folgen für Florida Grundstücksbesitzer

 

Rechtsanwalt Thomas Baur, J.D.,M.C.L.,J.C.B. und Referendar Dr. Sebastian Nürnberg

 

 

Das höchste Gericht in Deutschland hat in einer aktuellen Entscheidung vom Juni 2004 (Az.: IV ZR 135/03) eine grundlegende Änderung seiner bisherigen Rechtsauffassung ausgesprochen, die für alle deutsche Grundstücksbesitzer in Florida direkte Auswirkungen haben kann. Zunächst bestätigte der BGH, dass bei Erbfällen mit internationalem Bezug auf unterschiedliche Vermögensgegenstände möglicherweise unterschiedliches Recht angewendet  werden muss. So ist beim Tod eines Deutschen für dessen Vermögen in Deutschland deutsches Recht anwendbar. Für sein in Florida belegenes unbewegliches Vermögen (Grundstücke) ist jedoch Florida-Recht maßgebend. Dies ist der Fall der sogenannten „Nachlassspaltung“, wonach es zu grund­sätzlich zwei getrennten Nachlassverfahren in Deutschland und Florida kommt.

Diese Spaltung lässt sich i.d.R. nicht vollständig verhindern, die Folgen können jedoch durch fachmännische Beratung bei der Abfassung eines Testaments (Florida und Deutschland) berücksichtigt werden.

 

Bedenkt der Erblasser beim Verfassen seines deutschen Testamentes jedoch nicht die Anwendbarkeit von Florida-Recht in Bezug auf sein dort befindliches unbewegliches Vermögen, kann dies unerwünschte Konsequenzen haben. So werden die in Deutschland weit verbreiteten eigenhändigen Testamente in Florida nicht anerkannt, wenn nicht zwei Zeugen hinzugezogen wurden. Während das Testament in Deutschland volle Wirksamkeit erlangt, tritt hinsichtlich in Florida belegener Grundstücke die gesetzliche Erbfolge ein. Der sich aus dem Testament ergebende Wille des Erblassers wird also nur in Deutschland berücksichtigt.

Die BGH-Entscheidung nimmt die Schwierigkeiten, die sich aus solch einem „international hinkenden Rechtsverhältnis“ ergeben, notgedrungen hin. Allerdings verschärft der BGH diese missliche Situation sogar noch weiter bei der Berechnung von Pflichtteilen. Dies führt dann zu Ergebnissen, die der Erblasser möglicherweise nicht gewünscht hat und in manchen Fällen sogar zu Nachteilen für den testamentarisch bedachten Erben. Dieser kann schuldrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt sein, die er bei Erbesantritt garnicht vorhersehen konnte.

 

 

Inhalt des Urteils:

 

Nach der bisherigen Rechtsprechung (z.B. des Oberlandesgerichts Celle) beachteten deutsche Gerichte im Rahmen einer Nachlasspaltung das in Florida belegene Vermögen nicht, da es nicht deutschem Erbrecht unterlag. Der Pflichtteil eines enterbten Kindes wurde nur aus dem in Deutschland vorhandenen Vermögen berechnet. Ob einem Kind für das in Florida belegene Vermögen ebenfalls ein Pflichtteilsanspruch zusteht oder es wegen der Formunwirksamkeit des handschriftlichen Testaments sogar Erbe wurde, oblag der Entscheidung amerikanischer Gerichte. Nach dem Recht des Bundesstaates Florida gibt es aber keine dem deutschen Recht entsprechenden Pflichtteilsansprüche, sodass ein enterbtes Kind grundsaetzlich nur auf das in Deutschland belegene Vermögen zur Realisierung seines Pflichtteilsanspruches beschränkt war.

Die neue Rechtsprechung des BGH respektiert zwar weiterhin ausdrücklich, dass die Gerichte in den USA über in Florida belegenes Vermögen entscheiden. Der BGH hat jedoch für die Berechnung des Pflichtteils neue Regeln aufgestellt. Im Gegensatz zum der bisherigen Rechtsprechung, berücksichtigt der BGH für die Berechnung des Pflichtteils das gesamte und nicht nur das in Deutschland belegene Vermögen. Welche Folgen das haben kann, zeigt das folgende

 

Beispiel: Ein deutscher Erblasser hat als einzige relevante Vermögensbestandteile ein Grundstück in Florida (Wert 300'000 Euro) und ein Konto mit 4000 Euro Guthaben bei einer deutschen Bank. Der Erblasser enterbt sein einziges Kind durch ein eigenhändiges Testament, verweist es auf den Pflichtteil, und setzt seine Lebensgefährtin als Erbin ein. Wie oben dargestellt ist das Testament nach deutschem Recht wirksam, nach Florida-Recht nicht.

In Deutschland hat das enterbte Kind nach der neuen BGH-Rechtsprechung gegen die  Lebensgefährtin einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von  152’000 Euro (50 % des universell vorhandenen Vermögens). Vor dieser Entscheidung konnte ein enterbtes Kind unter denselben Voraussetzungen nur die Hälfte des deutschem Recht unterworfenen Vermögens, also nur 2’000 Euro, verlangen. Schuldner des Pflichtteils­anspruchs ist die nach deutschem Recht wirksam eingesetzte Lebensgefährtin.

Der BGH nimmt in seiner Entscheidung bewusst in Kauf, dass sich für die in unserem Beispiel als Erbin eingesetzte Lebensgefährtin in Florida - wie er es nennt - „Schwierigkeiten ergeben könnten, die rechtliche Verfügungs­macht über das Grundstück zu erlangen“. Denn die Lebensgefährtin hat aufgrund des in Florida unwirksamen Testaments keine Chance, das Eigentum an dem Grundstück in Florida zu erlangen. Der „eigentlich“ enterbte Abkömmling wird das Grundstück erhalten.

Erkennt die Lebensgefährtin die Situation nicht und schlägt die Erbschaft in Deutschland nicht rechtzeitig aus, ist sie trotzdem zur Zahlung des Pflichtteiles verpflichtet, obwohl sie nur die Verfügungsmacht über das Konto mit 4’000 Euro Guthaben erhält. Der Abkömmling erhält überraschenderweise das Grundstück und den Pflichtteilsanspruch.

 

Der BGH hat in dem seiner Entscheidung zugrundeliegenden Fall dieses offenbar unbillige Ergebnis dadurch korrigiert, dass er aufgrund einzelner Passagen in dem handschriftlichen Testament ein Untervermächtnis zugunsten der eingesetzten Erben angenommen hat. Ob sich diese Lösung verallgemeinern lässt, ist jedoch fraglich und bleibt der zukünftigen Rechtsprechung überlassen.

 

Die neue Entscheidung des BGH zeigt deutlich, wie wichtig eine geordnete Nachlassplanung für Deutsche mit Grundbesitz in Florida ist und welche Bedeutung der formgerechten Errichtung eines Testamtes, das sowohl in Florida als auch in Deutschland Gültigkeit hat, beigemessen werden muss.

 

Dieser Artikel stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Jeder Einzelfall muss mit einem Anwalt des Vertrauens durchgesprochen werden, da jeder Fall nur in der individuellen Betrachtung analysiert werden kann..Dieser Artikel dient ausschliesslich zur allgemeinen Information.

 

Rechtsanwalt Thomas Baur ist ein sowohl in Deutschland als auch in Florida zugelassener Anwalt mit über 20 Jahren Berufserfahrung. Baur & Klein P.A. ist auf deutschsprachige Investoren und deutsche Firmen spezialisiert, die in Florida rechtliche Beratung auf den Gebieten des Immobilien-, Einwanderungs-, Gesellschafts-, Prozeß-, und Steuerrechts suchen. Miami: É: 305-377-3561; Naples: Termine nach Vereinbarung; Fax:305-371-4380. E-mail: tbaur@worldwidelaw.com Internet: www.worldwidelaw.com